Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.05.1954 – 2 StR 161/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Rentnerin Martna KB zer. AU zesch. RE aus VE, geboren am GEB 19:2 in OB, =: 2%. in Unter-
‚suchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt I]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter END
. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 11. Januar 1954 mit den Fest- " stellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit sie nicht den Rückfall betreffen, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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er KERNE.
Die Strafkammer hat die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen Rückfalldiebstahls in zwei _, Fällen zu drei: Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt u und ihre Sicherungsverwahrung angeordnet. Ihre Revision ist zum Strafausspruch begründet. BD
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision behauptet, die Strafkammer nehme auf das Gutachten des Sachverständigen nur Bezug, statt es selbständig zu würdigen. Darin liege eine Verletzung der §§ 267 Abs. 2, 261 StPO. Der Angriff geht fehl; denn die Strafkammer hat sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlosseh. Das ergibt sich daraus, aaß sie das Gutachten, das die volle Verantwortlichkeit . der Angeklagten bejaht, als "überzeugend" bezeichnet. Die Gründe, die die Strafkammer im "einzelnen hierzu veranlasst haben, braucht das Urteil nicht anzuführen, § 267 Abs. 1s 2 Stpo. >.
2. Die Revision beanstandet es, daß das Urteil zu er
dem Antrage der Angeklagten, "ihr die mildernden Um- Be stände des § 244 Abs. 2 ‚StGB zuzubilligen", nicht Stel- ig lung nehme. Auch hiermit kann sie nicht durchdringen, u
weil die Strafkammer die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin nach § 20 a Abs. 1 StGB bestraft hat, was die Anwendung des § 244 Abs. 2 StGB ausschließt.
. 3. Sodann rügt die Revision, daß das Urteil die Gründe nicht anführe, die für die Strafzumessung be-
stimmend gewesen sind. Das trifft zu. Das Urteil begnügt u sich damit darzulegen, daß die Angeklagte eine gefähr- WE. liche Gewohnheitsverbrecherin sei, vor der die Öffent- ° lichkeit nicht in gehöriger Weise durch eine Zuchthausstrafe geschützt werden könne. Es gibt aber nicht einen einzigen Umstand an, der für die Zumessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe maßgebend gewesen ist. Dieser Verstoß gegen § 267 Abs. 3 S 1 StPO macht es zunächst erforderlich, den Strafausspruch im eigent-"E lichen Sinne aufzuheben, Dies zwingt dazu, die Maßregel“ “ zu beseitigen, weil die Sicherungsverwahrung nach § 42 ei: StGB nur neben einer Verurteilung nach § 20 a zu Strafe angeordnet werden darf. Zwischen der Sicherungsverwahrung und der Verurteilung nach § 20 a StGB besteht wiederum ein enger innerer Zusammenhang (RGSt. 73, 81). Die Beseitigung der Maßregel macht deshalb die Aufhebung der Verurteilung nach § 20 a StGB notwendig. Das Urteil ist daher im gesamten Strafausspruch aufzuheben. Bestehen bleiben können nur die Feststellungen zu § 244 Abs. 1 StGB, die der Verfahrensmangel nicht betrifft.
Il: ‚Sachbeschwerde
1. Sie ist zum Schuldspruch offensichtlich undtegründet. Die Strafkammer hat alle Kerkmale des Diebstahls k& zur äusseren und inneren Tatseite sowie die volle Ver- " antwortlichkeit der Angeklagten einwandfrei festgestellt.
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2. Hingegen tragen die bisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung der Angeklagten als einer gefährlichen Gewohnheitsverbrecherin und die Anordnung der Sicherungsverwahrung:
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a) Gewohnheitsverbrecher ist eine Persönlichkeit, die infolge inneren Hanges mehrfach Rechtsbrüche begangen hat und zur Wiederholung neigt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfalle zutreffen, ist eingehend und sorgfältig auf Grund der Persönlichkeit des Täters und des von ihm verübten Unrechts zu prüfen. Die bloße Feststellung, daß er schon zahlreiche Straftaten begangen habe, genügt hierzu nicht (RGSt. 72, 295; BEHSt. ı, 94, lol). Ias Urteil ergibt, daß die Angeklagte zehnmal wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Betruges vorbestraft ist. Von der letzten Strafe sagt es, daß die Angeklagte sie erhalten habe, weil sie auf zwei | Stellen als Haushälterin Gegenstände entwendet hatte, Sonst gibt es weder Art und Umfang der Tat noch die u äusseren und inneren Umstände an, unter denen die Ange- er kiagte schuldig geworden ist, Über alle übrigen Straf- il taten enthält das Urteil überhaupt nichts, Der Bener- Hi kung der Strafkammer, alle Straftaten ‚der Angeklagten. seien nur ‘dadurch zu erklären, daß sie "hin und wieder. von einer gewissen Gier gepackt" werde, sich fremde ' Sachen anzueignen, wenn man ihr dazu Gelegenheit gebe, fehlt daher bisher die "tatsächliche Grundlage; ge denn das Urteil 1&ßt nicht erkennen, daß die Straf-. kammer die früheren Straftaten überhaupt daraufhin geprüft hat, ob sich aus ihnen in Verbindung mit den neuen Straftaten ein innerer Hang der Angeklagten, Diebstähle zu begehen, ergibt.
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Gefährlich ist ein Gewohnheitsverbrecher dann,: wenn. eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß er w auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen werde. § 20 a StGB setzt also voraus, daß das begangene . Unrecht sich als eine erhebliche Verletzung der Rechts-
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„sorgfältig zu prüfen, ob keine andere Maßnahme als
ordnung kennzeichnet und für die Zukunft Straftaten von erheblichem Gewicht zu befürchten sind. Auch hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen. Es gitt 5 nicht einmal an, was die Angeklagte in den früheren Fällen gestohlen hat. Die niedrigen Strafen in den
ersten sechs Fällen können dafür sprechen, daß es
sich um geringfügige Diebstähle handelte. Die höheren Strafen in den letzten drei Fällen müssen angesichts der zahlreichen Vorstrafen noch nicht auf schwere Rechtsverlietzungen hindeuten. Die beiden Straftaten, ' die Gegenstand des Verfahrens sind, mögen zwar in Bezug auf Art und Umfang erheblich sein. Sie allein gestatten aber keinen Schluss für die Zukunft, weil § 20a Abs. 1 StGB eine Gesamtwürdigung der Taten voraussetzt, die die Strafkammer unterlassen hat.
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b) Sofern die neue Hauptverhandliung ergibt, daß die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin E' ist, deren Hang, Diebstähle zu begehen, auch die er- "ER: neute Strafverbüssung nicht beseitigen werde, so hat die Strafkammer, was bisher nicht geschehen ist,
die Sicherungsverwahrung die Allgemeinheit ausreichend vor der Angeklagten schützen kann. Nach den Feststellungen liegen der letzten und der gegenwärtigen Verurteilung Diebstähle zu Grunde, die die Angeklagte als Haushälterin begangen hat. Es liegt auf der Hand, daß solche Stellen in besonderem Maße Gelegenheit und Anreiz zu Unredlichkeiten bieten. Die Strafkammer sagt auch, daß die Angeklagte neue Diebstähle begehen werde, "wenn man ihr die Gelegenheit dazu bietet". Das legt es nahe zu prüfen, ob dann, wenn die Innere
Mission der Angeklagten nicht wieder Stellen im Haushalt, sondern eine andere Beschäftigung vermittelt, die keine Gelegenheit zum Diebstahl gewährt, die Polizeiaufsicht zum Schutze der Allgemeinheit ausreicht.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt Menges
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