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BGH Entscheidung vom 15.05.1956 – 5 StR 114/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2197 086

InNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Dreher Wilhelm wg zus "u, geboren an MED 1907 ir rm, 2.) die geschiedene Frau Lina Wp zeborene SED

geschiedene CE au: Tu, geboren am 1906 ir Te ,

wegen Kuppelei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr’ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Wilhelm und Line ED vira das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9.Januar 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen schwerer Kuppelei, von der Angeklagten Lina Ve in zwei Fällen begangen, verurteilt, und zwar den Angeklagten Wilhelm wa» zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, die Angeklagte Lina WEB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt.

Die Angeklagten waren von 1952 bis Juni 1955 miteinander verheiratet. Aus einer früheren Ehe der Angeklagten Lina WO stanmt ein am ÜÜEEE 1933 geborener Sohn Erwin COM. >is zum Frühjahr 1954 wohnte Erwin CB ei den Angeklagten. Das Verhältnis zwischen Stiefvater und Stiefsohn war gut.

Erwin CE unterhielt seit 1952 ein Liebesverhältnis mit der 8 Jahre älteren Frau Edith HB; üeren Ehe dieserhalb im Jahre 1953 geschieden wurde. "Beide betrachteten sich als verlobt." Die Strafkammer äußert Bedenken dagegen, daß Erwin CWwund Edith Tu ernsthaft zur Eheschließung entschlossen waren, ohne daß sie aber offenbar die dahingehende Einlassung der Angeklagten als widerlegt ansieht.

1.) In der Zeit von 1953 bis Frühjahr 1954 übernachtete Edith He häufig in der Wohnung der Angeklagten. "Die beiden Angeklagten und der Zeuge CE zeben zu, daß es hierbei oft zum Geschlechtsverkehr zwischen ihm und Frau HB zekommen ist und daß beide Angeklagte gewußt haben, insbesondere der Angeklagte WW, dadurch daß er. seinen Stiefsohn weckte, daß GW mit Frau HE in einem Bett schlief. Der Angeklagte WEM will zwar widersprochen

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haben, hat jedoch, wie er einräumt, gegen die Übernachtungen der Frau Hl und ihr Zusammenschlafen mit seinem Stiefsohn nichts unternommen. Im Frühjahr 1954 hatte sich Frau Hl mit dem Angeklagten VWBüberworfen. Sie bewohnte fortan nur noch ihr Zimmer in der OBstraße.

CEEEEEED 0: zu der Frau ru. "

2.) Im Herbst 1954 kam es zu einen Zerwürfnis zwischen den beiden Angeklagten; sie blieben Jedoch in demselben Hause wohnen. Weil sich Frau WED von ihrem damaligen Ehemann bedroht fühlte, holte sie ihren Sohn Erwin in das Haus LOB zurück una duldete, daß Frau Hp, welche ihr Zimmer in der OlllWstrase aufgap, mit ihren Sachen dort einzog. In der Folgezeit haben Erwin CE una Frau HE in einem Zimmer zusammen wie Eheleute gelebt und den Geschlechtsverkehr ausgeübt.

Il.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten beider An- Bu geklagten bis zum Auszug des Erwin CE eine Kuppelei. Beide hätten ihm in dieser Zeit Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr gewährt oder verschafft, inden sie die Übernachtung der Frau HB pei ihrem Sohn oder Stiefsohn in einem Bett geduldet hätten und nicht ernstlich eingeschritten seien.

Eine weitere selbständige Kuppelei. der Angeklagten Lina WEB sieht die Strafkamner darin, daß sie im Herbst 1954 ihren Sohn veranlaßt habe, wieder in ihre Wohnung: einzuziehen, und es geduldet habe, daß Frau HERD nit ihren Möbeln in das. von ihrem Sohn bewohnte Zimmer ein-Zog, worin beide fortan wie ‚Eheleute zusammengelebt hätten.

Das Landgericht billigt den Angeklagten weitgehend mildernde Umstände zu, weil weder bei CME noch bei Frau HOW ein schwerer sittlicher Schaden eingetreten sei, Erwin Cl auch. zu Beginn der Handlungen schonnahe an der Volljährigkeit gewesen sei und das Verhältnis

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zu Frau HB aus eigenem Entschluß begonnen habe.

Die Strafkammer lehnt Strafaussetzung zur Bewährung bei beiden Angeklagten nach § 23 Abs 3 Nr 2 StGB ab. Wilhelm WWW ist u.a. am 6.1.1954 wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt worden, für die ihm Bewährungsfrist bewilligt ist; die Strafe ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 erlassen worden. Lina WOW ist am 15. Dezember 1949 wegen Schwärzbrennens zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung bis zum 31.März 1954 ausgesetzt gewesen und am 2.Juni 1954 erlassen worden,

III.

