Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.05.1954 – 4 StR 108/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2324 0°r0
In Namen de s Vo lIlkes
In der Strafsache gegen N
den Invaliden Karl D EREEB aus Co EEEEEEEED- Di, geboren an WM. EEEED ED in CE, xrs. OD (Os ED) .
wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das . Urteil des Landgerichts in Essen vom
23. September 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte zeigte sich im Freien Mädchen unter 14 Jahren mit geöffneter Hose und entblösstem Geschlechtsteil. Die Kinder sahen jedoch sofort weg, als sie das unanständige Benehmen gewahrten.
Das Landgericht hat den Angeklagten als vermindert zurechnungsfänig (§ 51 Abs. 2 StGB) angesehen und ihn wegen vier versuchter Verbrechen nach § 176 Abs. I Nr. 3 StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verteidigung bezeichnet es zutreffend als einen Verstoss gegen § 244 Abs. 2 StPO, dass die Strafkammer über die Schuldfähigkeit des betagten Angeklagten ohne Zuziehung eines Sachverständigen entschieden hat, obwohl. sie an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zweifelte. Die Erscheinungsbilder der erworbenen Geistesschwäche und ihre gerichtsmedizinische 3ewertung werden durch die Art der vorausgehenden primären organischen Veränderungen bestimmt; sie sind von einem Facharzt zu erheben und können nicht als "nicht zu widerlegen" unterstollt werden. Die Veränderung kann eine "senile" Demenz sein. Die körperliche und geistige Rückbildung des alternden Menschen ist ein biologischer Vor- \ gang, den physische Faktoren bestimmen; Zeitmass und Um- " fang dieses Persönlichkeitsabbaus hängen aber auch von dem Intelligenzgrad und den charakterlichen Fähigkeiten \ ’ des Menschen ab. Den Stand der Rückbildung und ihren Krankheitswert im Sinne des § 51 StGB zu erforschen, ist Aufgabe des Arztes. Die Veränderung kann sich andererseits als eine "ateriosklerotische" Demenz darstellen; sie geht auf eine krankhafte Veränderung in den Gehirngefässen zurück und führt zu einem vorzeitigen oder aber stärkeren
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Abbau der Geisteskräfte. Es muss - jedenfalls ohne nähere Darlegungen im Urteil -— bezweifelt werden, dass dem Gericht die erforderliche Sachkunde eignete, die vielschichtigen, psychiatrischen Fragen aus der Schau einer Hauptverhandlung und dem darin gewonnenen Persönlichkeitsbilä des Patienten zuverlässig zu beantworten und die vorgetragenen Beschwerden in ihrer .klinischen Bedeutung richtig einzuschätzen. Die Zuziehung eines Sachverständigen drängte sich auf; möglicherweise wäre er nach fachärztlicher Untersuchung dazu gelangt, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in stärkerem Masse als der Verteidiger zu bezweifeln.
Dagegen bedurfte es in Anbetracht der Fälle der Beweisanzeichen, die die Aussagen der Mädchen als glaubwürdig erscheinen liessen, nicht der Befragung eines Jugendpsychologen, wie die Revision ausführt (BGHSt 3, 52).
Die. Anwendung des sachlichen Rechts begegnet beim inneren Tatbestand gleichfalls durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht weist an zwei Urteilsstellen darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, sich vor kleinen Mädchen "zu entblössen". Erschöpfte sich das Trachten des Angeklagten darin, so könnte er als Sog. "Schamverletzer" nur nach § 1§ 3 StGB oder § 1§ 5 StGB zur Verantwortung gezogen werden; denn § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt die Vorstellung und den Willen des Täters voraus, das betroffene Kind zu einem geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteil zu veranlassen. Das hat das Reichsgericht schon in RGSt 73, 249 dargelegt und der Bundesgerichtshof ist ihm in ständiger Rechtsprechung darin gefolgt (vel. Urt. vom 12: März 1951 - 3 StR 48/51). Zwei andere Urteilsstellen deuten darauf hin, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters durch sein
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auffälliges Verhalten die Neugier der Mädchen zu wecken und deshalb mehr als bloss ein argloses Hinblicken der Kinder erstrebt hat. In dem Wechsel der Auffassungen liegt zum mindesten eine Unklarheit, die das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wird beheben müssen. Dabei wird es nunmehr auch Gelegenheit finden, den § 23 StGB zu erörtern...
Für die Kenntnis des Täters vom Alter der Kinder nimmt die Strafkamner bedingten Vorsatz an. Zwar ist ein solcher ausreichend. Der Umstand aber allein, dass dem Angeklagten das Alter der Kinder gleichgültig war, genügt nicht, um den bedingten Vorsatz zu begründen. Das Landgericht hätte vielmehr feststellen müssen, dass sich der Angeklagte die iHöglichkeit, Kinder von noch nicht 14 Jahren vor sich zu haben, vorgestellt und sich dennoch zur Tat entschlossen hat (vgl. BGH NIW 1953, 152).
Groß Krumme . Engels Hülle Dr. Augustin