Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Beschluss vom 23.04.1954 – 2 StR 652/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB § 23 Abs 1 und 3 Nr 3
Rechtssatzs Eine Strafaussetzung zur Bewährung steht nach § 23 Abs 3 Nr 3 auch dann einer erneuten Strafaussetzung entgegen, wenn die Vorstrafe nach dem Gnadenbescheide durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen worden ist,
Aktenzeichen: 2 StR 652/53 Urteil des BGH vom 23. April 1954 LG Osnabrück
2_ StR 652/53
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
die. Ehefrau Wilhelmine ci geb. us CHE, geboren am 17 in Mi.
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
"Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß .
Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr: als Ver
Justizangestellter u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
treter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2. Oktober 1953 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gesamtstrafe von 6 —-— sechs — Monaten Gefängnis verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt, weil der Angeklagten am 5. Juli 1949 für eine Strafe von drei Monaten Gefängnis wegen Abtreibung Bewährungsfrist bis zum 1. Juli 1952 bewilligt worden ist. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten, Sie meint, dem Gnadenbescheid vom 5. Juli 1949 komme keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Vorstrafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen worden sei. Das ist unrichtig. Das Straffreiheitsgesetz hat nur den Erlaß der Strafe bewirkt, nicht aber den Beschluß vom 5. Juli 1949 beseitigt. Dieser Bescheid ist zwar nach dem Erlaß der Strafe gegenstandslos geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er jedoch wirksam gewesen, indem er die Angeklagte vor der
Vollstreckung der Strafe verschonte. Er steht einer neuen.
Strafaussetzung nicht nur nach .dem Wortlaut des § 23
Abs 3 Nr 3 StGB entgegen. Denn der Sinn dieser Bestimmung ist es, daß der Täter, der eine Strafaussetzung zur Bewährung sich nicht zur Lehre dienen läßt, wie seine neue Straftat beweist, zum zweiten Male innerhalb von fünf Jahren diese Vergünstigung nicht erhalten soll. Die
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Strafkammer hat deshalb mit Recht eine Strafaussetzung abgelehnt.
Dr. Moericke . Werner Dr. Arndt Maaß Menges