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BGH Entscheidung vom 11.05.1954 – 5 StR 182/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _ 182/54 Im Namen des 1 04294 „026

In der Strafsache gegen

1.) den Eierhändler Friedrich 2 EEEND aus Krs. in TED,

geboren am Ay 2.) den Eiergroßhändler Herbert Sc h

eus HOEEEEED Krs.R , geboren an B.iD in HB:

wegen gemeinschaftlicher versuchter Brandstiftung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Mai 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantnann in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 22,.Dezember 1953 werden verworfen.

Die von dem Angeklagten Sch@@® nach dem 22, Dezenber 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt, im übrigen hat jeder Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründesg

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher versuchter Brandstiftung nach § 306 Nr 2 StGB in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu Zuchthausstrafen verurteilt, gegen Sch@D außerdem auf Ehrenrechtsverlust erkannt, Zimmat hatte im Einverständnis mit Sch in dessen Wohnzimmer einen Brand angelegt, der jedoch gelöscht werden konnte, nachdem im wesentlichen nur die mit Benzin getränkten Möbel in Brand geraten waren. Auch ZB wußte, daß gegen Feuersgefahr versicherte Gegenstände in. Brand gesetzt wurden, um die Versicherungssumme zu erhalten.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und beide Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Angeklagte erheben die Sachrüge. Der Verteidiger des Angeklagten Sch@@B hat zwar auch die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt, entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO aber nicht innerhalb der Rechtfertigungsfrist die Tatsachen angegeben, in denen der Mangel enthalten sein soll. Insoweit ist die Revision daher unzulässig. Die in dem verspätet eingegangenen Schriftsatz vom 3.Februar 1954 enthaltenen Tatsachen, soweit sie einen Verfahrensverstoß dartun sollen, konnte der Senat nicht berlicksichtigen. Nach Ablauf der Begründungsfrist können keine Revisionagründe nachgeschoben werden.

Sämtliche Revisionen sind .unbegründet.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

1.) Die Strafkammer hat festgestellt, daß durch den von ZEEED gelegten Brand Teile des Gebäudes in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Es seien hinterher angekohlte Stellen im Fußboden und an den Fensterkreugen entdeckt worden. Sie führt weiter aus, es habe aber nicht festgestellt werden können, daß das Feuer diese Gebäudeteile schon 80

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weit ergriffen hätte, daß sich das Feuer auch nach Entfernung der zunächst nur in Brand gesetzten Möbel weiter auszubreiten vermocht hätte. Hiernach hätten die Angeklagten, so beurteilt die Strafkammer den Sachverhalt rechtlich, durch die gleiche Tat ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen diente, vorsätzlich in Brand gesetzt, nwobei die Tat jedoch im Versuch steckengeblieben ist, da das Feuer das Gebäude oder Teile desselben noch nicht so weit erfaßt hatte, daß der Brand ... sich allein hätte weiterentwickeln können".

2. a) Die Revision der Staatsanwaltschaft meint, das Urteil leide hiernach insofern an einem Widerspruch, als einmal festgestellt sei, die Angeklagten hätten ein Gebäude vorsätzlich in Brand gesetzt (also den Tatbestand des § 306 StGB vollendet), während gleich darauf ausgeführt werde, die Tat sei im Versuch steckengeblieben.

Die Ausführungen. sind offensichtlich unbegründet. Wenn auch die Ausdrucksweise des Urteils vielleicht etwas ungenau sein mag, so kann doch nach dem Zusammenhang keinerlei Zweifel sein, daß nur Versuch angenommen werden sollte.

b) Auch der Begriff. des. "Inbrandsetzens" ist nicht verkannt. Hierfür ist es nach ständiger Rechtsprechung

‘erforderlich, daß ein nicht völlig unwesentlicher Bestand-

teil. des Gebäudes in solcher Weise vom Feuer ergriffen

.worden ist, daß es auch nach Entfernen oder Löschen des

Zündstoffes selbständig weiterbrennen kann (vgl OLG Hamburg

NJW 1953,117 im Anschluß an die dort aufgeführten Entschei-

dungen des Reichsgerichts). Dies war nicht der Fall, wie

die Strafkammer unangreifbar festgestellt hat. Inwiefern

es hierbei eine Rolle spielen soil, ob man das Benzin als Zündstoff ansieht, oder die Möbel, mit denen das Benzin

_ eine unlösbare Verbindung eingegangen war, ist nicht er-

sichtlich,

Daß einige Stellen im. Fußboden und an den Fensterkreuzen angekohlt waren, besagt noch nicht, daß das Ge-

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bäude in Brand gesetzt worden ist (vgl RGSt 64,273).

c) Schließlich ist auch keine Verletzung der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts erkennbar. Die Staatsanwaltschaft meint, die Strafkammer habe über die Frage, ob das Gebäude von den angekohlten Teilen aus selbständig habe weiterbrennen können, noch mehrere Zeugen vernehmen müssen. Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die aufgeführten Zeugen mit Ausnahme von Hans-Heinrich und Karl-Werner Tb vernommen worden sind. Da nun weder die einzelnen Bekundungen der Zeugen und Sachverständigen im Urteil angegeben zu werden brauchen, noch das Urteil erkennen lassen muß, welche Fragen gestellt worden sind, kann die Revision auch nicht darauf gestützt werden, an einen vernommenen Zeugen oder Sachverständigen seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden (so schon 5 StR 423/52 vom 13.11.1952 und 5 StR 679/52 vom 20.11.1952). Darauf würde aber die Rüge insoweit hinauslaufen, als es sich nicht um die Zeugen Hans-Heinrich und Karl-Werner TEE handelt. Diese sind allerdings nicht vernommen worden. Was diese beiden Zeugen anlangt, so ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die Umstände zum Gebrauch dieser Beweismittel drängten. Denn auf die Vernehmung dieser beiden Zeugen war ausweislich der Sitzungsniederschrift im allseitigen Einverständnis verzichtet worden.

II. Die Revision der Angeklagten,

1.) Beide Angeklagten führen aus, ZB hate nicht die Absicht gehabt, das Gebäude in Brand zu setzen. Was hierzu im einzelnen vorgetragen worden ist, steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkamner:

"Beide Angeklagten waren sich darüber im klaren, daß ein Zimmerbrand, so wie er geplant war und von dem Angeklagten zB» angelegt wurde, sich ohne weiteres auf das Haus Übertragen und dieses in Flammen auf-

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gehen lassen würde, falls das Feuer nicht sofort vor den Nackbarn bemerkt und gelöscht werden würde. Sie haben diese Ausdehnung des Brandes als unausbleibliche

. Folge der Brandlegung in Kauf genommen und damit auch gewollt."

2.).Den Revisionen kann auch nicht darin gefolgt werden, daß für eine versuchte Brandstiftung der bedingte Vorsatz nicht ausreiche. Auch für die Anwendung des § 43 StGB ist jede Art von Vorsatz, also auch der bedingte Vorsatz ausreichend (vgl RGSt 68,339/3417).

3.) Die Mittäterschaft des Angeklagten Sch@®, der allerdings zur Tatzeit ortsabwesend war, ist entgegen der Ansicnt der Revision dieses Angeklagten ausreichend festgestellt. Daß er die Tat nur vorbereitet hat, ist nicht von Bedeutung. Dies ist ausreichend, da an seiner Beteiligung beim Tatentschlu3 und seiner Tathkerrschaft kein Zweifel besteht. | |

4.) Schließlich sind auch keine Bedenken: gegen die Strafzumessungsgründe ersichtlich. Die Strafkammer hat hier den Strafrahmen für die als vollendet gedachte Tat ermittelt und die so gefundene Strafe nach § 44 StGB ermäßigt. Dieses Verfahren ist allerdings nicht immer anwendbar, Hier begegnen seiner Anwenäung aber keine Bedenken, weil sich Umfang und Folgen der als vollendet gedachten Tat bereits zuverlässig beurteilen lassen (vgl hierzu

BGHSt 1,115/T167).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siener Schmitt Dr.Börker