Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.05.1954 – 1 StR 43/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Einwohnerverzeichnisse (Melderegister)
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Gesetz: SteB § 348 Abs. 1 2 § 26, § 271 EN
Rechtssatz: Die Einwohnerverzeichnisse (Melderegister)
Aktenzeichen: 1 StR 43/54 Urt. des BSH von 5. Mai 1954 | 16 Augsburg :
80. Gesamturkundei.
der Meldebehörden sind keine öffentlichen Register . a oder Bücher im Sinn’ des § 348 Abe. 1, wohl aber IR
Aufenthaltsbescheinigungen. der leldebehörden nach dem Zweiten Runderlaß des RMdJ_ vom lo. 4. 1938 zur Reicheme1H' x deoränung (RMELIV 1938, 689) sind öffentliche Urkunden a im Sinn des 8.348 Abs. 1. N
1 StR 43/54 73, i
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In der Strafsache gegen
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wegen Palschbeurkundung im Amt
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 4, Kai 1954 in der Sitzung vom 5. Mai 1954, - an der teilgenommen haben;z
Bnndesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Eundesrichter Mantel Bundesrichter Glanznann Bundesrichter Dr. Jagusch Bindesrichter Dr. Schalscha als beisitzende dichter,
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als Vertreter der Buandesanwaltschaft,
Justizangestellter 3
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, , für Recht erkanntz _ ww.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- ” gerichts in Augsburg vom 16. Juni 1953 im Schuldepruch dahin | : .;geändert, daß der Angeklagte schuldig ist E |
1. der falschbeurkundung im Amt in Meteinheit mit Beihilfe zum Betrug,
2. der Urkundenfälschung im Amt, 3. der schweren passiven Bestechung, 4. der unberechtigten Gebührenerhebung (§ 353 StGB).
Die gegen den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt
in Tateinheit mit Leihilfe zum Petrug ausgesprochene
Strafe und die Gesamtstrafe werden samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. ä
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I. Das Landgericht hat den Angeklagten
1. wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug,
2, wegen schwerer passiver Bestechung,
3, wegen unberechtigter Gebührenerhebung verurteilt. Die Revision ist wirksam beschränkt auf die zu 1 ‘genannte Verurteilung.
II. 1. Die Anwendung des § 348 Abs. 1 StGB auf die 183 Aufenthaltsnachweise und -bescheinigungen, die der Ange- BR ! klagte ausgestellt hat, ist rechtlich unbedenklich, zu dem Vorbringen der Revision ist zu bemerken:
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In dem Zweiten Runderlaß des Reichsministers des Innern vom lo. April 1938 zur Reichsmeldeordnung (RMB11iV Sp. 689), der in Bayern fortgilt, ist unter Nr. II, 3 bestimmt, daß die Meldebehörde auf Wunsch Aufenthaltsbescheinigungen auszustellen hat. Als Grundlage dafür dient ihr, wie auch in dem amtlichen Vordruck (aaO SP 713 £.) zum Ausdruck kommt, das Melderegister, d. h.
. das Verzeichnis der Personen mit ihren Wohnungen, Meldezeiten und Personalien, die in demBereich der Behörde gemeldet sind oder waren (Nr. I des Dritten Runderlasses des» Reichsministers des Innern vom 26. August 1938 zur Reichsmeldeordnung, RMMiV Sp. 1371). Die 183 Bestätigungen, die der Angeklagte angefertigt hat, sind solche Aufenthaltsbescheinigungen, Unbedenklich nimmt das Landgericht dies auch insoweit an, als der Wortlaut von. dem des amtlichen Vordrucks abwich. Der Sinn der Be- . ‚scheinigungen war also der, daß die für das Meldewesen
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war, und daß ihm der Leiter der Behörde, d. h, der Birger- 2
"Angeklagte geführt hat, kein öffentliches Buch im Sinne ;
zuständige öffentliche Behörde bezeugte, die darin genanıfl R Personen seien zu den angegebenen Zeiten in Ki TE: gemeldet gewesen, Dafür erbrachten die Bescheinigungen bei, Dritten einen vollgültigen Beweis, Dies rechtfertigt die Annahme, daß die Bescheinigungen öffentliche Urkunden im” Sinne des § 348 Abs. 1 StGB waren (vgl. RGSt. 59, 13, 19;
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Buch ist (s. unten 2), ändert hieran nichts,
Für die Zuständigkeit des Angeklagten zur "Aufnahmen ' solcher Urkunden genügt die Tatsache, daß die Erteilung WE der Aufenthaltsbescheinigungen der Behörde, bei der er an: F gestellt war, also der Gemeindeverwaltung, übertragen ge
meister, diese Aufgabe zur selbständigen Erledigung zugewiesen hatte (vgl. RGSt. 71, 225, 227). Der Angeklagte hat die Urkunden "aufgenommen", weil er darin auf Grund angeblicher eigener Wahrnehmungen, nämlich der Einsicht in die Unterlagen der Meldebehörde, Tatsachen bezeugte
(aa0 8 226). 2. Dagegen ist das "Einwohnermeldebuch", das der
des’§ 348 Abs, 1 StGB. Es entspricht dem an größeren Orten geführten Melderegister (vgl. Nr. I u. III des
0. a. Dritten Runderlasses). Die in demBuch enthaltenen Angaben genießen keinen öffentlichen Glauben. Das ist in der kechtsprechung, und zwar auch seit dem Inkrafttreten der seichsmeldeordnung, ständig angenommen worden (RGSt. 12, 228; 60, 152, 156; 74, 2905 BGH 1 StR 398/51 vom 23. Oktober 1951); an ihr ist festzuhalten.
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Daß das Melderegister (Einwohnermeldebuch) als Grundlage Zür Aufenthaltsbescheinigungen dient und diesen öffentlicher Glaube zukommt, ändert hieran nichtsz als Unterlage für die Ausstellung öffentlicher Urkunden dienen auch sonst häufig andere Feweismittel als Öffentliche Bicher. Wegen der unrichtigen Kintragungen, die der Angeklagte in
das Einwohnermeldebuch gemacht hat, kann er daher entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf Grunddes 8 348 Abs. 1 StGB bestraft werden.
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Das Landgericht führt hilfsweise aus, daß sich der Angeklagte, wenn nicht nach dem Abs. 1, so jedenfalls nach dem Abs. 2 des § 348 StGB strafbar gemacht habe; denn er habe das Einwohnermeldebuch (eine ihm amtlich anvertraute Urkunde) verfälscht. Dem ist zuzustimmen. Daß zunächst den einzelnen Eintragungen in dem Einwohnermeldebuch Urkundeneigenschaft zukommt, kann nicht‘
- zweifelhaft sein; denn jede dieser Eintragungen ist geeignet und auch bestimmt, Tatsachen zu beweisen, die rechtlich erheblich sein können, nämlich die polizeilichg Meldung an einem bestimmten Ort und während einer bestimmten Zeit. In ihrer Gesamtheit stellen diese Eintragungen eine sogen. Gesamturkunde im Sinne der Rechtsprechung dar, weil durch sie in buchmäßiger Zusammenfassung nachgewiesen wird, daß die in dem Buch eingetragene Personen, und nur sie, zu einer bestimmten Zeit in. dem Meldebezirk gemeldet waren (vgl. RGSt. 60, 17, 19; 60, 152, 157). Indem daher der Angeklagte: in das Bıch die Namen von Personen eintrug, die in der Gemeinde niemals gemeldet waren, hat er den gedanklichen Inhalt des Buches in seiner Gesamtheit unbefugt verändert und somit eine Urkunde verfälscht.
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kechtsirrig ist indes die weitere Annahme des Landgerichts, daß dieses Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB} -falses zu bejahen sei - "sich als Teil des fortgesetzten: Vergehens nach § 348 Abs. 1 StGB darstellt". Falls Fort- ‘; setzungszusammenhang zwischen den Vergehen gegen § 348 F Abs. 1 und § 348 Abs. 2 anzunehmen wäre, so würde das zweite doch nicht in dem ersten aufgehen, vielmehr * wäre der Schuldspruch auf ürund beider Strafvorschriften zu erlassen. In Wirklichkeit besteht jedoch kein solcher Fortsetzungszusinmenhang. Denn der Angeklagte hat mit den Veränderungen des Einwohnermeldebuches erst "später"! begonnen, als Anfragen über die «ichtigkeit der von ihm ausgestellten Aufenthaltsbescheinigungen eingingen und er es deshalb "mit der Angst zu tun bekam!. Die -Urkunden- ' fälschung - in sich fortgesetzt - beruht also auf einem neuen Vorsatz und kann daher nicht in Yortsetzungszusamnen & hang mit der Falschbeurkundung stehen. Es bedarf daher i keiner Entscheidung der in der Rechtsprechung streitigen Frage, ob ein solcher Fortsetzungszuammenhang. an sich rechtlich möglich ist (vel,, einerseits RG JW 1930, 341 25 andererseite JW 1937, 133642), 3
3. Hiernach ist der Angeklagte schuldig, je ein . selbständiges fortgesetztes Vergehen der Falschbeurkundung, . im Amt und der Urkundenfälschung im Amt begangen zu haben.
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III. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug begegnet, keinen rechtlichen Bedenken; die Revision hat gegen sie . auch nichts vorgebracht. Zutreffend nimmt das Landgericht -. EB an, daß diese Tat mit der durch die Ausstellung unrichtiger 2 Aufenthaltsbescheinigungen begangenen Falschbeurkundung S « im Amt in Tateinheit stehe. Gegenüber der Urkundenfälschung ®
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im Amt (oben II, 2) ist die Beihilfe zum Betrug rechtlich selbständig.
IV. Der Senat kann den Schuldspruch gemäß dem gewonnenen Ergebnis selbst richtigstellen. Nach der Sachlage ist es auszuschliessen, daß sich der Angeklagte gegenüber der geänderten rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anders als bisher verteidigen könnte. Dagegen bedarf es im Umfange der Änderung des Schuldspruchs neuer Strafzumessung durch den Tatrichter. Infolgedessen
muß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Auf RGSt. 67,
236 wird verwiesen.
Dr. Peetz Mantel Glanzmann
Jagusch Dr. Schalscha
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