Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 04.05.1954 – 1 StR 25/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Ist wegen einer fortgesetzten Straftat ein rechts-. kräftiger Strafbefehl erlassen worden, so kann den Täter wegen vor Zustellung des Strafbefehls began.! gener, in diesem nicht erfaßter Einzelhandlungen | auch dann nicht verfolgt werden, wenn diese dem Strafbefehlsrichter unbekannt waren. ‘

Für das Nachschlagewerk! 2318 087 733

Für die Amtliche Semmlung!

in AEnItOdER Su auiär die dünne De= Den Muid Cin aUr Mm mr Amb Däpt damen zen GbR Münss aasstniurgr zum Apein halten

Gesetz; § 410 Stro. Woels. Pr 8% Hm.

Rechtssatz; Ist wegen einer fortgesetzten Straftat ein rechts-. kräftiger Strafbefehl erlassen worden, so kann den Täter wegen vor Zustellung des Strafbefehls began.! gener, in diesem nicht erfaßter Einzelhandlungen | auch dann nicht verfolgt werden, wenn diese dem Strafbefehlsrichter unbekannt waren.

Aktenzeichen: 1 StR 25/54 Urt. des BGH. v. 5. Mai 1954 LG Darmstadt

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Vertreter Wilhelm B up aus

—USEEEEEEEED, zehoren arı ED E95 in DE.

wegen Betruges

hat der T. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. Mai 1954 in der Sitzung vom 5. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter- Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GEB in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat GEREEEEEEED >: der Verkündung als Vertreter der Bun esanwaltschaft,

Justizangestellter ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. April 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben

und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei- '

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

— 17.

Gründe§

Der Angeklagte ist vom November 1950 bis Oktober 1951 als Anzeigenwerber für ein Inseratenblatt, das zuerst unter dem Namen "Der Immobilienmarkt", später als "Der Kreditmarkt" erschien, tätig gewesen Er hat durch falsche Vorspiegelungen in 376 Einzelhandlungen Kreditsuchende bewogen, Anzeigenaufträge zu erteilen und zu bezahlen. Dadurch hat er die getäuschten Personen in ihrem Vermögen geschädigt. Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 5. Mai !951, dem Angeklagten zugestellt am 1'. Mai 1951, ist er auf Grund von 7 Einzelfällen wegen fortgesetzten Betruges anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat mit 200 DM Geldstrafe bestraft worden. Dem gegemvärtigen Verfahren liegen die restlichen 369 Fälle zu Grunde, derentwegen Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet wor-

den ist,

Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise -das Verhalten des Angeklagten, der während der ganzen Zeit seiner Vertretertätigkeit für das Inseratenunternehmen darauf ausging, in gleichbleibender Weise betrügerisch Kreditsuchende zur Auftragserteilung zu veranlassen, als fortgesetzte Handlung beurteilt. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen der 143 Einzelhandlungen, die er nach Zustellung des Strafbefehls, also nach dem 11. Mai 1951, begangen hat, Hinsichtlich der 226 Einzeltaten bis zum 11. Mai 1951 hat das Landgericht die Strafklage als verbraucht angesehen, da diese Fälle mit den vom Strafbefehl betroffenen 7 Fällen eine einzige fortgesetzte Handlung bilden.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,

die den Standpunkt vertritt, daß die Rechtskraftwirkung eines wegen einer fortgesetzten Handlung erlassenen Strafbefehls der neuerlichen Verurteilung wegen derjenigen Einzelfälle nicht

>= BE De ent ann Von it ei et nern a er; ertge . ’ ° t Kerkim % GL

. nn 1

-

un Un een nt A ET a et .. = = “ vous

ee a See

nn nn nn

ES

a.

= Zn:

entgegenstehe, die dem Strafbefehlsrichter unbekannt gewesen sind. Der Revision ist Erfolg zum Schuldspruch zu versagen.

1a Ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 410 StPO). In ständiger Rechtsprechung hat das Reichs. gericht allerdings die sachliche Rechtskraft des Strafbefehls gegenüber der eines Urteils eingeschränkt und zugelassen, dieselbe Tat nochmals unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der in dem Strafbefehl nicht gewürdigt ist und eine erhöhte Strafbarkeit begründet (u.a. RGSt 56, 263; 65, 292; 76, 251). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aufrechterhalten (BGHSt 3, 13), ihr hat sich auch das Bundesverfassungsgericht angeschlossen (NJW 1954, 69). Diese Binschränkung des zur Wahrung der Rechtssicherheit stets anerkannten und jetzt in Art 103 Abs 3 GrundG verankerten Grundsatzes, daß niemand zweimal wegen derselben Tat verfolgt werden darf, beruht auf der Erwägung, daß im Strafbefehlsverfahren die ordnungsmäßige Würdigung der Tat nach allen rechtlichen Gesichtspunkten nicht gewährleistet sei wie im ordentlichen Verfahren und daß deshalb die Gerechtigkeit eine nochmalige Aburteilung unter neu hervorgetretenen rechtlichen Gesichtspunkten erfordern könne.

Nur unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ist aber .bisher die abermalige Verfolgung des bereits für eine Tat durch Strafbefehl bestraften Täters zugelassen worden. Eine Auflockerung der Rechtskraft in tatsächlicher Richtung ist unzulässig. Daran muß festgehalten werden. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als fortgesetzte Handlung, und zwar weder hinsichtlich der sieben abgeurteilten noch hinsichtlich aller übrigen Fälle. Sie meint lediglich, daß die Gerechtigkeit die Neuaburteilung der bisher nicht mit Strafe belegten

Einzelhandlungen, die dem Strafbefehlsrichter noch unbekannt gewesen seien, erfordere. Aber auch wenn die ersten sieben Einzelhandlungen nicht im Strafbefehlsverfahren, sondern nach einer Hauptverhandlung abgeurteilt worden wären, wäre es durchaus möglich gewesen, daß weitere Einzelhandlungen des Angeklagten dem Gericht unbekannt geblieben wären. Dennoch würden nach

- ständiger Rechtsprechung bei Annahme einer fortgesetzten Hand-

lung alle bis zur Verkündung des Urteils begangenen Einzeltaten einer neuen Aburteilung entzogen geblieben sein (R6St 51, 253; 66, 45). Das beruht auf dem Wesen der richtig verstandenen fortgesetzten Handlung als einer einzigen Tat. Die Rechtssicherheit überwiegt gegenüber dem Strafverfolgungsanspruch des Staates. Sie und das Ansehen der Rechtspflege’ verbieten den Verzicht auf die "Rechtskraftwirkungen in ihrer unabdingbaren Starrheit" (Eb.Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil I Nr 266). Nur insoweit der Täter noch nach Verkündung des ihn bestrafenden Urteils oder nach Zustellung des Strafbefehls neue Einzelhandlungen vorgenommen hat, ist seine Verfolgung zulässig

(RGSt 66, 48). Bedenken hiergegen ist mit der Erwägung zu begegnen, daß ein Urteil naturgemäß nur für bereits begangene, nicht für zukünftige Taten über den Strafanspruch des Staates entscheiden kann.

Jeder weiteren Auflockerung der Rechtskraftwirkung ist nunmehr schon durch Art 103 Abs 3 Grund@ eine Schranke gesetzt. Wie die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 13) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1954, 69) an Hand der Entsterungsgeschichte dieser Vorschrift ausführen, sollte der Rechtssatz "ne bis in idem" durch die Aufnahme in das Grundgesetz nicht anders als in den bisher durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen bestimmt werden. Die von der Rechtsprechung entwickelte Beschränkung der Rechtskraft des Strafbefehls ist vom Verfassungsgesetzgeber gewollt und muß "als eine dem Art 103 Abs 3 GrundG@ immanente Schranke angesehen werden!" (BVerfG

DET We

Pe pe:

RE ER Ar in 20

aa0). Da bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes aber die Rechtsprechung nur hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung, nicht aber bezüglich des sachlichen Umfanges die Rechtskraft des Strafbefehls eingeschränkt hatte, ist jede weitere Abänderung des nunmehr im Grundgesetz verankerten Rechtssatzes dem Gesetzgeber und auch diesem nur unter Beachtung der Voraussetzungen des Art 79 Abs 1 und 2 Grund@ vorbehalten.

Hiernach kann die Revision zum Schuldspruch keinen Erfolg haben.

2, Da die Revision auch Verletzung des sachlichen Rechts gerügt hat, ist eine allgemeine Nachprüfung geboten. Sie führt, da nach § 301 StPO jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten wirkt, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Nach Erlaß des Urteils ist § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Gemäß §§ 2 StGB, 354 a StPO ist das neue Gesetz auch vom Revisionsgericht in Betracht zu ziehen (BGH ! StR 419/53 vom 6. Oktober 1953;

5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Da der Angeklagte nach den Urteilsgründen, abgesehen von der Verurteilung durch den Strafbefehl vom 5. Mai 1951, nicht vorbestraft ist, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gegeben sind. Die Entscheidung hierüber steht dem Tatrichter zu,

Nach den besonderen Umständen des Falles kann die Entscheidung über die Strafaussetzung nicht von dem Strafausspruck getrennt werden, obwohl diese an sich keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt. Hiernach ist die Aufhe-

-ur-uu nn. - -_

.r

bung des Strafausspruchs, nicht nur die Zurückverweisung der Sache zur Nschholung der Entscheidung über die Strafaussetzung erforderlich,

u: Pe? yo Fe

Bundesrichter Dr. Peetz ist erkrankt und daher Mantel Glanzmann

an der Unterschrift verhindert, Mantel

Jagusch Dr. Schalscha