Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 03.06.1954 – 3 StR 133/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2328 037° 6,
ImNamen des Volkes
In der Strafsache . gegen
“den Autoschlosser Norbert KEED aus OHM
Kreis WEM, zeboren an W. ED AR in Kae. Li}
zur Zeit in enderer Sache in Strafhaft,
wegen Betruges u.a.
hat der 53. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg .„ als Vorsitzender,
“ Bundesrichter Dr. Koeniger ‘ Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Naaß als beisitzende Richter, .
Oberstaatsanwalt EB in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB bei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkann:
“ Auf die Revision des Angeklagten wild, das Urteil des Landgerichts in Kassel vom l. Dezember 1953 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen erfolglos unternommener Verleitung zum keineid verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen:
ut um et
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Der wegen zahlreicher Betrügereien schon zu mehreren, auch langjährigen Freiheitsstrafen verurteilte Angeklag- . te kam in der Strafanstalt Wehlheiden, in der er eine Zuchthausstrafe von vier Jahren zu verbüssen hatte, auf den Gedanken, seinen früheren Sportverein, den TSV ZU». durch die Geltendmachung einer erdichteten Forderung um einige hundert DM zu schädigen. Zu diesem Zweck reichte er im Juni 1952 beim Amtsgericht Kassel ein Armenrechtsgesuch für eine Schadenersatzklage gegen den genannten Sportverein ein, inden er behauptete, als Torwart der Fussballmsnnschaft seines früheren Vereins bei zwei Spielen im Sommer und Herbst 1950 Zahnschäden und einen Hittelfingerbruch erlitten zu haben, Zur Glaubhaftmachung der Anspruchsgrundlagen fügte er dem Gesuch eine erschlichene ärztliche Bescheinigung sowie eine schriftliche erklärung eines anderen Gefangenen namens EEE bei. In dieser vom Angeklagten ent- „orfenen, von EB nach dem Versprechen einer Belohnung unterzeichneten Urkunde gab TE» der Wahrheit zuwider an, dass er einem Spiele zwischen dem TSV ZB und einer anderen Fussballmannschaft am 10. Septeuber 1950 zugesehen und beobachtet habe, dass der Angeklagte als Tormann durch einen Fusstritt zwei Zähne verloren und einen Fingorbruch erlitten habe,
Dem Angeklagten wurde hierauf zunächst das Armenrecht bewilligt und auch ein Rechtsanwalt beigeoränet. Nachdem aber einige Zeugen die Behauptungen des Angeklagten nicht bestätigt hatten, wurde ihm das Armenrecht wieder entzogen. Eichler sollte aber noch als Zeuge gehört
werden. Als der Angeklagte dies erfuhr, schrieb er ihm einen Brief, in dem er ihn zu bestimmen suchte, als Zeuge vor Gericht, unter Umständen auch eidlich das auszusagen, was er in seiner schriftlichen Erklärung angegeben hatte, TED ging hierauf nicht ein, sondern gab als Zeuge wahrheitsgemäss an, dass er weder dem Spiel zugesehen habe noch sonst etwas von dem Unfall wisse.
In diesen, in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht einen vollendeten Betrug des Angeklagten zum Nachteil des Landes Hessen und in Tateinheit mit diesem Vergehen einen Betrugsversuch zum Nacht&il des mehrfach erwähnten Sportvereines gefunden. Ausserdem hat das Landgericht den Angeklagten einer Verleitung zum Meineid nach § 159 StGB in der vor dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung für schuldig befunden. Nach der Überzeugung des Lendgerichts hat der Angeklagte den 3etrug und den versuchten Betrug als gefährlicher Gewohnheitsverbr-echer begangen. Dementsprechend hat es wegen dieser Vergehen nach § 20 a StGB eine Zuchthausstrafe von einen Jahr verhängt, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch abgesehen. Auf die gleiche Strafe hat es wegen der Verleitung zum Meineid erkannt. Aus beiden Strafen ist nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus gebildet worden.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Beschwerdeführer mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründet. Die Verfahrensbeschwerde ist zum mMeil berechtigt.
Io
1, Mit der Verfahrensrüge behauptet der Verteidiger des Angeklagten die Verletzung des § 60 Nr 3 StPO, weil der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene TED» vereidigt worden sei, obwohl er als Unterzeichner der unwahren Erklärung über den Sportunfall vom 10. September 1950 sich einer Beteiligung an dem Betrug des Angeklagten verdächtig gemacht habe. Dass EB vereidigt wurde, ergibt die Sitzungsniederschrift. Nach .§ 59 StPO hat jeder Zeuge seine Aussage zu beeidigen, soweit nicht eine der in den §§ 60 bis 63 StPO aufgeführten Ausnahmen vorliegt. Ob das der Fall ist, entscheidet regelmässig zunächst der Vorsitzende nach seinem Ermessen (BGHSt 1, 216 /218/). Entschliesst er sich für die Beeidigung, so bedarf diese Entscheidung keiner Begründung, weil sie der gesetzlichen Regel des § 59 StPO entspricht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keiner der Beteiligten widerspricht und einen Gerichtsbeschluss herbeiführt, In der Anordnung der Eidesleistung liegt zugleich die Erklärung, dass die Voraussetzungen der in den §§ 60 bis 63 StPO genannten Ausnahmen nicht gegeben sind, Soweit eine solche Entscheidung lediglich die Würdigung von Tatsachen enthält, ist sie vom Revisionsgericht regelmässig nicht nachprüfbar, Etwas anderes gilt, soweit die Anwendung der in § 60 Nr 3 StPO enthaltenen Rechtsbegriffe in Frage kommt und sich aus der Sitzungsniederschrift oder aus den Urteilsgründen ergibt, dass dem Vorsitzenden bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vorschrift Rechtsfehler unterlaufen sind oder aber etwa die Vorschrift des § 60 Nr 5 StPO überhaupt übersehen worden ist. Das Letztere ist hier
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anzunehmen, da die Voraussetzungen für die Anwendung des .§ 60 Nr 3 StPO nach den Feststellungen des angefochtenen ' Urteils gegeben sind. Der Zeuge ED war an dem Betrug, wegen dessen der Angeklagte verurteilt worden ist, beteiligt. Er hatte nämlich sich von dem Angeklagten bewegen lassen, eine zur Täuschung des Gerichts bestimmte unwahre Erklärung über die Entstehung des vom Angeklagten behaupteten Unfalls abzugeben. Durch dieses Verhalten lieferte er dem Angeklagten ein wichtiges Mittel zur Täuschung des Gerichts und beteiligte sich somit an dem Betrug des Haupttäters. Er äurfte: also nicht vereidigt werden. Er Dieser Rechtsfehler nötigt indessen nicht zur Auf-
hebung der Verurteilung wegen Betruges, weil diese Entscheidung darauf nicht beruht. Das Gericht hat nämlich über den Verlauf der Fussballspiele und die vom Angeklagten behauptete Verletzung eine ganze Reihe von Zeugen eidlich vernommen, u.a. den Mittelstürmer der gegnerischen Mannschaft, drei mit der Sache befasste Ärzte, eine Sprechstundengehilfin sowie die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, Die Urteilsgründe ergeben, dass allediese Aussagen die Unwahrheit der vom Angelrlagten vorgetragenen Behauptungen an das Licht brachten. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, dass der Angeklagte wegen Betruges nicht verurteilt worden wäre, wenn lediglich die unbeeidete Aussage E@B-GEB vorgelegen hätte. Die Ausführungen der Revision, dass elle für die richterliche Überzeugungsbildung verwerteten Aussagen als gleichwertige Erkenntnismittel anzusehen seien, gehen fehl. Die Prüfung und Entscheidung der Frage,
ob eine Handlung als Ursache für die Entstehung eines
strafrechtlich bedeutsamen Erfolges anzusehen ist, hat nichts zu tun mit der Frage, nach welchen Grundsätzen der Richter den in der Hauptverhandlung dargebotenen Tatsachenstoff für die Bildung seiner Überzeugung verwertet. Hierzu sind nicht nur Sätze der Logik, sondern solche der Lebenserfahrung und Menschenkenntnis von Bedeutung. Diese lassen hier den Schluss zu, dass es auf eine eidliche Aussage ED nicht angekommen wäre.
2. Anders steht es mit der Vrrurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid. Auch zu diesem Punkte ist EBD als Zeuge eidlich vernommen worden, obwohl nach den Feststellungen des Urteils auch hier das Vereidigungsverbot des § 60 Nr 3 StPO hätte beachtet werden müssen. EEEED war der Beteiligung an dieser Straftat des Angeklagten verdächtig, weil er den Meineid leisten sollte, um dem von ihm bereits früher geförderten Betrugsversuch zum Erfolge zu verhelfen. Seine eidliche Aussage sollte dazu dienen, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Anspruch des Angeklagten begründet sei.
Der Meineid gehörte somit zu dem geschichtlichen Vorgang
- der Tat im Sinne des § 60 Nr 3 -,an dem EM bereits früher in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hatte (Rest 50, 163). Es lässt sich hier auch nicht ausschliessen, dass auf diesem Rechtsfehler die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid beruht.
Im Gegensatz zu den zahlreichen, der Verurteilung wegen Betruges zugrunäe liegenden Zeugenaussagen war die Strafkammer hier nach dem Inhalt der Urteilsgründe lediglich
auf die Aussage ED angewiesen. Es ist deshalb nicht sicher, ob das Landgericht den Angeklagten auch in diesem Punkte für schuldig befunden hätte, wenn nur die uneidliche
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Aussage EEE vorgelegen hätte. Dieser Verfahrensverstoss nötigt deshalb zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen erfolgloser Anstiftung. zum Meineid verurteilt worden ist.
Für die neue Verhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass nach dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz die Anwendung des § 159 StGB entfällt, die Tat des Angeklagten lediglich nach den Vorschriften der § 8 49 a, 154 StGB zu beurteilen ist.
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II. Die Sachrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
l. Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges zum Nachteil des Landes Hessen ist aus Rechtogründen nicht zu beanstanden, Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Angeklagte durch sein Verhalten die äusseren Merkmale des Betruges erfüllt hat, weil er durch seine unwahren Angaben die Bewilligung des Armenrechts und dadurch die einstweilige Befreiung von der Pflicht, Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen, erlangt hatte. Sie beanstandet jedoch, dass das Landgericht nicht dargelegt habe, dass der Angeklagte sich der Möglichkeit bewusst gewesen und sie gebilligt habe, dass den hessischen Staat ein Vermögensschaden treffen könne. Indessen ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe unbedenklich zu entnehmen, dass auch der innere Tatbestand des Betruges vorliegt und der Angeklagte die schädigenden Folgen seines Tuns erkannt und gebilligt hat, Wenn es ihm auch
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darauf ankam, die Verurteilung seines Prozessgegners zur Zahlung der eingeklagten Geldsumme zu erreichen und in diesem Falle den Beklagten auch die Xostenpflicht traf, so wollte er zunächst durch den Antrag auf Gewährung des Armenrechts seine Vorschusspflicht abwenden. Die Wirkung des Armenrechts, nämlich die einstweilige Befreiung von der Kostenpflicht, war der zunächst von ihm erstreb-. . te Vorteil, Sein notwendiges, vom Bewusstsein des Angeklagten mit umfasstes Gegenstück aber der Nachteil für das Vermögen des tandes Hessen. Dieser Schade wurde nicht dadurch aus der Welt geschafft, dass nach der Vorstellung des Angeklagten der verurteilte Beklagte möglicherweise später die Gerichtskosten zahlte. Darin läge nur ein strafrechtlich unbeachtlicher nachträglicher Ausgleich;
2. Auch die Ängriffe gegen die Anwendung des § 20 a StGB gehen fehl, Wie das Landgericht festgestellt hat. liegen nicht nur die förmlichen Voraussetzungen des Abs 1
des § 20 a vor. Auch die Gesamtwürdigung der vom Angeklagten
begangenen Taten ergibt, dass er in Zukunft mit grösster "Wahrscheinlichkeit wieder zu erheblichen Straftaten gegen das Vermögen kommen wird. Zwar hat das Landgericht den Schuld- und Unrechtsgehalt der früheren Straftaten nicht überall im einzelnen genau erörtert, jedoch die eingehen-Ge Würdigung seiner Persönlichkeit ersichtlich euf Grund der bei den früheren von ihm begangenen Straftaten hervorgetretenen Anlagen und Neigungen vorgenommen. Der Mangel einer genauen Beschreibung dieser Straftaten ist daher weder als Verletzung des § 267 Abs 1 StPO anzusehen noch für äie Anwendung des § 20 a StGB in sachlichrechtlicher Hinsicht schädlich, zumal er erst im Jahre 1952 wegen
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zahlreicher Betrügereien als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer hohen Zuchthausstrafe verurteilt
worden war. Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist deshalb auch
hier nicht zu beanstanden.
Rotberg Koeniger Busch
Martin Maaß