Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.05.1954 – 5 StR 117/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2294 016
Im Namen ges Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlachter, zuletzt Trainer Gustav 2 im aus HE. dort geboren an Din ED,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Mai 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmenn ii» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 26.November 1953 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründes3
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 27.11.1953 enthält die allgemeine Sachrüge und den Antrag, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der weiteren Revisionsbegründung vom 4.1.1954 ist jedoch eine Beschränkung des Rechtsmittels zu entnehmen; denn sie greift nur die Bestrafung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung mit dem Ziele an, ihn in einer neuen Verhandlung wegen versuchten Mordes oder wegen Verbrechens nach § 229 Abs 1 StGB verurteilen zu lassen,
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Sie rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO im folgenden Punkte.
Das Schwurgericht ist durch die Bekundung der Zeugin Else DEE nicht mit voller Sicherheit überzeugt worden, daß der Angeklagte einen Holzkeil unter die Schlafzimmertür geschoben habe, Es erwägt dazu u.a., daß die Zeugin "im Augenblick, als sie aufwachte, den Keil nicht mit absoluter Sicherheit sehen konnte. In der Wohnung brannte kein Licht; mag sie auch durch eine auf der Straße hängende Ampel schwach erleuchtet gewesen sein, so bot dieser Lichtschein jedoch keine absolut ausreichende Orientierungsmöglichkeit für die Zeugin".
Hierzu macht die Revision geltend, das Schwurgericht hätte sich durch eine Augenscheinseinnahme am Tatort von der Zuverlässigkeit der Bekundung der Zeugin überzeugen müssen.
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Die Rüge ist nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß erhoben (vgl BGHSt 2,168), jedoch sachlich unbegründet.
Die Frage, mit welcher objektiven Genauigkeit und Sicherheit die Zeugin in der Nacht sehen konnte, ob ein Holzkeil unter der Schlafzimmertür lag, ist für das Schwurgericht nicht allein entscheidend, sondern nur einer unter mehreren Gesichtspunkten. Seine eingehende Beweiswürdigung führt auch die psychologischen Gründe an, aus denen die Zeugin in ihrer Überraschung und Aufregung einer Selbsttäuschung erlegen sein kann. Vor allem spielt für das Schwurgericht die Art, in der die Zeugin ihre Aussage gemacht hat, eine wesentliche Rolle. Es heißt dazu abschließends "Auf die wiederholte Frage des Gerichts, ob sie mit Bestimmtheit gesehen habe, daß die Tür verkeilt war, hat sie nicht mit so Üüberzeugender Sicherheit auf ihrer vorherigen diesbezüglichen Aussage beharrt, so daß das Gericht die Möglichkeit, die Annahme der Zeugin, die Tür sei verkeilt gewesen, beruhe auf einem Trugschluß, nicht völlig ausschließen konnte,"
Dies ist der entscheidende Punkt der Beweiswürdigung. Ihm gegenüber ist die Frage der objektiven Beobachtungsmöglichkeit von geringerer Bedeutung. Selbst wenn das Schwurgericht sich von ihr durch den Augenschein hätte überzeugen können, wären dadurch seine übrigen Zweifel nicht beseitigt worden. Hiervon konnte es jedenfalls ausgehen. Es mußte sich ihm daher nicht aufdrängen, eine Ortsbesichtigung unter den gleichen Beleuchtungsverhältnissen durchzuführen, wie sie in der Nacht zum 15.März 1953 gegen 4 Uhr morgens bestanden hatten.
II.
Sachlichrechtlich rügt die Revision "Verletzung der
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“
1.) Das Schwurgericht hat "nicht mit hinreichender
Sicherheit die Überzeugung erlangen können, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat! (UA S 8). Aus rechtlich nicht angreifbaren tatsächlichen Gründen scheidet es die Möglichkeit aus, "daß der Angeklagte etwa die Tür
so lange habe aufhalten wollen, bis genügend Gas in das zimmer gedrungen gewesen sei, um die dort schlafenden Personen zu töten" (UA S 10).
Die Revision vermißt die Prüfung, ob der Angeklagte nicht wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Dies ausdrücklich zu erörtern, hat das Schwurgericht aber keinen Anlaß. Denn es kann nicht mit voller Sicherheit ausschließen, "daß der Angeklagte in dem Augenblick, als er die Schlafzimmertür öffnete, nur die Absicht hatte, seine Angehörigen zu wecken, um sie auf das ausströmende Gas aufmerksam zu machen und ihnen dadurch einen Selbstmordversuch vorzuführen" (UA § 12). Die Absicht zu wecken schließt das Wollen und die Billigung einer möglichen Tötung aus, wie der Oberbundesanwalt zutreffend vorträgt.
2.) Das Schwurgericht verneint ein versuchtes Verbrechen nach § 229 Abs 1 StGB mit der Begründung, eine Absicht des Angeklagten, irgendwelche Personen durch Beibringung von Gas in ihrer Gesundheit zu schädigen, könne nicht festgestellt werden (UA S 8,12).
Die Revision ist der Auffassung, der äußere Tatbestand des § 229 Abe 1 StGB sei nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt. Es komme nicht nur ein Versuch, sondern sogar ein vollendetes Verbrechen nach § 229 Abs 1 StGB in Betracht.
Die Verneinung des Vorsatzes durch das Schwurgericht, widerspreche dessen Ausführungen zur gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB.
Diesen Gedankengang, dem der Oberbundesanwalt beitritt, kann sich der Senat nicht zu eigen machen.
a) Der äußere Tatbestand des § 229 Abs 1 StGB setzt voraus, daß der Täter einem anderen "Gift oder andere Stoffe
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beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind". Leuchtgas ist zwar ein Gift und seinem Wesen nach geeignet, die menschliche Gesundheit zu zerstören. Diese allgemeine ("abstrakte") Eignung genügt aber nicht. Das Gift muß jene Eigenschaft vielmehr der beigebrachten Meng e nach haben (vgl BGHSt 4,278). Diese muß bei
der Körperbeschaffenheit des Opfers geeignet sein, wesentliche körperliche Funktionen für die Dauer oder wenigstens für eine längere, nicht nur vorübergehende Zeit völlig oder mindestens in erheblichem Umfange aufzuheben (vgl BGH aa0). Es genügt nicht jede Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 StGB.
Das Schwurgericht stellt fest, daß die in dem Schlafzimmer schlafenden Personen Leuchtgas eingeatmet haben. Es bejaht daher eine Gesundheitsschädigung nach §§ 223, 223 a StGB. Über ihren Grad sagt es nichts. Die Revision weist darauf hin, daß das Gas auch in das Treppenhaus und das obere Stockwerk des Hauses ärang (UA S 15), also offenbar die Luft in der Wohnung schon stark durchsetzte.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil hiernach jedenfalls die Möglichkeit offen läßt, daß die im Schlafzimmer schlafenden Personen das Gas in einer Menge eingeatmet haben, die geeignet war, ihre Gesundheit im Sinne des § 229 Abs 1 StGB zu zerstören. Denn diese Bestimmung setzt ihrem inneren Tatbestande nach voraus, daß der Täter das Gift dem Opfer beibringt, "um dessen Gesundheit zu beschädigen". Er muß also mit der Absicht, d.h. mit dm unbeding ten Vorsatz der Gesundheitsbeschädigung handeln (vgl IK § 229 IV; OGHSt 3, 90). Diese Absicht verneint das Schwurgericht aus rechtlich nicht angreifbaren tatsächlichen Gründen (UA S 8,12). Es setzt sich dabei auch nicht, wie die Revision meint, in einen Widerspruch zu seiner Annahme einer Körperverletzung nach den §§ 223, 223 a StGB. Für diese genügt der bedingt e Vorsatz einer Gesundheitsschädigung. Nur ihn legt das Schwurgericht erkennbar der Verurteilung
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des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zugrunde. Seine Ausführungen sind dahin zu verstehen, daß der Angeklagte seine Angehörigen wecken und auf das ausströmende Gas aufmerksam machen wollte und daß er dabei billigend in Kauf nahm, sie könnten durch das eingeatmete Gas an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Dies genügt jedoch nicht für eine Verurteilung nach § 229 Abs 1 StGB.
Das Schwurgericht hat also ein versuchtes oder vollendetes Verbrechen nach § 229 Abs 1 StGB jedenfalls im Ergebnis rechtlich einwandfrei verneint. Der Senat ist daher nicht in der Lage, das Urteil zum Nachteil des Angeklagten aufzuheben.
III.
Auch bei der sachlichrechtlichen Prüfung des Urteils zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker