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BGH Entscheidung vom 29.04.1954 – 4 StR 831/53

4. Strafsenat

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2324 097 7;

4 StR_831/53

ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kellnerlehrling Georg IH EEEEEED zu: DEE, geboren am @. UEEEEm> GE ir TEE / GE,

wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bunidesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter NEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Hmb wird das Urteil des Landgerichts in Bielefelä yom 23. September . 1953, soweit es ihn betrifft, im ‚Strafaugspruch mit ‘den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Bielefeld zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, da die Revision entgegen § 344 Abe 2 Satz 2 StPO nicht angibt, welche weiteren Beweise hätten erhoben werden sollen.

Der Schuldspruch, den die Revision nicht besonders angreift, wird von den Feststellungen getragen.

Die Strafkammer hat die Frage geprüft, ob bei dem Beschwerdeführer gemäß § 175 Abs 2 StGB von Strafe abgesehen werden könne. Sie hat das Vorliegen eines leichten Falles verneint, weil der Angeklagte bereits zwanzig Jahre alt war, sich wiederholt mit dem Hitangeklagten DE» eingelassen und dadurch gezeigt hat, daß er den Sinn für Zucht und Sitte schon weitgehend verloren hatte. Diese Begründung läßt nicht erkennen, daß der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist.

Der durch Gesetz vom 28. