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BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 5 StR 190/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IA.

2 gun 120/54 2299 026

Ina Namen des V:-Ikes

In der Strafsache gegen

1. den technischen Einkäufer Gerhard S c ı (EEEEEEED

aus BEMD-Cı GENE ‚ geboren am D.D ED in Schr mim,

2. die Kauffrau Ursula S c n EEEB zev. DD aus BeiED--C EEE , geboren am. EB ir ce,

3, den Kaufmann Joachim-Wolfgang von S HEEED zus BED, geboren anD. iD EB in zB,

wegen frrtgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshosfs in der Sitzung vom 1.Juni 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.,Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz-bersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten Gerhard Schi, Ursula Schi und von SEM wira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.November 1953

1. soweit es den Angeklagten Gerhard Sch»

betrifft,

a) dahin ergänzt, daß die Geldbuße von 500 DM, die durch Unterwerfungsverhandlung der Oberfinanzdirekti>n Hamburg

vom 27.Juli 1951 festgesetzt worden ist, aufgehoben wird,

db) im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als über die Anrechnung der etwa gezahlten Geldbuße auf die Geldstrafe nicht entschieden worden ist;

2. soweit die Angeklagte Ursula Schfe wegen

Urkundenfälschung verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben;

3, im Strafausspruch gegen den Angeklagten von SEP mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründes

Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt, wie folgt: 1. den Angeklagten Gerhard Schü» wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu 3000 DM-West Geldstrafe,

2. die Angeklagte Ursula Sch wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu 500 DM-West Geldstrafe und wegen Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen, deren Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

3. den Angeklagten von SGB> wegen Begünstigung zu einem Monat Gefängnis.

Alle drei Revisionen erheben die allgemeine Sachrüge. Nur gegen die Verurteilung der Angeklagten Ursula Schii> wegen Urkundenfälschung werden Ausführungen im einzelnen gemacht.

Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg. I.

1.) Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Angeklagten Gerhard und Ursula Sch sich Ger gemeinschaftlichen fortgesetzten Zuwiderhandlung nach Art 1 Nr 2 (a) u Art 8 der Berliner Devisenverordnung vom 15.7.1950 schuldig gemacht haben, und daß eine Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2 WStG in Verbindung mit Art 5 Nr 2 (b) der Verordnung Nr 503 in der Fassung der Verordnung Nr 519 vorliegt.

2.) Das Landgericht führt bei Ursula Schi auch den Art 1 Nr 1 (d) der Barliner Devisenverordnung vom 15.7.1950 als verletzt an. Es trifft zwar zu, daß diese in Westberlin ansässige Angeklagte Geschäfte über Vermögenswerte mit Personen abgem-hlossen hat, die außerhalb Westberlins ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

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Dieser Verstcß wird aber dadurch aufgezehrt, daß die Vermögenswerte, auf die die Geschäfte sich bezogen, entgegen dem Verbot des Art 1 Nr 2 (a) der Verordnung aus einem

‚. Gebiete außerhalb Westberlins nach Westberlin verbracht worden sind. Dies hat die Strafkammer übersehen. Dadurch werden jedoch der Schuld- und der Strafausspruch im Ergebnis nicht berührt. Die Revision der ıngeklagten Ursula Sch ist daher unbegründet, soweit sie die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat betrifft.

3.) Gegen den Angeklagten Gerhard Sch nat die Oberfinanzdirektion Hamburg schon in einer Unterwerfungsverhandlung vom 27.Juli 1951 eine Geldbuße von 500 DM-West festgesetzt, weil er "etwa seit Januar 1951" in Berlin Damenstrümpfe vn Personen mit Wohnsitz in der s:wjetisch besetzten Zone selbst oder durch seine Ehefrau gekauft und diese Vermögenswerte ohne Genehmigung ins Bundesgebiet nach Hamburg verbracht hatte.

Das Landgericht berücksichtigt dies, geht dabei aber rechtlich fehlerhaft vor.

a) Es sieht die jetzt abgeurteilte, im August 1950 begonnene Tat als fortgesetzte Handlung an, weil allen Linzelhandlungen ein einheitlicher Gesamtvorsatz zugrunde liege und "sowohl hinsichtlich der Begehungsforn als auch in ıezug auf das angegriffene Rechtsgut bei allen Einzelakten eine gewisse Einheitlichkeit" bestehe. Als Tatzeit legt es der Verurteilung aber nur die Monate August bis Dezember 1950 zugrunde. Diss beruht nicht etwa auf der ıannahme, der Angeklagte habe nur bis zum Dezember 1950 auf Grund seines Gesamtvorsatzes gehandelt und im Januar 1951 einen neuen Tatentschluß gefaßt. Das Landgericht ist nicht dieser Auffassung, für die der Sachverhalt auch keinerlei Anhaltspunkte böte. Das Urteil 1§ 8t die seit Januar 1951 begangenen Devisenvergehen vielmehr nur deshalb unberücksichtigt, weil "sie bereits durch die Unterwerfungsverhandlung vor der Oberfinanzdirektion Hamburg w:n'27.Juli 1951,

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die sich „uvsczücklich auf den Zeitraum seit Jamuar 1951 erstreckt, rechtskräftig geahndet sind". Es betrachtet sie also an sich als Teil der jetzt abgeurteilten fortgesetzten Handlung; es nimmt an, daß sie von demselben Gesamtvorsatz wie die von „ugust bis Dezember 1950 verübten Handlungen umfaßt, diesen in der Begehungsweise gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren. Gegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Beden-

ken. b) Das Landgericht zieht aus ihr jedoch nicht die

richtigen rechtlichen Folgerungen. Die rechtskräftige Festsetzung einer Geldbuße durch die Unterwerfungsverhandlung war hier kein Hindernis, auch den Teil der fortgesetzten Han ‚ für den die Geldbuße verhängt worden ist, gericht/abzuurteilen (vgl § 65 Abs 2 Satz 1 in Verbindung mit § 67 bs 5 Satz i des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Das Landgericht mußte ihn daher in das Urteil einbeziehen und die in der Unterwerfungsverhandlung festgesetzte Geldbuße von 500 DM aufheben (vgl § 65 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs 1 Satz 2 u Abs 3 OWiG). Da hierzu keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat die Geldbuße aufheben.

Die Geldbuße ist, soweit sie abgeführt ist, auf die Geldstrafe anzurecknen (§ 61 Abs 2 OWiG). Ob und in welcher Höhe der Angeklagte sie entrichtet hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Über die Anrechnung muß daher das Landgericht noch entscheiden. Insoweit ist der Strafausspruch aufzuheben. Die Höhe der Geldstrafe kenn durch den Fehler nur zugunsten des Angeklagten beeinflußt wırden sein. Da mur er kevisien eingelegt hat, bleibt sie bestehen.

II.

Die Verurteilung der Angeklagten Ursula Schii> wegen Urkundenfälschung wird von der Revision mit Recht angegriffen. Hier fällt die Rüge einer Verletzung des £ 267 StPO mit der Sachbeschwerde zusammen, braucht also nicht besonders erörtert zu werden.

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Das Lanägericht sieht nicht als erwiesen an. daß die ingeklagte die unechton kechnungen selbst hergestellt oder dabei mitgewirkt habe. Es verurteilt sie vielmehr mit der Begründung, sie habe diese unechten Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr gebrauch t. Die bisherigen Feststellungen ergeben dies jedoch nicht.

Die Angek’agte verwendete die Rechnungen als Buchungsunterlagen, "um den staatlichen Stellen Güle Nachprüfungsmöglichkeit der von der Firma SchB getätigten illegalen Geschäfte zu erschweren" (Ui S 17). Mekr wird über den Vebrauch nicht gesagt. Er lag noch nicht darin, daß die Schriftstücke sich bei den Buchungsbelegen befanden, die der Behörde nach Art 3 der Berliner Devisenverordmung vom 15.7.1950 auf Verlangen vorgelegt werden müssen. Dadurch war noch keine Lage geschaffen, in der die Behörde von den unechten Ur:wuunden ohne weiteres Kenntnis nehmen konnte. Die Angeklagte muchte von ihnen ernst dann Gebrauch, wenn sie sie z.B für einen Prüfer bereiilegte, so daß sie diesem ohne weiteres zur Einsicht offenstanden (vgl RGSt 66,298 /312,3137; RG HRR 1940,1272,. Darüber ist jedoch bisher nichts festgestellt. Sollten die Buchungsunterlagen mit den unechten Urkunden im Strafverfahren beschlagnahm* worden, also ohwe den Willen der Angeklagten zur Kenntnis der Behörde ;ökommen sein, so hätte sie von ihnen nicht Gebrauch gemacht (vgl RGSt 66,298 /3127).

III.

1.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten von SEND wegen Begünstigung nach § 257 Abs 1 StGB bestehen keine Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Aus dem Urteil geht ausreichend hervor, daß sein Vorsatz sich auf die Tatsachen bezog, die die Zuwiderhandlung dcr Eheleute Schallhorn zur Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2 WStG und damit zum Vergehen im Sinne der § 8§ 1 Abs 2, 257 Abs 1 StGB machten. Die Revısion erhebt auch weder in dieser noch in anderer Richtung näher begründete Einwendungen.

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2.) Der Strafausspruch hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht lehnt cs “mit Rücksicht auf die Vorstrafen" ab, die Gefängnisstrafe von einem Monat nach § 2% StGB in eine Geldstrafe umzuwandeln, und fährt f£f rt: "Wegen der gegen den Angeklagten von SGB in den letzten 5 Jahren im Inland erkannten Vorstr ıfen von mehr als sechs Monaten war auch eine Strafaussetzung zur Bewährung kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 23 Abs 3 Nr 3 SteB)".

a) Diese Ausdrucksweise ist ungenau. Sie läßt nicht erkennen, ob die früheren Verurteilungen während der letzten 5 Jahre vor Begehung der Stra ft a # ausgesprochen worden sind, wie § 23 Abs 3 Nr 3 StGB es voraussetzt. Eine Strafaussetzung zur Probe wäre nicht schon kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn der Angeklagte erst na c h seiner jetzt abgeurteilten Tat vom 23.Dezenber 1950 wegen anderer strefbarer Handlungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Op dies ein Grund wäre, die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 2 StGB zu verneinen, hätte das Landgericht zu envscheiden.

b) Die Unklarheit, die im Urteil üher den Zeitpunkt der früheren Verurteilungen besteht, kann den Strafausspruch auch im übrigen, insbesonisre insoweit zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben, als das Landgericht eine Anwendung des § 27b StGB unter Hinweis auf die "Vorstrafen" ablehnt.

Das Landgericht wird bei de- Entscheidung über die Kosten der Revisionen, die ihm überlassen bleibt, zu berücksichtigen haben, daß die Revision der Angeklagten Ursula SchiiBB sch: n jetzt insoweit erfolglos geblieben ist, also diese Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu 500 DM-West Geldstrafe verurteilt ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmi tt Ar,Börker