Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 30.04.1954 – 2 StR 98/54

2. Strafsenat

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Im Nsaoen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kranführer Arnold W EB zus TED, zeboren am (OD 1595 in EEE zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. koericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. irndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Überregierungsrat Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. ilovember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkanmer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. ilit seiner Revision beanstandet er es, dass der Vorsitzende ihm keinen Verteidiger nach § 140 abs. 2 StPO beigeordnet hat. Die Rüge greift durch. weil folgende Umstände, wie die Revision zutreffend anführt. dem Vorsitzenden hierzu Anlass geben konnten:

Die Anklage wirft dem Angeklagten vier Verbrechen nach § 176 bs. 1 Nr. 3 StGB vor. Er konnte deshalb seine Verteidigung zu einer notwendigen machen, wenn er nur rechtzeitig beantragte, einen Verteidiger zu bestellen. Es liegt nahe, dass er dies aus Unkenntnis und Unerfahrenheit unterliess, weil das Urteil ihn als einen einfachen Menschen schildert. Die Strafkanmer findet in keinem der Fälle mildernde Umstände, obwohl der angeklagte nicht vorbestraft ist. Sie hebt hervor, dass "den Kindern nicht wiedergutzumachender Schaden in sittlicher Hinsicht zugefügt worden! sei. Sie bezeichnet den Angeklagten als einen echten Sittlichkeitsverbrecher, dem jegliche Einsicht und Reue fehle und der das abgestumpfte Gewissen eines Verbrechers habe. Sie beurteilt also die einzelnen Straftaten als schwer.

Diese Umstände drängten zu erwägen, ob dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen sei. Die Akten und die Urteilsgründe ergeben nicht, dass dies geschehen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Vorsitzende hierüber keine Gedanken gemacht hat. Darin liegt ein Verstoss gegen § 140 Abs. 2 StPO. Auf ihm kann das Urteil beruhen, da nicht auszuschliessen ist, dass die Mitwirkung eines Verteidigers zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenigstens im Strafmass (vgl. RG JW 1934, 902; 1937;

su.

- 3.

630). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO ist (so BGH NIJW 1952, 1190).

‘Da das Urteil wegen des dargelegten liangels aufzuheben ist‘, bedürfen die weiteren Verfahrensrügen der Revision keiner besonderen Erörterung. Die Strafkammer hat Gelegenheit, in der neuen Verhandlung zu prüfen, ob die von der Revision angeführten Umstände es gebieten, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen zu hören. . ;

In sachlicher Hinsicht bestünden gegen das Urteil keine

Bedenken.

Dr. koericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges