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BGH Entscheidung vom 04.10.1960 – 5 StR 360/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 360/60 2157 047
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Paul M EEE , wohnungslos,
geboren am ED '897 in zB
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Oktober 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > j als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen mittelbarer Falsch-
beurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Zides Statt im Fall B V der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) hinsichtlich der Gesamtstrafe.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels
zu befinden hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Von Rechts wegen -
- 2 - Gründe:
pie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprecnun im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in vier Fällen, wegen eines weiteren Rück fallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung und wegen mittelbarer Falsch. beurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Ver. sicherung.an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von sech, Jahren Zuchthaus und zu fünf Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hat sie die Siche_
rungsverwahrung des Angeklagten angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des ga.n lichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in vier Fällen (Fälle B I, III (2 Fälle) und VI der Urteilsgrüng.) und wegen 'Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung (Fall 5 Iv der Urteilsgründe) ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtu,,
_ Dies braucht nur näher erörtert zu werden, soweit die Strafkammer den Angeklagten im Fall B IV der Urteilsgrüng, wegen tateinheitlich begangener mittelbarer Falschbeurk,,,_ dung nach § 271 StGB verurteilt hat.
Die Strafkammer hat die mittelbare Falschbeurkundun, darin gesehen, daß der Angeklagte durch die Angabe fal. scher Personalien (falscher Vorname, falsches Geburtsdat,.. und falscher Geburtsort) in seinem Antrag auf Ausstellung eines Westberliner Behelfsmäßigen Personalausweises be. wirkte, daß Tatsachen, welche für Rechte und Rechtsverna],_ nisse von Erheblichkeit sind, in "öffentlichen Registern» unrichtig beurkundet wurden (vgl.8.40 UA). Das gibt zu n,_ denken 'Anlaß.
§ 271 StGB setzt voraus, daß die in ihm genannten "öffentlichen Urkunden, Bücher oder Register" öffentliche, Glauben genießen, d.h. Beweis für und gegen jedermann er bringen. Dies trifft für die hier in Rede stehenden Registern
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- in Betracht kommt bei der gegebenen Sachlage nur das Melderegister - nicht zu. Die Einwohnerverzeichnisse (Melderegister der Meldebehörden) sind keine öffentlichen Register. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil 1 StR 43/54 vom 5.Mai 1954 entschieden (vgl. hierzu auch BGH LM StcB § 271 Nr.4 und § 348 Abs.2 Nr.8 unter 2).
Dies kann jedoch die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung im Ergebnis nicht gefährden. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß dem Angeklagten auf den erwähnten Antrag am 14.Dezember 1956 durch den Polizei- 'präsidenten in West-Berlin ein Behelfsmäßiger Personalausweis erteilt wurde, der die von dem. Angeklagten angegebenen falschen Personalien enthielt (vgl.S.24 UA). Die Westberliner Behelfsmäßigen Personalausweise sind "öffentliche Urkunden" im Sinne des § 271 StGB (vgl.Kammergericht JR 1955,393). Der Angeklagte hat daher durch die falschen Angaben über seine Personalien bewirkt, daß rechtserhebliche Tatsachen in einer Öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet wurden. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener mittelbarer Falschbeurkundung im Fall B IV der Urteilsgründe.
Zur Anwendung des § 156 StGB heißt es auf Seite 41 UA, der Angeklagte habe den Tatbestand dieser Vorschrift daaurch verwirklicht, daß er bei der Aufgebotsverhandlung vor dem Standesbeamten in Trier (am 26. Februar 1957) eidesstattlich versicherte, er sei bisher nicht verheiratet gewesen, obwohl er in Wahrheit bereits zweimal verheiratet war (1.Ehe geschlossen am 31.Dezember 1929, geschieden 1946; 2.Ehe geschlossen am 31.August 1946, ‚geschieden am 27.April 1950).
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Diese Ausführungen wären unbedenklich, wenn die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt hätte, daß der Angeklagte eidesstattlich versicherte, er sei bisher nicht verheiratet gewesen. Der Standesbeamte war für die Abnahme einer solchen eidesstattlichen Versicherung zuständig. § 5 Abs.1 des Personenstandsgesetzes in seiner damals geltenden Fassung vom 3.November 1957 ergibt, daß der Standesbeamte zu prüfen hatte, ob ein Ehehindernis besteht. Er durfte das Aufgebot nur erlassen, wenn er ein Ehehindernis nicht für gegeben hielt. Nach § 5 Abs.3 aaO durfte er zum Nachweis von Tatsachen, die das Nichtvorliegen eines Ehehindernisses ergaben, eine eidesstattliche Versicherung entgegennehmen (so BGH 1 StR 634/53 vom 5.Mai 1954). Zu diesen Tatsachen gehörte das Nichtbestehen einer früheren Ehe. Das folgt aus der Erwägung, daß eine frühere Ehe, die geschieden worden war, das Ehehindernis des § 6 EheG begründen konnte. |
Die Ausführungen auf Seite 41 UA können aber die Anwendung des § 156 StGB deshalb nicht rechtfertigen, weil sie zu den Feststellungen auf Seite 26 UA in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Nach ihnen versicherte der Angeklagte an Eides Statt nur, daß er ledig sei. Das entsprach der Wahrheit. Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Urteils am 26.Februar 1957 unverheiratet.
Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt im Fall B V der Urteilsgründe muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Die Ausführungen des Urteils zu § 271 StGB lassen es unklar, welche Eintragung (in der Aufgebotsverhandlung, im Familienbuch oder in beidem) nach Ansicht der Strafkammer den Tatbestand des § 271 StGB begründet. Das Urteil spricht auf S.41 UA nur von "öffentlichen Registern" und von der
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Eintragung, da3 "der Angeklagte bisher nicht verheiratet war",
Die Niederschrift über die Bestellung des Aufgebots ist zwar eine öffentliche Urkunde mit Beweiskraft für und ' gegen jedermann. Diese Beweiskraft bezieht sich aber nur auf solche Angaben, die die Identität der erschienenen und erklärenden Personen betreffen. Hierzu gehören nicht Angaben darüber, ob diese Personen oder eine von ihnen früher verheiratet waren.
Hinsichtlich des Familienbuches bestimmt § 60 des Personenstandsgesetzes vom 3.November 1987, daß nur die Eintragungen im ersten Teil des Familienbuches Beweiskraft für und gegen jedermann haben. Sie sind in § 11 aaO bestimmt. Zu ihnen gehören zwar Eintragungen über Vor- und Familiennamen der Eheschließenden und Ort und Tag ihrer Geburt, nicht dagegen Eintragungen über frühere Ehen (vgl.BCHSt 6,380; BGH NIW 1952,1424'?).
3. Der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Der Senat hält es auch für ausgeschlossen, daß die rechtsirrige Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt im Fall B V der Urteilsgründe die Anwendung des § 20a StGB, die Einzelstrafen, welche die Strafkammer für die übrigen Straftaten verhängt hat, und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beeinflußt haben kann.
Die Strafe von einem Jahr Zuchthaus für die mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt im Fall B V der Urteilsgründe ist gegenüber den Einzelstrafen, welche die Strafkammer für die übrigen S4rafen verhängt hat (zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus für den Rückfallbetrug im Fall B I, je ein ‚Jahr. sechs Monate Zuchthaus für die beiden Rückfallbetrügereien in den Fällen B III, zwei Jahre sechs Monate
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Zuchthaus für den Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung in Fall B IV und vier Jahre Zuchthaus für den Rückfallbetrug im Fall B VI der Urteilsgründe) ohne wesentliche Bedeutung.
Die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und daß die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung erfordert, beruht ausweislich der Urteilsgründe auf einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der zahlreichen Betrugstaten, insbesondere Heiratsschwindeleien, die er seit 1920 immer wieder begangen hat und die dazu geführt haben, daß er bereits zweimal (1932 und 1951) mit langjährigen Zuchthausstrafen (drei bzw. sechs Jahre) bestraft und bereits zweimal (1934 und 1951) Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden ist. Die - rechtsirrige -— Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung und wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt im Fall B V der Urteilsgründe hat bei dieser Entscheidung der Strafkammer erkennbar überhaupt keine Rolle gespielt. |
4. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Faller