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BGH Entscheidung vom 18.04.1963 – 5 StR 438/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes 87 078

In der Strafsache gegen

den Bäcker Lothar ICE , ohne festen Wohnsitz,

geboren an EEE 921 in CHE (Oberschlesien),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29,0ktober 1963, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Prof.Sarsteädt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Dr,Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.April 1963 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründ e :

Die Revision ist nur zum Teil begründet.

I. Die Verfahrensrügen

sind, soweit sie überhaupt zulässig sind, offensichtlich unbegründet,

II. Sachrüge

Auch die Sachrüge ist nur zum Teil begründet.

Der Schuldspruch, gegen den die Revision keine besonderen Einwendungen erhebt, 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch, soweit das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat.

Die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB sind zwar einwandfrei dargetan. Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen. sachlich nicht die Verurteilung aus § 20a Abs. 1 StGB. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfordert neben einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters eine "umfassende Würdigung der Taten. Außer in ‚gen jetzt abzuurteilenden Taten muß sich vor allen in den die förmlichen Voraussetzungen bildenden früheren Taten die Eigenart des Angeklagten äls Gewohnheitsverbrechers aüsprägen.

Sie müssen gemeinsame Merkmale aufweisen und wegen ihrer gleichgearteten Beziehung zum Wesen des Angeklagten für seinen verbrecherischen Hang kennzeichnend sein. Zur Ermöglichung

der Gesamtwürdigung bedarf es einer kurzen Darstellung

dieser Vortaten nach Beweggrund, Hergang, Begleitumständen

und Schadensumfang. Erst dann läßt sich beurteilen, ob die Taten "symptomatisch" sind, d.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, aus denen sich ein verbrecherischer Hang des

- 3.

Angeklagten und dessen Kennzeichnung als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ergibt (vgl. u.a. RGSt 68,149, 153/154; BGHSt 1,94,99; BGH MDR 1954,528 und 1957,562).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nur unvollkommen. Hinsichtlich der ersten als Symptomtat herangezogenen Tat enthält es überhaupt keine näheren Angaben, sondern teilt außer Gericht und Tag der Verurteilung lediglich die rechtliche Bezeichnung der Tat, ferner Art und Höhe der verhärngten Strafe und die Zeit ihrer Verbüßung mit (UA S.7). Nur die zweite als Symptomtat genannte Tat vom 11./12.April 1957 ist im Urteil näher - dargestellt (UA S.8). Dieser Mangel wird auch nicht durch die bloße Aufzählung der zahlreichen sonstigen Vorstrafen ersetzt. Diese können ais kriminologisch wichtige Tatsachen nur unterstützend neben den Symptomtaten herangezogen werden.

Nach alledem bleibt es nicht unzweifelhaft, ob der Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheits- ‚verbrechers eine rechtlich einwandfreie Gesamtwürdigung zugrunde liegt. Zum mindesten läßt sich das ohne nähere

.. Angaben über die erste als Symptomtat herangezogene Tat

und auch die früheren Straftaten nicht nachprüfen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch zu verlesen. Sie müssen im Urteil nicht wiederholt, sondern können als bekannt vorausgesetzt werden.

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Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung den Angeklagten wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen, so kommen bei der Strafzumessung mildernde Umstände nicht in Betracht (RGSt 68,364,365;

BGH 2 StR 161/54 vom 18.Mai 1954).

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Kırsting