Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 04.05.1960 – 2 StR 170/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2137 033
Im Namen des Volkes
In der Straisache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Gerhard K u» ; ohne festen Wohnsitz, geboren m: DB WB :: Sep / Sch. zur Zeit in Untersuchungshafi,
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzunz vom 4. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Frankfurt/Main vom 9, Dezenber 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 10. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen 38 vollendeter und 11 versuchter schwerer im Rückfall: begangener Diebstähle zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat keinen ürfolg:»
1. § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt, da das Landgericht die Umstände darlegt, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren.
2. Zum Schuldspruch macht die Revision geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine fortgesetzte Tai verneint. Dabei beachtet sie jedoch nicht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fortgesetzten Tat nicht ein sogenannter Forisetzungsvorsatz genügt, sondern zu dieser ein Gesamtvorsatz erforderlich ist (BGH NJW 1953, 1112). Zum Gesamtvorsatz, der von vornherein einen bestimmten Gesamterfolg umfaßt und auf dessen stoßweise Verwirklichung durch ınchrere Einzelhandlungen gerichtet ist, gehört der cinheitliche vorausschauende, die Einzelakte umfassende Tatentschluß. Diesen hat das Landgericht gerade nicht festgestellt.
5. Die Nachprüfung des Schuldspruchs im übrigen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
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4, Im Strafausspruch wendet die Revision sich insbesondere gegen die Anwendung des § 20 a StGB und die Versagung mildernder Umstände. Die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB liegen jedoch vor. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Widersprüche in den Ausführungen der Strafkammer. Zur Begründung dafür, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, sagt das Landgericht, im gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe die bestimmte Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte auch in Zukunft durch weitere aus seinem inneren Hang entspringende kinsteigediebstähle den Rechtsfrieden erheblich stören werde. Die daran anschließenden Erwägungen der Strafkammer stehen dazu nicht im Gegensatz. Soweit sie ausführt, sie halte es auch nicht für unwahrscheinlich, daß der Angeklagte sein Geständnis aus dem Gefühl von Reue und Einsicht in sein bisher verfehltes Leben abgelegt und sich nun ernstlich vorgenommen habe, nach der Strafverbüßung ein gesetzmäßiges und arbeitsemes Leben zu beginnen, stellt sie es auf die Gesinnung und den Vorsatz des Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung ab. Nach den weiteren Darlegungen ist die Strafkammer jedoch trotz der Reue und des ernstlichen Vorsatzes des Angeklagten der Überzeugung, daß er doch wieder Straftaten begehen wird, wenn er nicht erheblich, also nach § 20 a StGB, bestraft wird. Denn sie ist "der Auffassung, daß bei der erwiesenon Energicelosigkeit des Angeklagten nur ein starker, äußerer Druck geeignet sein wird, den Angeklagten vielleicht doch noch auf den richtigen Weg zu bringen". Das bedeutet, daß der ernstliche Vorsatz des Angeklagten nicht ausreicht, dessen Gefährlichkeit zu beseitigen, und die
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Üiederholungsgefahr möglicherweise dann entfallen wird, wenn der Vorsatz durch eine langjährige Zuchthausstrale genügend unterstützt wird. In Übereinstimmung damit hai dic Strafkammer die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet, weil nach Verbüßung der ersten langjährigen Zuchtnausstrafe eine Besserung im Verhalten des Angeklagien mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Auch danach hält die Strafkammer die Verbüßung einer langjährigen Zuchthausstrafe trotz der Reue des Angeklagten für erforderlich, um ihn zu bessern.
Soweit der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, scheidet im Hinblick auf § 20 a StGB die Annahme mildernder Umstände aus (BGH Urt. v. 18. Mai 1954 - 2 StR 161/54). Aber auch für den Tiebstahl in der Sylvesternacht 1953/54, den der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat, hat das Landgericht rechtlich einwandfrei mildernde Umstände verneint. Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Umstände, die strafmildernd berücksichtigt werden, müssen nicht notwendig mildernde Umstände im Sinne der §§ 243 Abs. 2, 244 Abs. 2 StGB sein. Sie können die Höhe der verwirkten Strafe beeinflussen, brauchen aber nicht so erheblich zu sein, daß der in erster Linie ange-
: drohte Regelstrafrahmen unterschritten und sogar auf eine mildere Strafart erkannt werden muß. Dessen ist sich das Landgericht bewußt gewesen. Soweit es bei
der Strafzumessung für die anderen Straftaten ausführt: "Bei Abwägung der strafmildernden gegen die straf-
Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha
Menges Kirchhof