Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.05.1954 – 2 StR 129/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
2313 0°g A
.
2_StR. 129/54
In Namen des Volkes
In der Strafisache gegen den ehemaligen Postfacharbeiter Reinhard L EEEEEND
aus AU (Annertand), gevoren om GEHE 151.4 in FEED.
wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u a.
hat der 2: Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr: Arndt Bundesrichter Dr. Kenges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschalft,
Justizangestellter(g»
als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom
11. Januar 1954 dahin geändert, dass das Wort "gewinnsüchtigen" entfällt und statt
"8 133 Abs. II" eingefügt wird "§ 153 äbs. I StGB".
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Hechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von sechts wegen
y
wet. mean Tor nt
- 2_
Gründe§
Der infolge früher erlittener Kinderlähmung zu 50; ervierbsverminderte Angeklagte war an 1. Juni 1948 als Fostfacharbeiter eingestellt worden und hatte den Diensteid abgeleistet, wobei er darauf hingewiesen worden war, dass er, sofern ihm Dienstverrichtungen übertragen würden, die sich als Ausfluss öffentlichrechtlicher Amtstätigkeit darstellen, als Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches gelte. Er wurde als Landpostzusteller beschäftigt und bezog zuletzt ein Gehalt von 178 Dü von der Bundespost. Als Landpostzusteller hatte der Angeklagte Postsendungen aller Art, die ihm von der Poststelle zugeschrieben waren, auszutragen. Zugestellte Geldsendungen hatte er sich von den Empfängern quittieren zu lassen und die Quittungen als Belege für die Zustellung der Poststelle vorzulegen. Erhielt er bei seinen ?Dostgängen von Absendern Zahlkarten oder Postanweisungen mit den dazugehörigen Geldbeträgen, so hatte er den Einlieferern des Geldes eine Quittung aus einem Quittungsblock über den empfangenen Betrag auszuhändigen, ferner den Empfang des Geldes in dem Annahmebuch (Land) einzutragen und das 3uch der Poststelle vorzulegen.
In zwei Fällen führte der Angeklagte eine ihm von der Poststelle zugeschriebene Zahlungsanweisung, in vier Fällen den Auftrag der Einzahler zur Durchführung von "Zahlungen mittels Zahlkarten nicht aus. Das Gelä hielt er jeweils zurück, verbrauchte es zum Teil für sich und unterschrieb zur Verschleierung seiner Taten Empfangsbescheinigungen mit dem Namen der ümpfänger und trug die zu Einzahlungen vor den äAbsendern empfangenen Geldbeträge nicht im Annahmebuch (Land) ein.
- 3 -
Die Strafkammer hat sein Verhalten als fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue, Urkundenfälschung und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch gewertet. Unter Zubilligung mildernder Umstände wurde der Angeklagte deswegen zu sechs Honaten Gefängnis und aus § 266 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Dli verurteilt.
Kit seiner Revision rügt er die Verletzung sachliche. Kechts:
Es begegnet keinen Bedenken, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei als Beamter im strafrechtlichen Sinne anzusehen gewesen. Denn Voraussetzung hierfür ist nicht, dass er in das Beamtenverhältnis förmlich berufen worden war. Auch eine durch Arbeitsvertrag eingestellte Person, die bei einer örtlichen Verwaltung, wie es die Postver;altung ist, mit Dienstverrichtungen öffentlichrechtlicher Art betraut ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und unmittelbar ‚staatlichen Zwecken dienen, ist Beamter im strafrecht-
lichen Sinne.
Kraft des ihm mit seiner Einstellung als Landpostzusteller erteilten behördlichen Auftrags war der Angeklagte auch verpflichtet, die Vermögensinteressen der Post wahrzunehmen (RGSt 69, 336). Diese Pflicht hat . er durch sein Tun verletzt, indem er Gelder, die ihm die Poststelle zur Zustellung übergeben hatte oder Absender von Geldbeträgen bei ihm einzahlten, sich rechtswidrig zueignete. Dadurch fügte er der Post, wie das Urteil feststellt, wegen entstehender Regressansprüche Schaden zu. Kithin ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue rechtlich nicht zu beanstanden.
x ’ € 7. .
Gleiches gilt an sich auch für die Verurteilung eus § 133 StGB, jedenfalls soweit dessen Absatz I in E Frage stelit, Die Strafkammer nimnt jedoch an, dass der Angeklagte das Geld, das ihm amtlich übergeben war (vgl.RGSt 43, 246), in gewinnsüchtiger Absicht bewusst beiseite geschafft habe. Die Strafkammer hat ihn deshalb nach § 133 Abs. II StGB verurteilt. Ihre tatsächlichen Feststellungen reichen indessen zur Annahme einer gewinnsüchtigen Absicht bei dem Angeklagten nicht aus. Diese wäre im Sinne des Gesetzes nur dann gegeben, wenn die Handlungen des Angeklagten auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstössigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht hätten (vgl. 3GHSt 1, 388). Jie Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte das Geld an sich brachte und demit gem. § 133 StGB beiseite schaffte, weil er sich wegen seiner körperlichen Behinderung einen Fahrradhilfsmotor anschaffen wollte und keinen anderen weg sah, diese in seinen Augen notwendige Anschaffung zu bezahlen. Unter den so im Urteil umschriebenen besonderen Umständen hat er die Tat nicht in gewinnsüchtiger Absicht begangen, weil er keinesfalls in ungewöhnlicher, sittlich: besonders anstössiger Steigerung des ärwerbssinnes handelte. Die Anwendung des § 133 Abs. II StGB a gegen ihn rechtfertigt sich daher nicht. Das Urteil konnte z auf Grund des festgestellten Sachverhalts von hier aus
ETTTER
geändert werden. ur Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung x nach §§ 350, 351 StGB und wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB lässt keinen Rechtsfeiler erkennen. „uch die tateinheitliche Verwirklichung der verschiedenen Straftaten ist durch die tatsächlichen Peststellungen hin-
reichend dargetan. SB
ö PN .
BE 70 one . RESET RE DR “ oe „ DM
. B ann.
ACER .
men. ._
-5_
Der Strafausspruch des Urteils kann bestehen bleiben, obwohl die Strafschärfung aus % 135 Abs. IIStGB entfällt. Denn das Gericht hat auf Grund des §§ 55i Abs: 2 StGB auf die gesetzliche jiindeststrafe erkennt:
Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vollstreckung der erkannten Strafe von sechs Honaten Gefängnis nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, weil das öffentliche Interesse dies verbiete.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Strafe diene bei Amtsdelikten besonders der Abschreckung; würde man die Strafe nicht vollstrecken, so würde man ihr die abschreckende Wirkung nehmen.
Indessen darf eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB nicht für Taten bestimmter Art ganz allgemein und grundsätzlich abgelehnt werden. Das wäre rechtlich fehlerhaft. Denr das Gesetz bietet dafür kei ne Eandhabe. Vielmehr müssen im Einzelfalle besondere Gründe gegeben sein, aus denen es sich rechtfertigt, dass öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe zu bejahen. Gründe dieser Art sind bei den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 79/54 vom 23. April 1954), Deher muss wegen der rechtlich fehlerhaften Verallgeneinerung der Voraussetzungen dafür, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, das Urteil mit seinen Feststellungen insoweit aufgehoben und die Sache zur Nachholung einer rechtlich einwandfreien Entschliessung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landge-
richt zurückverwiesen werden. Erneute Entscheidung hier-
über wäre auch schon deshalb erforderlich, weil § 133 bs. IT StGB in dem Urteil entfällt.
Be ee ee
nah
[23
u»
Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
Dr. Hoericke Dr. Dotterweich Werner Dr. äarndt henges
ER ne:
en: vu:
EEE TEE er Fre