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BGH Entscheidung vom 13.05.1954 – 4 StR 809/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SP 4 StR 809/52 2324 065

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Architekten Günter BB aus Di. geboren am @: EED ED ir ve,

wegen fortgesetzten Betruges a

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- u zung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEMEEB in üer Verhandlung, Amtsgerichtsrat > bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der An.;elilaste ging mit etwa 120 Wohnungsuchenden Mietverträge über Räume ein, die er durch Neubauten binnen zwei biß fünf Monaten schaffen wollte, und ließ sich etwa 120 000 DM an "verlorenen Baukostenzuschüssen" Zahlen, Er schloß über fünf Trümmergrundstücke notarielle Kaufvertrüge ab, vermietete aber auch Wohnungen in vier weiteren Häusern, für die er nicht einmal die Grundstükke gekauft hatte. Um die neun Bauten zu finanzieren, bemühte er sich weiter um eine Hypothek im Gesamtbetrage von 535 000 DM bei der Alten Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft. Da diese Verhandlungen nicht zum Ziele führten, geriet der Angeklagte in Zahlungsschwierigkeiten und fiel schließlich in Konkurs, an dem 95 Wohnungsuchende mit Forderungen über 96 000 DM als Gläubiger beteiligt sind. Erbaut hat der Angeklagte ein Haus ganz und zwei Häuser teilweise. Baubücher hat er nicht geführt.

Das Landgericht hat den Angeklagten nur des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Wohnungsuchenden für schuldig erachtet und ihn deswegen auch verurteilt; . hingegen hat es einen Betrug zum Nachteil der Grundstückseigentümer, die noch Restkaufgelder, ein einem Falle eine Leibrente zu beanspruchen haben, sowie einen versuchten Betrug zum Nachteil der Vergicherungsgesellschaft und eine Verletzung der Pflicht zur Führung der Baubücher verneint, ohne ihn insoweit freizusprechen.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt; beide rügen Verletzung des sachli-

un

gun

chen Rechts, die Ankla,,ebehörde auch die des Verfahrensrechts,

1. Auf die Revision des Ange':lagten mu3 das Urteil aufgehoben werden. Es läßt nicht erkennen, ob zwischen den einzelnen Tatsachenkomplexen des Betruges (Wohnungsvermietung, Grundstückskauf, Hypothekenbemühung) Tatmehrheit oder Fortsetzungszusammenhang bestehen soll. Die Einheitlichkeit des Zieles - hier neun Häuser mit fremdem Kapital auf noch zu erwerbenden Grundstücken zu errichten - würde zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht genügen (RG DJ 1939, 521). Der Bundesgerichtshof hält vielmehr an den strengen Anforderungen, die das Reichsgericht an den Gesamtvorsatz gestellt hat, fest (vgl. BGilst. 2, 163, 1675 3, 290, 295) und lehnt den sogenannten Fortsetzungsvorsatz ab (JR 1953, 430). Wäre hingegen die Strafkammer zur Annahme von Tatmehrheit gelangt, so hätte sie den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinweisen und ihn von der Betrugsanklage teilweise freisprechen müssen.

Das Landgericht hat Tateinheit zwischen sämtlichen Betrugsfällen und dem Verstoß gegen die Pflicht zur Führung der Baubücher als möglich angesehen (§ 73 StGB), worauf die Belehrung in der Hauptverhandlung hindeutet;z ein derartiges Zusammentreffen ist - auch abgesehen von dem nach Annahme der Strafkammer noch fehlenden Nachweis der Benachteiligung bestimmter Personen - nach den bisherigen Feststellungen zu verneinen, weil die Ausführungshandlungen der Straftaten sich nicht einmal teilweise decken. Sollte aber Tatmehrheit gegeben sein, so ist ein Vergehen gegen § 6 des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen vom 1. Juni 1909 bislang überhaupt

noch nicht zum Gegenstand einer Anklage erhoben; denn der Hinweis aus § 265 StPO genügt nicht den Erfordernissen der Nachtragsanklage aus § 266 StPO. Ohne diese wäre das Verfahren insoweit auf Kosten der Staatskasse einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).

Die Ausführungen der Verteidigung wenden sich im wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung; diese läßt jedoch keine Verletzung der Denkgesetze erkennen. Die Feststellungen des Landgerichts genügen den Erfordernissen des § 263 StGB, soweit.es sich um die Schädigung der Wohnungsuchenden handelt.

2. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft wendet sich vornehmlich dagegen, daß die Strafkammer einen Betrug zum Nachteil der fünf Ei,;entümer verneint. hat. Sie verkauften dem Angeklagten die Grundstücke nur deshalb, weil dieser sie in den Irrtum versetzt hatte, er könne die Resikaufgelder bezw. die Leibrente aus den laufenden Mieteinnahmen der zu erstellenden Häuser begleichen. Das Landgericht bejaht den äußeren Sachverhalt des § 263

StGB; es hült nur den inneren Tatbestand bei Abschluß der

Verträge nicht für nachgewiesen. Die Strafkammer stellt jedoch in anderem Zusammenhang fest, daß auch nach der Vorstellung des Angeklagten sein ganzer Plan zum Scheitern verurteilt war, wenn er keine Hypotheken bekam, daß also mit den Baukostenzuschüssen allein der Aufbau nicht durchgeführt werden konnte. Von allen Bemühungen um Hypothekengelder nahmen erst Ende Oktober 1950 allein die Verhandlungen mit der "Alten Leipziger" einen Verlauf, der sich bei den nachgeoräneten Organen der Gesellschaft nicht ungünstig anließ, jedoch bei der entscheidenden Persönlichkeit nicht zum Erfolg führte. Es

hätte daher zur Vermeidung eines Widerspruchs näherer Darlegungen bedurft, aus welchen Gründen der Angeklagte

in Anbetracht seiner bescheidenen Mittel (2 - 3000 DM)

bei Abschluß der fünf Kaufverträge überhaupt der ieinung war, er werde seinen Verpflichtungen voll nachkommen können, und warum er nicht schon damals mit einem Fehlschlage seiner Baupläne gerechnet und für diesen Fall auch die Möslichkeit einer Schädigung seiner Verkäufer billigend in Kauf genommen hat.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts (§ 267 Abs, 3 StPO) ist hingegen unbegründet. Die Strafzumessungsgründe ergeben keinen hinreichenden Anhalt für die Annahne, daß die Strafkammer den Abschreckungszweck der Strafe völlig außer acht gelassen habe, mag davon auch im Urteil nicht ausdrücklich die Rede sein. Wenn sie ihm im vorliegenden Fall nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung beigemessen hat, so lag das im Rahmen ihres pflichtgemäßen

Ermessens und kann aus Rechtsgründen nicht: beanstandet werden.

‚Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Krumme Engels Hülle

Dr. Augustin Seibert