1.) Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß die Angeklagten grundsätzlich verpflichtet waren, den Geschlechtsverkehr zwischen Erwin CD una Frau HE in ihrer Wohnung zu verhindern.

a) Ob das Landgericht die Einlassung der Angeklagten etwa für widerlegt ansieht, Erwin Cb und Frau Hin seien ernsthaft verlobt gewesen, läßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Es geht aber mit Recht davon aus, daß ein etwaiges ernsthaftes Verlöbnis nach den vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen (BGHSt 6,46) der Annahme einer Kuppelei im vorliegenden Fall nicht entgegenstände.

Mit der Frage, ob das für Frau He während der ersten lO Monate nach Auflösung ihrer früheren Ehe gemäß § 8 EheG bestehende Ehehindernis dem Verhältnis den Charakter der Unzüchtigkeit genommen hat, brauchte sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Wilhelm wg das Urteil schon deshalb nicht zu beschäftigen, weil nach seinen Feststellungen wirtschaftliche Gründe Erwin EEE damals abhielten, Frau Hl zu heiraten, beide also offensichtlich keine Sckritte zur Erlangung einer Ber .eiung von diesem Ehehindernis unternommen hatten.

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Im übrigen kann aber ein Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten während des Bestehens dieses Ehehindernisses schon deshalb niemals mit den Geboten geschlechtlicher Zucht in Einklang stehen, weil das Hindernis gerade im Interesse etwaiger zu erwartender Kinder aufgestellt ist und dieses Interesse für die sittliche Würdigung des Geschlechtsverkehrs entscheidend ist.

b) Auch der Angeklagte Wilhelm W@WWWBals Stiofvater des Erwin CO gehört zu den Eltern im Sinne des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB. Daß auch Stiefeltern unter diesen Begriff fallen, hat das Reichsgericht mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Vorschrift bereits ausgesprochen (RGSt 62,114). Auch der 1.Senat des Bundesgerichtshofs geht in der Entscheidung 1 StR 507/55 vom 6, Dezember 1955 (Leitsatz NJW 1956,679), die sich mit der Frage beschäftigt, ob Pflegeeltern zu den Eltern im Sinne des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB gehören, hiervon aus. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

2.) wie der Große Senat in der Entscheidung BGHSt 6, 46/56 f£/ ausgesprochen hat, ist aber bei der Kuppelei des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB, insbesondere, wenn es sich ım erwachsene oder fast erwachsene Kinder handelt, in aller Regel zu prüfen, ob die Eltern die tatsächliche Möglichkeit zum Einschreiten hatten und ob ihnen das tatsächlich mögliche Einschreiten zumutbar war.

In dieser Richtung enthält das Urteil keine näheren Ausführungen.

| a) Aus dem Sachverhalt ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob etwa Erwin GEB una Frau He schon zu einem Zeitpunkt in der Wohnung der Angeklagten und mit deren Wissen geschlechtlich verkehrt haben, als Frau HE noch verheiratet war. Es heißt zwar einerseits,

die Angeklagten hätten geduldet, daß Erwin Ce nit

der geschiadenen Frau HB zusammenschlief; aniererseits ist aber davon die Rede, daß sie von dem Geschlechts-

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verkehr insbesondere gewußt hätten, nachdem die «he der Frau HB wesen des Geschlechtsverkehrs mit Erwin

CE geschieden worden sei.

b) Sollte es mit Wissen der Angeklagten in ihrer Wohnung zu einem Ehebruch zwischen Frau HW und Erwin CE gekommen sein, so wäre an die Beurteilung der zumutbarkeit des Einschreitens ein strenger Maßstab zu legen.

c) Wenn und soweit das nicht der Fall war, ist folgendes zu beachten;

aa) Der Angeklagte Wilhelm Wege hatte seine Frau, die Mutter des Erwin Ci, erst geheiratet, als Erwin CHE bereits 19 Jahre alt war. Zu der Zeit, als Frau HE anfing, öfter in der Wohnung der Angeklagten zu übernachten, bestand bereits ihr Verhältnis zu Erwin GEBE. Auch ein erfolgreiches Einschreiten des Angeklagten hätte daher bei der Sachlage höchstens den Erfolg haben können, daß beide nicht mehr in seiner Wohnung miteinander geschlechtlich verkehrten, die Fortsetzung des Liebesverhältnisses als solches hätte er, soweit ersichtlich, niemals hindern können. Zwar beseitigte diese Unmöglichkeit, die Fortsetzung des Liebesverhältnisses zu verhindern, an sich nicht die Pflicht des Angeklagten zum Einschreiten gegen den Geschlechtsverkehr in seiner Wohnung; für die Frage der Zumutbarkeit des Einschreitens ist sie aber erheblich.

