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BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 5 StR 139/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SA 5 StR 139/54 2294 005

ImNamen des Volkes:

m res.

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Franz MB zu: re, geboren am MM. ED ir ro En (>.

2.) den Kaufmann Fritz M AB aus Hm, geboren an WM. .eiNEEEm ED ir ru Or,

wegen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshcfs in der Sitzung vom 1.Juni 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bunäesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker ale beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten Franz MD und Fritz MP wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.0ktober 1955 samt den Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben;

1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit beide Beschwerdeführer im Falle 8 wegen Untreue bezw.Beihilfe zur Untreue verurteilt worden sind und soweit der

Angeklagte Fritz U@P in Falle 7 (ED) wegen Betruges verurteilt w“rden ist;

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2.) im übrigen in den Strafaussprüchen; 3.) in den Gesamtstrafaussprüchen.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Landgericht "zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen beider Beschwerdeführer verworfen.

= Von Rechts wegen -

TR - 3.

Gründe§

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden;

1.) Franz MED unter Freispruch im übrigen unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12,.Mai 19573 - (37) 41/53 - gebildeten Gesamtstrafe, welche entfällt, und Einbeziehung der in jenem Urteil erkannten Einzelstrafen, wegen Betruges in zwei Fällen, Verstrickungsbruchs und Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Mnaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von 300 DM und 400 DM;

2.) Fritz M@P unter Freispruch im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen, Verstrickungsbruchs und Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 DM.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisirnen eingelegt. Sie rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,

I. Verfahrensbeschwerdent 1.) Die unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten vergetragenen Beanstandungen des Beachwerdeführers Fritz MB richten sich in Wirklichkeit gegen die Anwendung des

sachlichen Rechts und können daher im Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert werden.

2.) Scweit sich Franz MED auf die Verletzung der Vorschriften der §§ 35, 345 StPO beruft, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf diesen Angriff schon deshalb, weil dem Beschwerdeführer am 11.1.1954 eine andere, vu).lständige

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Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, und er daher inzwischen Gelegenheit hatte, zu dem gesamten Inhalt des Urteils Stellung zu nehmen.

II. Sac as

1.) Betrug durch Franz ME in Falle 1

Die Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Betruges zum Nachteil des Zeugen CW> 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Einzelangriffe der Revision insoweit richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung; es ist allein Sache des Tatrichters, ob er einem Zeugen Glauben schenkt oder nicht.

2.) Verstriokungsbruch durch Franz und Fritz MP im Falle 2:

“Am 24.Juni 1950 ließ die Vollstreckungsstelle des Finanzamts für Körperschaften, Hamburg, wegen eines Arrestes in Höhe von 91.300 DM in den Geschäftsräumen der KKK eine Anzahl Maschinen pfänden. Es handelte sich um etwa 80% der überhaupt vorhandenen Maschinen, u.a. um ein Viezwalzwerk." Der Vollziehungsbeamte Dis des Finanzants pfändete nicht durch Anbringung von Pfandsiegeln an den eingelnen Maschinen, weil "die ausgesuchten Maschinen stark verschmutzt, verölt und mit Schokoladenabfall verschmiert" waren. Er "fertigte eine Pfandanzeige an, in die er die einzelnen gepfändeten Stücke eintrug. Er heftete sie dann en die Tür, die den Maschinenraum mit den Lagerräumen verbindet, und zwar dergestalt, daß sie für jedermann sichtbar war." Die Pfandsiegel, die er ursprünglich bemutzen wollte, ließ er versehentlich auf dem Schreibtisch des Franz MED liegen. "Er versäunte es auch, das Pfändungsprotokoll, daß er bereits bei seinem ersten Besuch fertiggestellt hatte, zu berichtigen. So erscheint fälschlicher-

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weise im Pr .+kcl1l der Vermerk, daß die gepfändeten Maschinen je mit einem Siegel versehen seien, und weiterhin, daß die V-llstreskungshandiung um 13.10 Uhr abgeschiossen w“rden sei." Die auf die dargesselite Weise gepfändeten Ma:chinen - darunter auch das Vierwalzwerk - verkaufte Fritz MED "in Einverständnis mit seinem Bruder Franz in der Zeit von Oktober 1950 bis Januar 1952, <bwohl beide wußten, daß zumindest das Vierwalzwerk zu den gepfändsten Maschinen gehörte und eine Zustimmung seitens des Finanzamtes nicht vorlag", und obwohl ihnen bekannt war, daß die Pfändung "ordnungsgemäß" und "wirksam" war. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß Teide Angeklagten Zusammen, oder Zumindest einer von ihnen, "sofcrt nachdem Dig den Betrieb verlassen hatte, die Pfandanzeige sclbst entfernt kaben oder haben entfernen lassen".

Bei diesen Feststellungen begegnet die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verstrickungsbruchs keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Mit Recht hat das Iantaenioht.cie Hi npmenbett dor Pfändung bejaht.

Maßgehend ist inscweit die Vorschrift des § 348 RabgO. Danach werden Sachen, die in Gewahrsan des Schuldners sind, dadurch gepfändet, daß der Vollziehungsbeante sie in Besits nimmt. S:llen die Sachen im Gewahrsam des Schuldners bleiben, 80 kommt es auf die genaue Kenntlichmachung der Pfändung 'an. In allgemeinen geschicht dies durch Anlegung von Siegeln. Der V ilziehungsbeante ist jedoch insoweit freigest velltz;' er kann nach seinen: Ermessen die Pfändung auch durch Anbringung einer Pfandanzeige durchführen. Zumal im Urteil 2Zür die Zweckmäßigkeit einer-s:lchen Maßnahme noch besondere, stichhaltige Gründe angeführt sind; begeghet die Wahl des Mittels daher keinen Bedenken. “

Auch das erforderjiche Maß. von. Auftalli ekeit ist dei der Anbringung gewahrt worden. Insoweit ist es nicht notwendig, da3 die P?andanzeige jedem Beschauer Ed rt ins

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Auge fällt; es genügt, wenn sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Aufmerksamkeit mühelos von Dritten bemerkt werden kann. Wie das Landgericht darlegt, war sie aber für jedermann deutlich sichtbar.

Über die Identität der gepfändeten Sache kannte ebenfalls kein Zweifel bestehen, Die Strafkammer hebt herv:r, daß sich in der Fabrik nur ein Vierwalzwerk befand.

Einer ausdrücklichen Feststellung, daß die Pfandanzeige mit Siegel und Unterschrift des Vollziehungsbeamten versehen gewesen ist, bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht.

Den Mängeln des Pfändungsprotokolls kommt bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Pfändung keine Bedeutung bei (so auch: RG in LZ 1928 Sp.62). Die Niederschrift hat nur berichtende und beweisende Aufgaben; sie wird in der Bestimmung des § 348 RAbgO nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändung erwähnt.

b) Auch die weiteren Angriffe des Beschwerdeführers Fritz MED gegen die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs greifen nicht durch.

Mit der Behauptung, seine Einlassung sei im Urteil unrichtig wiedergegeben, kann er in der Revisionsinstang nicht gehört werden.

Daß Fritz MOB lediglich beratende Funktion ausgeübt habe und daher für den Verstrickungsbruch nicht verantwortlich sein könne, steht mit der Feststellung in Widerspruch, die Maschine sei durch ihn verkauft worden (UA S 22). Insoweit enthält das Urteil auch keinen Widerspruch; die Darlegung des Landgerichts in den Strafzumessungsgründen, "beide Angeklagten" hätten "die Maschine verkauft, “hne sich auch nur im geringsten um die Pfändung zu kümmern", soll ersichtlich nur - entsprechend den vorherigen Feststellungen - darauf hinweisen, daß Franz MED dem Verkauf durch Fritz WED zugestimmt hatte.

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Wenn die Strafkammer einerseits die Möglichkeit offenläßt, Frıtz MP habe selbst die Pfendanzeige entfernt, und andererseits zum Ausdruck bringt, er habe von der Pfändung scfort, mindestens aber m JJi 1950 durch seinen Bruder Kenntnis erlangt, sn ist hierin ebenfalls kein Widerspruch zu finden. Denn die Strafkammer trifft - zugunsten des Beschwerdeführers - mit der zuletzt erwähnten Festetellung lediglich eine Mındestfeststellung.

Die wiederh-lt in den Entscheidungsgrunden enthaltene Darlegung, beide Angeklagten hätten von der orenungemäßigen und wirkeamen Pfündung des Vierwalzweris gewußt, bedurfte über die in Urteil vorgenommene Beweiewürdigurg hinaus Keiner näheren Begründung.

Für Cie Annahme einee Verbotsirrtums ist nach dem Inhalt der Urteilsgründe kein Raun; die Berücksichtigung der insoweit Überwiegend neuen tatsächlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist dem Revj sinnsgericht verwehrt.

c) Die Revisicnsausführungen des Angeklagten Franz MB zun Tersirickungsbruch greifen mır in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Landgerichts an.

?.) Betrug durch Franz und Tritz vg

:ı Falle 5 (SC):

Wegen der erheblichen steuerlichen Verschuldung der Semmm-KE-K myagnie GmbH (KKX) übertzugen beide Angeklagte sämtliche Vermögenswerte dieser Firma auf ein nevgegründetes Uaternehmen, die "Kgib-Sch koladenfabrik GmbH" (KSchF), so daß "ab 1.Januar 1952 die KKK tatsächlich nur n:ch einen Firmennantel bedeutete". Fritz MP benötigte für ein anderes von ihm gegriüindetes Unternehnen einen Kredit. Bei der Beschaffung dieses Kredites unterstützte ihn sein Bruder Franz UP. Zu den Vertragevorverhandlungen und den Vertragsverhandlungen über den Kredit begab sich der Kreditgcber, SEE, in die Fabıikräume der Angexlagten. SD gewann dabei den Eindruck, daß es sich um ein "£1:rierendes

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Unternehmen" handelte; er wußte nicht, "daß die KKK ein keineswegs arbeitender Betrieb war, sondern nur einen

mehr „der minder wertlosen Firmennmantel darstellte". Er nahm an, der "f£l’rierende Betrieb" sei die KKK, während

es sich in Wirklichkeit um die KSchF handelte. Demzufolge schlcß er mit dem neugegründeten Unternehmen des Fritz MB und der KKK einen Vertrag, in dem er sich zur Hingabe zweier Wechsel verpflichtete. Zu seiner Sicherheit übernahm die KEK die "selbstschuldnerische Haftung“. Vrr und beı Vertragsabschluß hatte Söffker klar zum Ausdruck gebracht,

daß er den Kredit nur unter der Vorausseizung gebe, "daß der fragliche Betrieb der Brüder MED die "ürgschaft übernehmen wirde. "Die Angeklagten Franz und Fritz MD waren sich sehr w hl des Irrtums des SED pewusßt, Sie unterließen jedoch jede Aufklärung, weil sie wußten, daß SE. der klar zu erkennen gegeben hatte, daß er nur gegen Übernahme einer auch realisierbaren Bürgschaft zum Wechselakzept bereit war, anderenfalls niemals die Wechsel akzeptiert hätte. Das war aber gerade ihre Absicht, daß SEP die Wechsel akzeptierte und aushändigte, ohne daß ihre einzigen Werte, nämlich die KSchF, mit einer Bürgschaft belastet wurden. Dabei waren sie sich bewußt, daß unter diesen Umständen das Vernogen ED in Höhe der Wechselsumme auf das höchste gefährdet wurde".

Das Landgeri :ht nimmt vollendeten Betrug an, indem es die Rechtspfl:cht der Angeklagten zur Aufklärung bejaht und den Vermögeneschaden in der Vermögensgefährdung sieht.

Die Angriffe der Beschwerdefükrer gegen die Betrugsverurteilung bleiben erfolglos.

a) Die Ausführungen des Urteils zur Frage der Aufklärungspflicht sind nicht zu beanstanden. Eine solohe Pflicht zur Offenbarung ergibt sich für den vorliegenden Fall sch’n aus dem allgemeinen Grunisaiz vn Treu und Glauben. Dieser gilt, wie auch schon das Reichegeri-ht entschieden hat, richt nur für das bürger:iche Recht, sndern

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auch für das Strafrecht (vgl u.a. RGSt 70,156). Das Verhalten der Angeklagten, dem Kreditgeber entgegen dem von ihm geäußerten Wunsche nur die Bürgschaft eins3 wertl-sen, schwerverschuldeten ‚Firmenbetriebes -ı übertragen, -bwohl beide Beschwerdeführer den Irrtum des SW erkannten und wußten, daß er die Haftung der "fraglichen" Firma wünschte, widerspricht der Anschauung aller billig und gerecht "Denkenden über das, was sittlich erlaubt und erträglich ist. Beide. Angeklagte haben somit ‚gegen eine Rechtspflicht verstoßen.

Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtsh’fs eine Vermögensgefährdüng der vorliegenden Art auch einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB darstellt und auch alle anderen tatbestandsmäßigen Voraussetzuugen des Betruges vorliegen, bestehen somit gegen den “n Rede stehenden Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.

db) S:weit der Beschwerdeführer Fritz NED sich darauf beruft, daß beide Angeklagte den Vertrag nur persönlich, nicht aber als Pirmeninhaber der KKK unterschrieben hätten, setzt er sich in Widerspruch zu der im Urteil angeführten Vertragsurkunde. Danach ist der Kreditvertrag nur zwischen den beteiligten Firmen zustande gekommen, nicht aber zwischen den Handelnden als natürlichen Persnen. Demzufolge wohnt auch der vn dem Beschwerdeführer behauptete Widerspruch dem Urteil tatsächlich nicht inne ("Franz MED als Inhaber oder Mitinhaber"). Weiterhin kommt es dann auch nicht darauf an, ob Fritz ME bei der ersten Unterredung anwesend war der nicht, abgesehen davon, daß die Strafkammer seine Anwesenheit bei beiden Verhandlungen feststellt.

Die Behauptung der Revision des Fritz UEWD, er habe von dem Irrtum des Zeugen SEE keine Kenntnis gehabt, wird durch den Urteilsinhalt widerlegt (vgl UA S 27).

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4.) Betrug durch Fritz ME

im Falle 7 (gb): _

a) Die insoweit erhobene Rüge mangelnder Antsaufklärung genügt in mehrfacher Hinsicht den Voraussetzungen der Vorschrift des § 344 Abs II Satz 2 StPO nicht. Sie ist daher unzulässig.

b) Die Sachrüge jedoch hat Erfolg.

Das Landgericht sieht den Vermögensschaden der Firma IB darin, daß infolge der Täuschungshandlung ein rechtzeitiger "Zugriff" verhindert worden sei; bei Vorlegung des Wechsels am Fälligkeitstage (28.5.1952) seien noch "Werte, wie Maschinen und: sonstiges Inventar", vorhanden gewesen.

Auf den Fälligkeitstag des Wechsels kann es aber für die Frage der erfolgreichen Vollstreckung hier nicht ankommen. Zwar ist häufig davon auszugehen, daß bei Wechselforderungen die. Feststellung der Vermögenslage des Schuldners zur Zeit der Fälligkeit für die Beurteilung der Schadensfrage genügt, weil die Beschaffung des Titels und die anschließende Vollstreckung nur verhältnismäßig kurze Zeit in Anspruch nehmen und in diesem kurzen Zeitraum im allgemeinen keine entscheidenden Vermögensveränderungen des Schuläners erfolgen werden, Im vorliegenden Falle verhält es sich jedoch anders. Der Konkurs über das Vermögen der KSchF ist am 27.Juni 1952, mithin bereits einen Monat nach Fälligkeit der Wechselforderung eröffnet worden (UA S 11). Vor einem Konkurse pflegen aber die Vermögenswerte des Schuldners schnellen Veränderungen zu unterliegen, so daß es für die Frage eines erfolgreichen "Zugriffes" nur und genau auf den Zeitpunkt der ersten Voall-

streckungsmöglichkeit ankommt.

Eingehender als bisher ist gegebenenfalls auch die Frage zu erörtern, ob sich die Gläubigerin ohne die

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Täuschungshandlung wirklich unmittelbar nach dem Wechselprotest einen Titel verschefft und die Vollstreckung betrieben hätte.

Sollte die neue Hauptverhandlung unter diesem Gesichtspunkt keine Schadensverursachung ergeben, so wird die Strafkammer unter Umständen prüfen müssen, ob ein Betrugsrersuch vorliegt. Dazu bedarf cs einer Erörterung, ob Fritz “> sich vorgestellt hatte, er bringe die Firma IB un cine Zugriffsmöglichkeit, und um welche.

5.) Untreue im Falle 8 EEEEB-W.chse1) :

a) Die Me@p-Bank, von der die Gebrüder ME größere Kredite erhalten hatten, ließ sich Ende Närz/infang April 1952 säutliche vorhandenen Rohstoffe der Angeklagten Üübereignen. Sie "rdnete gleichzeitig an, daß der größte Teil dieser Rohstoffe zu verkaufen sei, damit durch den Verkaufserlös ein Teil des Kredites gedeckt werden könnte. Fritz MD war durch sie verpflichtet worden, bei jeder Lieferung von Fertigware an Dritte gleichzeitig die entsprechende Forderung an die Ma@P-Bank abzutreten. Zur Durchführung und zur Überwachung des Betriebes wurde als Vertraueiemann der Bank der Zeuge Ko singesetzt. Mitte Mai: wurde dem Angeklagten Fritz MED gestattet, einen Warenwechsel über 3.000 DM aus dem Erlös des Verkaufs von Waren zu bezahlen, die der Me9-Bank Übereignet worden waren. Ende Mai ließ die Bank wiederum einen Verkauf vornehmen, Mit der Durchführung dieser Veräußerung beauftregte Ko den Angeklagten Franz ME. Dieser erhielt rach Durchführung seines Auftrages als Verkaufserlös zwei Schecks über 5.700 und 1.200 DM. Den Scheck über 1.200 IM übergab Franz MED seinen Bruder Fre. Den Scheck über 5.700 DM löste er ein und bezahlte von dem erhaltenen Gelde im Auftrage von Fritz MED eine Wechselsunne von 4-000 DM, die dıe Firma dem PEilB ::chuläets. Hierzu hatte die Magi9-Bank keine Eirwill'sung erteilt.

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as Landgericht hat den ängeklagten Fritz MED wegen Untreue und den Angeklagten Franz MED wegen Beihilfe dazu verurteilt. Es führt aus, eine Bestrafung wegen Unterschlagung müsse deshalb entfallen, weil nicht habe festgestellt werden können, daß die Bank „igentümerin oder Miteigentümerin des 5.700 DM-Schecks geworden sei. Sie wäre es - nach Meinung der Strafkammer - nur dann geworden, wenn Franz MB den Verkauf der Schokolade erkennbar im Namen der Bank vorgenommen oder aber die Bank mıt ihm vereinbart hätte, daß das Eigentum an dem Verkaufserlös unmittelbar für die Bank erworben werden sollte. Das aber sei nicht der Fall (nach den Feststellungen an anderer Stelle deu Urteils hatte sich die Bank van v.rnherein auch die künftigen Forderungen an die Abnehmer abtreten lassen; UA S 32). Jedoch habe Fritz MD auf Grund des zwischen seiner Firma und der Bank bestehenden Verhältnisses die Pflicht gehabt, die Vermögensinteressen der Bank wahrzunehmen. Dieses besondere Vertrauensverhältnis ergäbe sich daraus, daß der Kredit der Bank weit weniger gedeckt gewesen sei, als die Bank angenommen hätte, Auf Grund dieser Umstände wäre er insbesondere verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß die Lagerbestände, die der Bank restlos übereignet gewesen seien, im Interesse der Bank verwertet und der Erlös aus den Verkäufen der Bank zugeleitet würden. Dieses Treueverhältnis sei keineswegs dadurch beseitigt worden, daß die Bank einen besonderen Vertrauensmann singesetzt hätte. Die Verantwortlichkeit des Fritz M@P ergäbe sich aus seiner Stellung als Firmengesellschafter und Geschäftsführer.

b) Gegen die Verurteilung wegen Untreue bestehen bei den bisherigen Feststellungen durchgreifende rechtliche Bedenken.

Der Umstand, daß die MagB-Bank einen eigenen Treuhänder bzw. Vertrauensmann (KEEP) eingesetzt hatte, spricht zunächst für dessen Eigenverantw .rtlichkeit gegen-

“ber der Bank. Ninzu kommt, daß nicht Fritz ME, sondern

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KB den Angeklagten Franz Mehl mit dem Warenverkauf hetraut hatte. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegungen darüber bedurft, welche Stellung und welche Lufgaben der Beschwerdeführer Fritz MB in seinem Betriebe überhaupt noch hatte. Da der vorhandene Warenbestand vollständig der Ma@WB-Bank übereignet worden

war, liegt die Annahme nahe, daß die Verkaufsleitung vor allem dem Treuhänder oblag, und daß Fritz MB in Bezug euf die Verkaufsarganisation in seinem Betriebe nichts nehr zu sagen hatte, sondern nur nach bindenden Anweisungen des Ko handelte. Dann aber würde von einem bescnäcren Vertrauens- und Treueverhältnis zwischen Fritz “EB und der MagB-Bank nicht mehr gesprochen werden können, weil dies eine gewisse Freiheit in der Entschließing des Treupflichtigen voraussetzt. Es kimnt hinzu, daß - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - ein Sonderauftrag des Ko an Franz MED vorlag und da- @urch eine etwaige allgemeine Betreuungspflicht des Fritz fehl für diesen Fall beseitigt sein könute. Dann wäre unter Tissiä:den Franz ME auf Grund der ihn durch Koi übertragenen Aufgaben zur Betre'ung dieses Vermögensstücks verpflichtet worden und käme als Täter der Untreue in Betracht, während Fritz ME nur Teilnehmer wäre.

III.

Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben, soweit der Angeklagte Fritz MED wegen Betruges im Falle GEB und wegen Untreue im Falle 8, und soweit der Angeklagte Franz MED wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden sind.

Da die Möglichkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe der in den anderen Fällen verhangten Strafen durch die nunmehr aufgeh benen Verurteilung»n mitbeeinflußt ist, mußten in allen übrigen Fällen die Strafaussprüche samt den Feststellungen hierzu ebenfalls zur sehoben werden.

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In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Sci seinen Erwägungen zur Strafhöhe vermeiden müssen, fatbestandsmerkmale strafschärfend zu verwerten. In Bezug auf die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs hat die Revision des Beschwerdeführers Fritz U@D auf diesen Mangel zu Recht hingewiesen.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker