Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.05.1954 – 1 StR 94/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In 34/54 „3:9 024
1 ASIR 24728 5 Im Namen des Volkes, In der Strafsache gegen
1, den Gast- und Landwirt Josef G aus
(Kreis CE, geboren am in I
Kreis DE, 2. seine Ehefrau Franziska _ _G „gevorens aus CEEB
B ,
wegen schwerer Kuppelei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der
Hauptverhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 28. Nai
1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat EB, sowie teilweise
Oberstaatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in /mberg vom 24. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen;
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten sind wegen schwerer Kuppelei zu Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil sie geduldet haben, daß der damals 18-jährige Josef Be seit Herbst 1952 wiederholt in den Abendstunden ihre gleichaltrige Tochter in ihrem Zimmer besuchte und mit ihr dort geschlechtlich verkehrte. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrens- und sachlichrechtlichen Vorschriften gerügt. Den Rechtsmitteln ist Erfolg nicht zu versagen.
I. Verfahrensrüge.
Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre im Ermittlungsverfahren vor der Polizei gemachten Zugeständnisse ihrer Kenntnis von den Besuchen des Josef Bin Schlafzimmer ihrer Tochter seien unter Verletzung der §§ 136, 136 a StPO zustande gekommen. Sie hätten ihre in der Hauptverhandlung widerrufenen Angaben in Verwirrung gemacht. Sie seien nicht darüber belehrt worden, weshalb sie vernommen werden sollten. Sie seien der Meinung gewesen, nur einer Brandstiftung bezichtigt zu werden.
Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat das Vorbringen der Angeklagten geprüft und ist im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Angeklagten die früheren Angaben in Erkenntnis ihrer Bedeutung und unbeeinflußt von der Vernehmung wegen der Brandstiftungssache gemacht haben. Sie sind ausweislich der Niederschriften vom 28. Juli 1953 (B1 5/6 dA) vor ihrer polizeilichen Vernehmung mit deren Gegenstand vertraut gemacht worden.
II. Sachrüge.
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1. Die Strafkammer hat erwogen, ob der GeSchlechtsverkehr der Elisabeth GP nit Josef BB deshalb nicht als unzüchtig anzusehen oder von den Angeklagten nicht dafür gehal-
ten worden ist, weil es sich bei den jungen Leuten um Ver. lobte handelte. Die Unzüchtigkeit wird schon deshalb bejaht, weil mangels des Einverständnisses des Vaters des minderjäh. rigen Josef Berg kein gültiges Verlöbnis vorliege. Die Ange. klagten können sich nach Ansicht der Strafkammer auch nicht darauf berufen, daß sie an ein Verlöbnis geglaubt hätten,
weil selbst in diesem Falle infolge besonderer Umstände, n lich des Vorhandenseins junger Geschwister im Hause, der Geschlechtsverkehr der etwa Verlobten unzüchtig gewesen wäre.
Die umstrittene Frage, ob der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als unzüchtig anzusehen ist und inwieweit Eltern verpflichtet sind, dagegen einzuschreiten, ist neuerdings Gegenstand der Entscheidung des Großen Senats für Strat sachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1954 - GSSt 3/53 - gewesen. Diese Entscheidung geht dahin, daß grundsäts-H lich, sofern nicht besondere Umstände einer Eheschließung zwingend entgegenstehen, der Geschlechtsverkehr zwischen Ver-E lobten der Zucht und Sittlichkeit widerspricht. Eltern, die entgegen ihrer Rechtspflicht solchen Verkehr dulden, sind hiernach nur dann nicht der schweren Kuppelei schuldig, wenn ihnen ein Eingreifen nicht möglich oder nach den Umständen des Falles nicht zumutbar war. Auch bei Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen jedoch die bisherigen Peststellungen und Erwägungen der Strafkammer die Verurteilung der beiden Angeklagten nicht zu tragen.
a) Nach dem Urteilszusammenhang muß man davon ausgehen, daß die Strafkammer ein Eheversprechen zwischen Josef BB. und Elisabeth GB annimmt. In diesem Falle kann es nur darauf ankommen, ob die Beteiligten tatsächlich ernstlich entschlossen waren, die Ehe einzugehen, und ob die Angeklagten daran geglaubt haben, nicht aber darauf, ob das Verlöbni® im bürgerlich-rechtlichen Sinne gültig war (RGSt 38, 242).
Die von der Strafkammer festgestellte Tatsache, daß Josef Berg den Angeklagten erst nach Einleitung des Strafverfahrens von dem Verlöbnis Kenntnis gegeben hat, schließt nicht aus, daß die Tochter schon früher ihren Eltern Mitteilung davon gemacht hatte.
b) Die Zumutbarkeit eines Eingreifens bedarf insbesondere bei der Angeklagten Franziska GB der Nachprüfung in der Richtung, inwieweit sie sich ohne Gefährdung des Ehefriedens ihrem Ehemann, unter dessen Einfluß sie nach den Feststellungen der Strafkammer gestanden hat, hätte widersetzen können.
c) Nach der inneren Tatseite bedarf das Unrechtsbewußtsein der beiden Angeklagten sorgfältiger Prüfung. Die Frage der Unzüchtigkeit des Geschlechtsverkehrs Verlobter war zur Zeit der hier zu beurteilenden Vorgänge in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Bis zur Entscheidung des Großen Senats wurde einer freieren Auffassung bisweilen auch von Gerichten Rechnung getragen. Entsprechende Entscheidungen fanden Eingang in die Berichterstattung durch die Presse. Ob unter diesen Umständen damals Überlegung und Gewissensanspannung die Angeklagten zur Erkenntnis ihres Unrechts geführt hätten, kann nicht ohne näheres Eingehen auf die Persönlichkeit der beiden Angeklagten beurteilt werden. Darüber läßt das Urteil nur erkennen, daß sie bis auf eine zweiwöchige Gefängnisstrafe des Ehemanns GB wegen Schwarzschlachtung bisher unbestraft sind.
Daß sich beide Angeklagten im Verbotsirrtum befanden, hat das Landgericht für den Fall, deß sie an ein ernstliches Verlöbnis geglaubt haben, selbst angenommen. Die Strafkammer macht ihnen aber zum Vorwurf, bei gehöriger Gewissensanspan- - nung hätten sie erkennen müssen, daß sie wegen besonderer Umstände, nämlich wegen sittlicher Gefährdung ihrer jüngeren Kinder, hätten eingreifen müssen. Dazu bedurfte es jedoch nä-
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‚nichts durch einen Erlaß der Strafe nach § 2 StFG. Das Gesets
herer Feststellung, ob nach den räumlichen Verhältnissen wu dem Verhalten der Beteiligten die Gefahr, daß die schlafen. den Kinder die Vorgänge bemerkten, bestand und den Angeklag.E ten zum Bewußtsein kam, Gerade zu diesem vom Rechtsstandpun des Landgerichts wesentlichen Gesichtspunkt läßt das Urteil
„nach der inneren Tatseite eine Klarstellung vermissen.
2, Auch die Strafzumessungsgründe geben Anlaß zu Bedenken. Selbst bei verschuldetem Verbotsirrtum kann die Strafe sogar unter die Mindeststrafdrohung nach den Versuchsgrundsätzen gemildert werden (BGHSt 2, 194, 209). Mit dieser Möglichkeit mußte sich das landgericht auseinandersetzen.
Nicht zu beanstanden ist, daß dem Angeklagten Josef Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob bei der Art der Straftat, die möglicherweise nicht über den Kreis der unmittelbar Beteiligten bekannt geworden ist, ein Öffentliches Interesse an der Stra vollstreckung besteht (BGH Urt 2 StR 79/54 vom 23. April 19 Keinesfalls kann die im Vergleich zum Schuldmaß der Frau grö sere Schuld des Mannes die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung rechtfertigen. Diese Er-. wägung könnte nur die Entscheidung in der Richtung beeinflus-f sen, ob in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben von dem Verurteilten zu erwarten ist. Richtig ist aber, daß dem Josef Gin innerhalb von fünf Jahren vor Begehung der hier abzuurtei- ' lenden Tat die Vollstreckung einer wegen Schwarzschlachtung. verhängten Gefängnisstrafe von zwei Wochen (Urt des Amtsgerichts Cham vom 30. Juni 1949) im Gnadenwege ausgesetzt worden ist. Nach § 23 Abs 3 Nr 2 StGB darf daher Strafaussetzun zur Bewährung nicht bewilligt werden. Daren ändert sich auch
will die Rechtswohltat der Strafaussetzung demjenigen grundsätzlich versagen, der innerhalb von fünf Jahren nach Gewäh-
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rung eines Gnadenerweises wieder straffällig wird (BGH Urt 2 StR 652/53 vom 23, April 1954),
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Bewährungszeit nicht in der Urteilsformel, sondern nach § 268 a StPO durch Beschluß festzusetzen ist (BGH NJW 1954, 522 Nr 21).
Hiernach ist das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben.
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr.Schalscha