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BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 4 StR 60/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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R 50/34 2324 045 7

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zimmermann Karl-Heinz HD aus DB, ort geboren an @. ED >,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr.Augustin

Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BE 4 _ -als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 6: November 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO verurteilt ist. Im Strafausspruch wird das Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Jugendschöffengericht in Bochum zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

eründe:

Aus Anlass der Herstellung eines Neubaudachstuhles wurde an die dabei beschäftigten Zimmerleute, darunter den ingeklagten und Albert Tep, 48-prozentiger Schnaps - Magenbitter - ausgegeben. Davon nahm der Angeklagte 3 1/2 Glas (Rauminhalt 30 ccm) zu sich. Als ihn später Tee nit seinem Kraftrad nach Hause fahren wollte, waren beide stark angetrunken. kHehrfache Versuche anderer Zimmerleute, des-- halb die Fahrt zu verhindern, schlugen infolge der Unbelehrbarkeit der beiden fehl. Kurz nach ihrer Abfahrt wandte sich TB in einer Linkskurve nach dem Angeklagten, der auf dem Rücksitz sass, um und geriet dabei auf die linke Strassenseite. Sein Kraftrad prallte auf einen Strassenbaum auf, Teepe stiess mit dem Kopf dagegen und war sofort tot. Eine etwa zwei Stunden nach dem Unfall vorgenomnene Untersuchung ergab bei dem Angeklagten einen Blutalkoholgehalt von 1,78 °/oo.

Das Landgericht hat entgegen der Anklage den Beschwerdeführer nicht wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen Übertretung der §§ 1 StVO, 2 StVZO zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechtes und des sachlichen Rechtes. Sie hat teil- “ weise Erfolg.

l. Der Angeklagte hat in einer Schutzschrift vom 5. Oktober 1953 vortragen lassen, der Alkoholgenuss habe j bei ihm einen Rauschzustand herbeigeführt. Er bat, hierüber Dr. Willecke und Prof. Dr.Ponsold als Sachverständige zu hören. Das Landgericht hat die Ladung des Dr.Willecke angeoränet und dies vor der Hauptverhandlung dem Verteidiger des Angeklagten bekanntgegeben. Wenn nun die

Revision rügt, über die Behauptung des Angeklagten, er Sei betrunken gewesen, hätte "entsprechend der Anregung der Verteidigung Beweis erhoben werden müssen", so will sie damit anscheinend dem Gericht zum Vorwurf machen, dass

es Dr. Ponsold nicht vernommen hat. Eine Verletzung des

§ 244 Abs 3 StPO liegt’ jedoch nicht vor, weil ein förnlicher Beweisamtrag auch nicht in der Hauptverhandlung gestellt wurde. Inwiefern sich aber dem Landgericht die Notwendigkeit der Vernehmung des Prof. Dr.Ponsold nach Anhörung des Sachverständigen Dr. Willecke noch hätte aufdrängen müssen, führt die Revision nicht aus.. Die Verfahrensrüge ist daher nicht begründet.

2. Gegen die Annahme einer Übertretung der §§ 2, 71

‚StVZO bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht be-

streitet die Revision, dass sich der Angeklagte am Verkehr beteiligt hat. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 2 StVZO erfüllt, wer, befugt oder unbefugt, auf öffentlicher Strasse an einem Verkehrsvorgang teilnimmt (BGH VRS 4, 527). Ob-das von einen Fahrgast, der sich in einem Fahrzeug befindet, stets anzunehmen ist, 'kann dahin stehen (vgl einerseits Flögel - Hartung, Strassenverkehrsrecht

§ 1 Anm 2 StVO; Gülde DAR 1952, 1575 RG VAE 1944, 305. OLG Hamm-in VkBl 1951, 424 und VkBl 1954, 19; andererseits OLG Stuttgart DAR 1952, 57; Celle ebenda S 157). Ein Soziusfahrer auf einem Kraftrad ist jedenfalls als Verkehrsteilnehmer anzusehen, weil er unmittelbar an dem Verkehrsvorgang beteiligt ist. Seine körperliche Haltung während der Fahrt, insbesondere in Kurven, beeinflusst wesentlich die Führung des Kraftrades. Ungeschickte Körperbewegungen und Unachtsamkeiten können die Steuerung erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Auch der Beifahrer eines Motorradfahrers darf daher an einer Fahrt

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/4-str-60-54#rd_9

nur teilnehmen, wenn er sich sicher im Verkehr bewegen kann, mögen auch an seine Reaktionsfähigkeit nicht so hohe Anforderungen zu stellen sein wie an die des Kraftfahrzeugführers. Dass der Angeklagte fahruntüchtig war, hat das Landgericht dergetan (vgl BGH St 5, 168). Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.

Zur inneren Tatseite setzt die Verurteilung aus 88 2, 71 StVZO voraus, dass sich der Täter entweder bewusst ist, dass er sich infolge Alkoholgenusses nicht mehr sicher im Verkehr bewegen kann, oder dass er doch bei Anwendung der gebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt dies hätte erkennen können. Dass sich der Angeklagte seines Zustandes bewusst war, hat das Landgericht nicht festgestellt. Darit entfällt jedoch seine Strafbarkeit noch nicht, wie dies die Revision annehmen will. Auch wer sich fahrlässigerweise seines Uangels nicht bewusst wird und am Verkehr teilnimmt, erfüllt den Tatbestand des § 2 StVZO. Das aber hat das Landgericht im vorliegenden Falle festgestellt. Der ausgegebene Alkohol war so stark, dass dem Angeklagten nach eigener Einlassung Tränen in die Augen traten; schon dieser Umstand musste ihn nach der Auffassung des Landgerichts

‚warnen. Auch seine Arbeitskameraden haben ihn mehrfach

eindringlich auf seine Angetrunkenheit und seine Verkehrsuntüchtigkeit hingewiesen, die Fahrt sogar zu verhindernversucht. Wenn der Angeklagte trotzdem sich an der Fahrt beteiligte, so hat er "die Sorgfalt, zu der

er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als erfahrener Soziusfahrer, aber auch als Radfahrer verpflichtet und auch imstande war, ausser acht gelassen". Hieraus ist zu entnehmen, dass er

bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch in seiner Angetrunkenheit noch fähig war, seinen Zustand zu erkennen und die entsprechenden Folgerungen zu ‚ziehen. Er hat dies aber aus Leichtsinn unterlassen.

Dafür, dass sich der Angeklagte, wie dies die Revision behauptet, im Vollrausch befunden hat, bieten die Urteilsgründe. keine Grundlage. Die mehrfache Verwendung des Ausdruckes "angetrunken" in den Urteilsgründen mit Bezug auf den Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 1,78 °/ lässt die Überzeugung des Landgerichts von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erkennen. Allerdings hätte das Landgericht noch prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorlagen. Hierzu wird der Tatrichter in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben.

3. Die Verurteilung aus §§ 1, 49 StVO kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat der Angeklagte am öffentlichen Verkehr in angetrunkenen Zustande teilgenommen. Allein eine Gefährdung des Verkehrs wird nicht schon dadurch herbeigeführt, dass ein Betrunkener sich auf die Strasse begibt: Es genügt nicht schon der Nachweis einer abstrakten Gefahr, also der blossen Möglichkeit einer Gefährdung; sie muss als konkret erfolgt dargetan werden (Müller, Strassenverkehrsrecht, Anm 5 zu § 1 StVO). Es hätte also zunächst der Feststellung bedurft, dass auf der Strasse überhaupt ein Verkehr vorhanden war, der durch das Verhalten des Angeklagten hätte gefähräet werden können, Hierüber hat sich das Landgericht offenbar deshalb nicht ausgelassen, weil es Feststellungen nicht treffen konnte. Es begnügt sich damit, dass "die tatsächliche «öglichkeit und ernsthafte Besorgnis einer Gefährdung des ebenfalls

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eangetrunkenen Teepe begründet" gewesen wäre. Dabei wirft sich die Frage auf, ob im Sinne des § 1 StVO schon mit der Gefährdung des Kraftfahrzeugführers der "Verkehr! gefährdet werden kann. Die Frage ist zu bejahen. Fine konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn bestimmte Verkehrsvorgänge in ihrem reibungslosen Zblauf gestört werden, so dass die Gefahr eines schädigenden Erfolges nur durch besondere Umstände noch vermieden werden kann (liüller aa0). Da aber der Soziusfahrer eines Motorrades auf den Verkehrsvorgang unmittelbar und ständig einzuwirken in der Lege ist, besteht auch die Köglichkeit, dass die von ihm und von dem Fahrzeugführer ausgehenden Verkehrsvor-

"gänge nicht störungsfrei ineinandergreifen und so die Ge-

fahr einer Schädigung des Kraftfahrzeugführers in nächste Nähe gerückt wird. Dass aber im vorliegenden Falle eine konkrete Verkehrsgefährdung auch in diesem Sinne nicht vorgelegen hat, ergibt sich daraus, dass das Landgericht an anderer Stelle der Urteilsgründe feststellt, eine Beeinflussung des Teepe während der Fahrt durch den Angeklagten sei nicht nachzuweisen. Demnach ist nicht erwiesen, dass der. Angeklagte durch sein Verhalten während der Fehrt irgendwie die Gefahr einer Schädigung des Fahrzeugführers herbeigeführt hat. Die oben wiedergegebenen Ausführungen des Lendgerichtes haben also nur die allgemeine Gefahr im Auge, die von jedem angetrunkenen Verkehrsteilnehmer ausgeht.

Da nach Lage der Dinge eine weitere Aufklärung insoweit nicht mehr zu erwarten ist, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 StPO den Schuldspruch von sich aus ändern, so dass der Angeklagte nur der Übertretung des § 2 StVZO schuldig und nur insoweit verurteilt ist.

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4. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben, weil der Angeklagte die Tat als Heranwachsender begangen hat, und das Landgericht auf Grund des § 116 JGG auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangene Verfehlung die Bestimmungen dieses Gesetzes hätte anwenden müssen. Zuständig ist nunmehr das Jugendschöffengericht.

Im übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.

Groß Engels Hülle Dr.Augustin u Seibert-