Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.05.1954 – 4 StR 401/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A StR 401/54
den
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
Schachthauer Walter 2 EB zu: :: EEE.
geboren am EEE 1322 in HE 7
wegen fortgesetzter Hehlerei u.a.
hat vom
für
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 4. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesriehter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt ;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Mai 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilte Bergmann DENE entwendete u.a. in drei Fällen Geflügel. Einige der gestohlenen Tiere wurden zu dem Steiger KO gebracht, mit dem der Angeklagte bekannt ist. Dieser kaufte im Auftrage seines Steigers die Hühner aus dem Diebstahl Tb und verkaufte im Auftrage des Diebes die Gänse aus dem Diebstahl TEEEMD an res GE unäü äie Hühner an verschiedene Bergleute. Den Diebstahl bei Holz beging : Big nachdem der Angeklagte ihm in der Person des Steigers einen Abnehmer für das Stehlgut besorgt hatte. Der Angeklagte wurde für seine Tätigkeit durch Teilhabe an der Beute entschädigt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter lHehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde; diese ist im Ergebnis unbegründet.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer wegen Verbrechens mit einer Treiheitsstrafe von mehr als einem Monat vorbestraft ist (§ 2 Abs 3 Strfre).
Die Verurteilung aus: § 259 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der ängeklagte hat zum Absatz des gestohlenen Geflügels bei anderen mitgewirkt. Er hat nach der Überzeugung des Tatrichters damit gerechnet, dass DEE die Tiere durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, und hat seines Vorteils wegen auch für den Tall tätig werden wollen, dass seine Annahme zutreife.
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fenden Bedenken. Balbierz wollte nämlich die Tat erst
ausführen, nachdem der Absatz der Beute gesichert war. Indem der Beschwerdeführer ihm den Käufer besorgte, förderte er den Entschluss zur Durchführung der Tat in dem Bewusstsein, dass auch dieses Geflügel gestohlen werden sollte.
Rechtsirrtümlich sind die Urteilsgründe nur insofern, als das Landgericht zwischen den beiden Hehlereifällen einen Förtsetzungszusammenhang angenommen hat.
#s liegen offensichtlich selbständige Handlungen vor, da die Strafkammer den für die Annahme einer fortgesetzten Straftat erforderlichen Gesamtvorsatz nicht festgestellt hat. Die Lehre vom sog. Fortsetzungsvorsatz
. hat der Bundesgerichtshof abgelehnt (NJW 1953, 1112).
Ebensowenig besteht zwischen den Hehlereifällen und
der Beihilfe zum Diebstahl Tateinheit; denn es fehlt sowohl an der Einheitlichkeit des Wiliensentschlusses wie an dem weiteren Erfordernis des § 73 StGB, dass die Ausführungshandlungen wenigstens teilweise zusammenfallen müssen. Indessen ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer den Unrechtsgehalt seiner Taten nicht voll ausgeschöpft und ihn nur mit
einer Strafe belegt hat statt mit einer aus drei Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe, wie es Rechtens. gewesen wäre.
Groß Engels Hülle Dr. Augustin Seibert