Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 3 StR 569/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2277 071
ImNamen des Volkes
In der Strafssche gegen
den Landmaschinenschlosser Franz L EB zus vB, Kreis KG, dort geboren am u 1929,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Silzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. Baldus aıs beisitzende Richter,
Overstaa;sanwalt: un
als Vertreter der Bundesanwal "schaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve von 30. Mai 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte het die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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1.) Der Angeklagte fuhr am 14: Dezenber 1951 gegen 17 Uhr mit einem Personenkraftwagen seiner Firma von Kranenburg nach Kleve. Die Strassenbreite schwankt hier zwischen 6.50 bis 7 Meter, Die Strasse ist glatt geteert. Rechts neben der Fahrbahn laufen die Schienen der Strassenbahn Kranenburg - Kleve, mit einer Spurweite von ı.50 m in der Fahrebvene. Dieser Teil der Fahrbahn wird daher auch von Kraftwagen benutzt. Einen Fussweg oder befestigten Bürgersteig hat die Strasse an dieser Stelle nicht, Die Fehrbahn war an diesem Tage infolge Witterungsumschlages schmierig und schlüpfrig. die Iuf: diesig. Die Fahrzeuge fuhren mit Lichtern, weil es schon dämmerig war. Wegen Betriebsschlusses herrschte lebhafter Verkehr. Als der Angeklagte sich der späteren Unfallstelle mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von etwa 40 km/st näherte, sah er etwa 40 m vor sich rechts innerhalb.der Schienen, jedoch hart am linken Schienenstrang, einen Mann geradeausgehen, Gleichzeitig kam ihm auf der anderen Seite ein abgeblendeter Lastwagen mit einem Anhänger entgegen- Dieser musste wegen spielender Kinder und Radfahrer nach der Strassenmitte zu abbiegen und befand sich mit der rechten Spur etwa 2 bis 2.50m vom Strassenrand. Da die Fahrbahn an dieser Stelle genau 6.80 m breit ist, betrug der Zwischenraum zwischen dem Last-
zug und dem Fussgänger etwa 2.50 m, denn der Lastzug hatte eine Breite von 2.20 m Trotzdem glcubte der Angeklagte zwischen Fussgänger urd Lastzug mit seinem 1,51 m breiten tJeep" hindurchfahren zu können und gab weder Signale noch verringerte er seine Geschwindigkeit, Als er auf einige Meter an den Fussg£nger herangekommen war, ging dieser plötzlich von den Schienen nach der Strassenmitte zu, Der Angeklagte bremste sofort. Infolge der Strassenglätte ruıschte der Wagen jedoch weiter, stiess gegen den 1 m von der linken Strassenbahnschiene entfernten Fussgänger, wurde
dann etwa 180 Grad herumgeschleudert, kam ober alsdann zum Stehen. Der Fussgänger, ein Bljähriger, stark angetrunkener Mann, wurde zu Boden geschleudert und erlitt neben äusseren leichteren Verletzungen Zerrungen und Blutungen am Dickdarm, die eine Bauchfellentzündung hervorriefen; an deren Folgen starb der Verunglückte am folgenden Tage.
2.) Die Strafkammer hat die Fahrweise des Angeklagten eingehend erörtert und kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis; dass ihm aus mehreren Gründen der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden müsse. Er habe seine Geschwindigkeit nicht so eingerichtet, dass er unter den besonderen Umständen sein Fahrzeug jederzeit zum Halten bringen konnte und andere nicht gefährdete. Er habe den Fussgäönger, den er früh genug erkannt hatte, zu nahe überhol; und die plötzliche Veränderung der Gehrichtung des Fussgängers nicht in Rechnung gestelit. Im Ergecnis ist dieser Würdigung beizupflichten.
3.) Die Ausführungen der Strafkammer geben zwar insofern zu Bedenken Anlass, als sie teilweise in rechtlich nicht
mehr einwandfreier Weise veraligemeinern und damit die Anfcrderungen an den Krafiwagenführer überspannen. Besonders die Auffassung, der Angeklagte habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass alle Verkehrsteilnehmer richtig erzogen sind und ihren Pflichten jederzeit nachkommen, da eine solche Annahme auch hinsichtlich gesunder erwachsener Menschen mit der täglicnen Verkehrserfahrung in Widerspruch stehe, kann in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden. Insoweit sind die Angriffe der Revision berechtigt. Sie bedürfen hier indessen keiner weiteren Erörterung, weil die Strafkammer - und das übersieht die Revision - den Schuldspruch entscheidend nicht auf diese allgemeinen Erwägungen gestützt, vielmehr aus den besonderen Umständen der Verkehrslage begründet hat. Dabei ist kein Rechtsfehler erkennbar.
4.) Die Fahrlässigkeit ergibt sich in erster Linie daraus, dass der Angeklagte trotz rechtzeitig erkannter Verkehrslage mit unverminderter Geschwindigkeit auf den Engpass zwischen Lastwagen und Fussgänger zugefahren ist. Die Berechnung der Strafkammer, dass der verbleibende Abstand des "Jeeps" zu den beiden Verkehrsteilnehmern nur je 0.50 m betragen habe, ist richtig. Ein soicher Abstand ist schon ohne weitere Gefahrenumstände sehr gering. Er mag ausreichen, wenn der Fussgänger auf der Fahrbahn steht und erkennbar auf den Verkehr achtet. Dagegen hat es das Reichsgericht
in RGZ 166, 74 bereits als unvorsichtig bezeichnet, wenn - der Kraftfahrer den sich in gleicher Richtung bewegenden Fussgänger in einem Abstand von weniger als i m überholt, Denn mit geringfügigen Änderungen der Richtung muss stets gerechnet werden, Es bedarf aber im vorliegenden Fall nicht einmal der Prüfung, ob das Überholen in einem Abstand von
weniger als einem lleter stets und in jeder Verkehrslage unvorsichtig ist. Denn hier sind Umstände festgestellt, die eine wesentliche Gefahrerhöhung zur Folge hatten. Die Strafkammer hebt mit Recht hervor, dass die fehrbahn schmierig und schlüpfrig war und infolgedessen auch Fussgänger gezwungen sein konnten, die Gehrichtung unerwartet zu ändern. Damit musste der Angeklagte auch angesichts des lebhaften Verkehrs und der Beleuchtungsverhältnisse rechnen. Er durfte alsc überhaupt nicht den Versuch unternehmen, in den Engpass hineinzufahren. "
5.} Aber selbst wenn man inssweit der Revision folgen wollte, durfte dieser Versuch keinesfalls mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st unternommen werden. Hicrdurch setzte sich der Angeklagte fahrlässig ausserstande, einer voraussehbaren plötzlichen Verschärfung der Verkehrslage gerecht zu werden. Auch insoweit ist der Strafkammer ohne Einschränkung beizupflichten. Die Revision meint, der Tatrichter habe die jedem Kraftfahrer bekannte Erscheinung ausser acht gelassen, dass selbst bei sehr geringer Geschwindigkeit ein Kraftwagen durch scharfes Bremsen auf glatter Strasse zum Abdrehen komme; es habe auch geprüft werden müssen, ob nicht der Angeklagte die Gefahrenlage noch vergrössert hätte, wenn er, wie es ihm die Strafkemmer zur Pflicht mache, den Kraftwagen schon beim Erkennen des Fussgüngers in 30 m Entfernung abgebremst hätte; denn schon dabei wäre der Kraftwagen möglicherweise ins Schleudern gekcerrwen und dann mit dem Lastwagen zusammengestossen. Diese Auffassung ist abwegig. Denn auf eine Entfernung von 30 m brauchte der Angeklagte keine Notbremsung vcerzunehmen; scin Anhalteweg bei. durchschnittlicher Bremsverzögerung und unter durchschnitt-
lichen Bedingungen betrug 24 m. Bestand aber schon bei gewöhnlichem Bremsvorgang Schleudergefahr infolge der Ötrassenglätte. dann ist der Angeklagte schon aus diesem Grunde zu schnell gefahren; die Erwägung der Revision kann ihn keinesfalls entlasten.
6.) Zu erörtern bleibt daher nur noch der Einwand, der Unfall hätte sich auch dann ereignet, wenn der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und dem Fussgänger um
l m grösser gewesen wäre und wenn der Angeklagte seine Geschwindigkeit vorher herabgesetzt hätte. Die Revision will mit dieser Erwägung die Ursächlichkeit der Fahrweise des Angeklagten für den Unfail in Abrede stellen Auch sie ist verfehlt. Bei Prüfung der Ursächlichkeit ist nicht von einer gedachten, sondern von der gegebenen Verkehrslage auszugehen. Der Engpass bestand; der Angeklagte durfte nicht versuchen, in den Engpass hineinzufahren. Hätte er diesen Versuch unterlassen, dann wäre der Unfall vermieden worden. Dasselbe gilt. wenn er, die Durchfahrt gleichwohl versuchend, mit der alsdann gebotenen Geschwindigkeit gefahren wäre, die so gering sein musste, dass der Angeklagte bei plötzlicher Änderung der Gehrichtung des Fussgängers sofort halten konnte. Die Ursöchlichkeit der Fahrweise des Angeklagten kann also nicht zweifelhaft sein,
7.) Nach allem besteht der Schuidspruch zu Recht. Der Straf ausspruch lässt keinen Rechtsfchler erkennen. Die Revision musste verworfen werden.
Kirchner Koeniger Busch
Scharpenseel Baldus