Gegen die Zumutbarkeit des Einschreitens konnte nämlich unter diesen Umständen folgendes sprechen;

Der Gedanke lag nicht fern, daß Erwin Ce, wenn

‚der Angeklagte ihn daran hinderte, mit Frau Ha in

seiner Wohnung zu verkehren, diese Wohnung verlassen würde, wie er es ja auch nach den Feststellungen getan hat, nachdem sich der Angeklagte mit Frau Hg entzwei.. hatte.

Es kam deshalb in Betracht, daß der Angeklagte Wilhelm we»

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befürchten mußte und befürchtet hat, es könne zu Schwierigkeiten in seiner Ehe kommen, wenn er durch ein Einschreiten gegen den Stiefsohn diesen veranlassen würde, die Wohnung zu verlassen.

Ernstliche Schwierigkeiten seiner Ehe durch ein Einschreiten auf sich zu nehmen, konnte aber dem Angeklagten Wilhelm W@WWnit Rücksicht darauf nicht ohne weiteres zugemutet werden, daß er das Verhältnis als solches doch niemals hätte zur Auflösung bringen können.

bb) Bei der Ehefrau Lina WWWBwar zu prüfen, ob ihr ein Einschreiten etwa deshalb nicht zuzumuten war, weil sie damit rechnete, es könnte zu einen ernsthaften Zerwürfnis zwischen ihr und ihrem Sohn kommen, das ihn nur um so stärker zu der Frau HB getrieben hätte. Die bloße räumliche '!rennung von ihrem Sohne ohne dauernde Entfremdung war ihr allerdings, jedenfalls bis zum Herbst 1954, zumutbar.

Für die Zeit ab Herbst 1954 war zu prüfen, ob Lina WEB mit Rücksicht auf eine wirkliche oder ernstlich befürchtete Gefährdung durch ihren Ehemann oder aus - wirtschaftlichen Gründen sich gezwungen fühlte, ihren Sohn in die Wohnung aufzunehmen, und ob sie Frau HB mit aufnehmen mußte, weil sonst ihr Sohn nicht gekommen wäre.

Aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.

3.) Kommt die Strafkammer zur Bejahung der Zumutbarkeit, so wird sie ferner prüfen müssen, ob die-Angeklagten sich etwa in einem Irrtum über das Unrecht ihres Verhaltens befunden haben und ob dieser Irrtum verschuldet war (vgl 1 StR 94/54 vom 28.5.1954).

4.) Bei dieser Sachlage bedarf es an sich keines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Revisionen, die sich im übrigen im wesentlichen im Tatsächlichen be-

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wegen. Nur zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen;

a) Wann die Strafaussetzung gegenüber der Frau Lina WB erfolgt ist, ergibt das Urteil nicht. Die Strafkammer wird dies gegebenenfalls festzustellen haben, da die frühere Strafaussetzung eine neue nur dann hindert, wenn sie während der letzten 5 Jahre vor Begehung der Tat erfolgt ist. Die Strafaussetzung steht, wenn ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, einer Aussetzung der jetzigen Strafe auch dann entgegen, wenn die ausgesetzte Strafe auf Grund des Straffreiheitsgesetzes erlassen worden ist (vgl OLG Hamburg NJW 1954,484,928; BayObLG NJW 1954,1416).

b) Bei dem Angeklagten Wilhelm VO ist eine frühere Strafe am 6.1.1954 ausgesetzt worden. Daß dieser Umstand der Aussetzung einer Strafe entgegenstehen würde, die für die jetzt abzuurteilende Tat verhängt würde, hat die Strafkammer mit Recht angenonmen. Sie geht davon aus, daß der Angeklagte Wilhelm WB von 1953 bis Frühjahr 1954 eine fortgesetzte Kuppelei begangen hat. Es genügt, daß ein Teil einer fortgesetzten Handlung nach der früheren Strafaussetzung begangen worden ist, um § 23 Abs 3 Nr 2 StGB anzuwenden. Das ergibt sich aus dem Sinn dieser

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Vorschrift. Der Angeklagte kann nicht dadurch einen Vorteil haben, daß er Teile seiner fortgesetzten Tat bereits vor der Strafaussetzung begangen hat.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker