Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 15.11.1952 – 5 StR 423/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Schneidermeisterin Titwe Hinna \ EEE geboren en 1594 in EEE, wohnhaft in CE BED strase OR
2. j) den Versicherungsinspektor Heinz : EEE,
geboren an NEED 1911 in ud Kreis INNE
“ (Tschechoslowakei Is:
wohnhaft in Cu, Stra @,
wegen Betruges .
hat der 5.Strafsenat ‚des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.November 1952 ‚ an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. aschow Bundesrichterin Dr. koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener
als beisitzende Nichter, Oberstaatsanwalt Dr. EB
als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten IB wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 26.lover-
ber 1951,
1.) soweit die Angeklagte MED in zweiten Talle wegen Betruges zu einer üinsatzstrafe von 2 lionaten verurteilt worden ist,
2.) im Gesamtstrafausspruch nebst den insoweit zugrundeliesenden Feststellungen aufgehoben.
a Im übrigen wird die levision der
ME Angeklagten IEED verworfen.
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TE Auf die Nevision des Angeklagten
# SCHE wird das Urteil mit den ihn be-
IE treffenden Feststellungen insoweit aufge-
jF- hoben, als dieser Angeklagte verurteilt worden Ta
[Fo In dem Umfange der Aufhebung wird die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten beider Revisionen zu entscheiden hat,
- Von Rechts wegen -
Gründe;
Die Angeklagte WW ist wesen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 6 Konaten, der Angeklagte SCEEWW unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 100.- Di, ersatzweise zu 10 Tagen Gefängnis, verufteilt worden. Jeide Revisionen rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmüngen und des sachlichen Strafrechts, Die kevision der Angeklagten ME ist nur zum Teil, äie Revision des Angeklagten SED in vollen Umfange begründet.
I, Die Verfahrensrügen,
1.) Die Revision rügt zunächst eine Verletzung des § 34 StPO. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Frage des Vorsitzenden an eine Zeugin als Suggestivfrage beanstandet. Die Strafkamner hat hierauf einen Be» schluß dahin verkündet, die Beanstandung sei unbegründet, weil die Frage keine Suggestivfrage sei, sondern der objektiven Aufklärung des Sachverhalts diene. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch die Bestimmung des 3 34 StPO, nach der ablehnende Beschlüsse mit Gründen zu versehen sind, verletzt worden ist. Anscheinend will die Revision auch nicht eine Verletzung des § 34 StPO rügen, sondern die mangelnde Aufklärung beanstanden. Sie sieht den Mangel darin, daß außer der beanstandeten Trage nicht noch weitere Fragen gestellt worden sind. Die füge ist aber auch als Aufklärungsrüge (§ 244 II StPO) unbegründet, Diese kann nicht auf die Behauptung gestützt werder, an einen vernommenen Zeugen seien bestimmte Fragen nicht gerichtet worden (vgl. OGHSt > 59 und BGH 4 StR 851/51
‘vom 5.9.52).
2. ) Was die Revision weiterhin unter Berufun; auf § 244 Abs.II StPO vortriügt, ist unzulässig, da entweder
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nicht angegeben ist, auf welchem Wege das Gericht die er. strebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (v;l, BGHSt 2, 168), oder sich das Vorbringen in :ahrheit gegen die dem Tatrichter obliegende freie 3eweiswürdizung rich. tet.
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3.) Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher “eziehung schließlich noch die Verletzung des § 257 :bs.II StPO, da im Urteil nicht fesigestellt sei, ob und in welche Umfange die Angeklagte Iw die für die Strafvarl.eit erforderliche Einsicht besitze. Nach § 267 Abs.II _tIO0 müssen sich die Urteilsgründe über solche vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände, welche die Jtraf»ar!:eit ausschließen, vermindern oder erhöhen, aussprechen, wenn diese in der Hauptverhandlung behauptet worden sind. Da die sievision selbst nicht vorträgt, daß in der \iauptverhandlung die Zurechnungsunfähigkeit oder verzinlerte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten Ep behauptet worden sei, ist diese Rüge gemäß § 344 Abs.II 5StPO unzulässig.
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II. Die sachliche Überprüfung.
1.) a) Die Angeklagte Mil, die als Schneiderin die Meisterprüfung abgelegt hat, betrieb in CEEEmD ihr Gewerbe als Schneiderin. Sie entschloß sich im Winterhalbjahr 1949,zur konfektionsweisen Anfertigung von Kleidungsstücken überzugehen und diese im eigenen Laden zu verkaufen. Sie wollte zu diesem Zwecke eine „röderc Anzahl von Mädchen beschäftigen und sie zunächst in der Anfertigung der zu verkaufenden konfelitionsware unterweisen. Sie beauftragte im Närz/April 1950 den Mitar.zeklagten WB, der ihr bei der Buchführung behilflich war, folgendes Inserat im CMiBer !ogeblatt zu veröffentlichen: "Junge Iiädchen (mehrere) können Schneiderei erlernen. Bei Eignung Lehrvertrag..." Ilerau. neldete sich eine größere Anzahl junger Mädchen, von denen insgesamt 20, teils persörlich, teils durch ihre Sltern
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mit der Angeklagten Verträge abschlossen. Nach“ diesen Tler- „„stträgen sollten die ‚Tädehen nach einer, Probezeit von eiri- . gen Monaten, während deren ein monatlich er Zuschuß von in der Regel 15,.- DM, in zwei Fällen auch 25. Dy, zu zahlen war, einen Lehrvertrag bekommen. Die ‚Hacken DezW« |. . deren Eltern schlossen die Verträge, zahlten Zr cinige \ .. Monate den Zuschuß, und die liädchen arbeiteten unent-Ä geltlich bei der Angeklasten, um nach Ablauf der ?robe- ; zeit einen ordentlichen Lehrvertrag zu erkalten. Der Au- ‚.. geklagten ging es jedoch darum, billige Ärbeitskräfte zu un bekommen. Sie wußte, daß sie ordnunssmäßize Lehrverträge höchstens für zwei Mädchen würde abschließen können und | daß zumindest sehr wenig Aussicht bestand, daß ihr die Ausbildung einer größeren Anzahl von l:ädchen gestattet werden würde-
\ . Die Strafkamner sieht in 18 der im einzelnen eri . örterten Fälle den Tatbestand des Betruges als gegeben an. In einem Falle ist mangels Nachweises, daß die auf Täuschung bestimmten Handlungen der’ Angeklagteh wirklich zu einem Irrtum geführt haben, Versuch angenommen . worden, In einen Falle ist mangels Täuschung der Betrugstatbestand verneint worden,, Das Landgericht hat I. alle strafbaren Handlungen als Teile einer ‚fortgesetzten Handlung angesehen.
In einigen Fällen hat sich die Angeklagte bei den
' Verhandlungen des Nitengeklagten Sp als lerkzeug bedient. Dessen strafbare ilitwirkung ist von der Strafkammer verneint, er ist in diesen Falle von der Anklage
der Beihilfe zum Betrug freigesprochen worden.
b) Die Angriffe der Revision sind zum Teil unbe-
Wenn zunächst darauf hingewiesen wird, die Angeklagte habe die Fähigkeit zum Abschluß von Lehrverträzen gehabt, so liegt dies ncben der Sache. Entscheidend ist, daß die von der Angekla,ten angenommenen und susgenutzten
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-aus tatsächlichen Gründen nicht werde halten könren. Sie
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' tig. Die Täuschung war zu diesem Zeitpunkt schon beendet. |
‚Sie ist zu Recht in der Zahlung des Zuschusses und in
'äurch unentgeltliche Arbeit keinen Schaden erleiden, 'spielt hier keine Rolle. Derartige Verträge sind nit den Mädchen, die übrigens, wie ausdrücklich festge-
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Lehrlinge tatsächlich keine Aussicht hatten, in ein org. nungsmäßiges Lehrverhältnis zu kommen,und daß dies der Angeklagten auch bekannt war. Ob die Bestiumungen, welche. die Annahme von Lehrlingen regeln und beschränken, ver. j fassungsmäßig sind, ist für die Entscheidung, nicht von
Bedeutung. Die Angeklagte wuöte nach den Urteilsfest-
stellungen, daß sie wenigstens in der "Mehrzahl der Fälle auf große Schwierigkeiten stoßen werde ‚und ihr Versprechen
wollte dieses auch nicht. Was die ‚Revision, weiterhin zu diesem Punkte vorgetragen hat, liegt auf tatsächlichen Gebiete und ist der Nachprüfung äuroh | das Revisionsgericht entzogen,
Ob die Mädchen und deren. Eltern s äterhin, nach Abschluß der Verträge, auf dem Arbeitsamt oder. von der Ge-. werkschaft darüber aufgeklärt worden sind, die Angeklagte könne die Lehrverträge nicht abschließen, ist. gleichzül-
Die Getäuschten hatten auch schon eine Vermögensverfügung durch Hingabe der uschüsse und die unentgeltliche Ar beitsleistung getroffen.
Schließlich bekänpft die kerteibn auch erfolgten die Feststellung der vorsätzlichen Vermögensbeschädigung,
der unentgeltlichen Arbeitsleistung gesehen worden. Ob, wie die Revision ausführt, auch eine unentgeltliche AUS- bildung, z.B. für Volontäre, zulässig ist und diese
stellt ist, auch keine Ausbildung erhalten haben, nicht abgeschlossen worden. Es ist auch nicht richtig, daß die Strafkammer sich in der Frage, ob ein Schaden vorliegt, ohne selbständige Prüfung der Auffassung der Arbeitsgerichto angeschlossen habe. Das Landgericht
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betont hierzu, es werte die Verhältnisse von sich aus nicht anders, als es schon das Landesarbeitssericht zetan habe.
Sonst 15ßt die Verurteilung der Angeklasten mn in diesem Falle weder nach der äuöeren noch nacıı der inne-
“ren Tatseite Rechtsfehler erkennen. Die. Revision war da-
her insoweit, zu verwerfen.
2. &) Nachder die Mädchen gemerkt hatten, daß sie hintergangen ware:., wandten sie sich an das Arbeitsamt und die Gewerkschaft. Diese leiteten nun eine Reihe von Prozessen vor den Arbeitsgerichten ein, in denen die Angeklagte zur Rückzahlung der geleisteten Zuschüsse and zur Zahlung einer Vergütung für die geleisteten Diensto verurteilt wurde. In einem Palle wurde von dem evollulichtigten der Angeklagten auch ein Vergleich zu Le«sten der Angeklagten angenomnen. Die Angeklagte EB peuuftraste nunmehr den Mitangeklägten SW, die ltern der lKädchen, die Prozesse gegen sle angestrengt katten, auf jede
Weise zum Vollstreckurgsverzicht zu veranlassen. Untsprechend
dieser Weisung verhandelte der Angekla_te SB in mehreren Fällen mit den Mädchen und deren Eltern. Er hatte jedoch nur in zwei Fällen Ürfolg. Er erklärte bei den Verhandlungen, die Angeklagte Ilm werde ihre Ansprüche weiterverfolgen, auch die andoren Mädchen hätten "ihre Sache" zurückgenommen und die Angeklagte KB werde im Falle des Verzichts dis Hädchen wieder einstellen.
In drei weiteren Fällen führten diese Erklärungen nicht zum Ziel. Der Angeklagten Up selbst gelang es aber, mit den gleichen Angaben in einem dieser Fälle von einen Vater und dessen Tochter die gewilnschte Erklärung zu erhelten.
Die Strafkamner geht davon aus, daß bel ikrem Vor-
" &ehen beide Angeklagten nünnehr bestimmt wußten, da3 die
“Bdchen nicht wieder, eirsestellt werden konnten. tie eI-= blickt daher in dem Tun dei Angeklagten CB, “ie
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wiederum SGB als ihr ;erkzeug benutzt habe, einen fortgesetzten, teils vollendete ils versuchten Setruz, Hinsichtlich des Angeklagten,’ ah, der Mitargekla,ten MOB habe helfen wollen, hat die Strafkammer 3eihilfe, zum Betruge angenommen. 3ei ihm ist die Strafe gemäß
§ 51 Abs.2 StGB, dessen Voraussetzungen angenommen vworden sind, gemildert worden. Außerdem sind ihm mildernde Umstände zugebilligt worden,
b) In diesem zweiten Falle kann die Verurteilung der Angeklagten MED wegen Betruges nicht aufrechterhalten werden.
Hinsichtlich der Verurteilung der Angeklarten MED fenit es mit Ausnahme des einen Falles, in den sie persönlich tätig geworden ist, schon an einer hinreichenden Feststellung der strafrechtlichen Verartwortlichkeit der Angeklagten. Die Strafkammer führt hierzu aus:" Die Angeklagte hat nicht geltend gemaclıt, daß sie das Verhalten des Angeklagten SW damals gemißbpillist habe; sie muß sich daher als Auftraggeberin des Angeklagten Sl und als verantwortliche Inhaberin ihres 3etriebes gefallen lassen, daß ihr Verhalten als „!illigung des betrügerischen Vorgehens des Angeklagten TB zewertet wird." Hierbei sind anscheinend zivilrechtliche Grundsätze unzulässigerweise im Strafrecht angewendet worden. Es hätte der Feststellung bedurft, daß. die Angeklagte MED vor den Handlungen des Angeklagten Siegel wußte, auf welche Weise er die Verzichtserklärungen be-
‚wirken würde. ine solche kann nicht darin gesehen wer-
den, daß die Angeklagte ME "von dem Angeklagten (Siegel) naturgemäß über alle seine Besprechungen mit den Mädchen bezw. ihren Eltern unterrichtet" worden sei-Da die Strafkammer auch in diesem Falle eine fortgeset2- te Handlung angenommen hat, mußte aus den aufgezeigten Gründen das Urteil im zweiten Fall des Betruges insgesamt aufgehoben werden, also auch insoweit, ale die Angeklagt® MOB in einem Falle selbst tätig geworden ist.
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Im übrigen sind in diesem Talle auch insoweit 3edenken vorhanden, als aus den Ausführungen der Strafl:a:mer nicht klar hervorgeht, worin die Täuschung zeseher worden ist. Sie wird anscheinend einmal darin erblickt, die ülchen bezw. deren Eltern seien ber die Prozeßaussichten getäuscht worden. Nach dem Sachverhalt liest es nahe, daß es sich insoweit nicht so sehr um eine Täuschung gehandelt hat, als um die Drohung, die Angeklagte CB weräe den Prozeß weiterhin unter Anwendung aller möglichen .lechtsmittel verschleppen. Insbesondere erscheint es auch nicht hinreichend festgestellt, daß das Verhalten der Angeklagten in diesem Punkte -den. Vermögensschaden verursacht hat. Die Strafkammer führt in zwei Fällen nämlich aus, die betreffenden Zeugen hätten nichts mehr mit dem Gericht zu tun haben wollen. Danach scheint nicht die Täuschung über die Prozeßaussichten, sondern eine Proze Inlidiglieit wenigstens in alesen beiden Fällen der Grund zum Verzicht gewesen zu sein.
Andererseits wird auch in diesem Fall die Täuschung darin erblickt, daß die Angeklagte iB vezw. der Angeklagte SED erklärt hätten, die Mädchen würden wieder eingestellt werden, wenn sie auf ihre Ansprüche verziohteten. Hierbei ist nicht festgestellt, daß den Mädchen ihre wiedereinstellung als Lehrlinge in Aussicht gestellt worden ist. Dies hätte auch einer besonderen Begründung bedurft, da in diesem zweiten Fall ja den Mädchen und auch ihren Eltern aus den Prozessen bekannt sein mußte, daß die Angeklagte Nil keinesfalls in der Lage war, für alle Mädchen Lehrverträge abzuschließen.
c) Durch die Aufhebung des Urteils in Bezug auf die Angeklagte WEB wird auch die Verurteilung des Angeklagten SED ergriffen. In diesem Punkte wird aber noch auf folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer hat bei der Würdigung des Verhaltens
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dieses Angeklagten unter anderem ausgeführt, "seine Tätig. keit sei im Zweifel zu seinen Gunsten nicht als Nittäter. schaft, sondern nur als Beihilfe" ängesehen worden. \iernach besteht der Verdacht, als wenn die Strafkammer den Satz, daß Zweifel stets zu Gunsten des Angekla;ten zu werten seien, nicht nur bei der Tatsachenfeststellung, sondern auch bei der rechtlichen ürdigung angewendet hat, Das ist aber unzulässig.
Dr. Neumann Dr, Waschow Dr. “offka
Schnidt Siemer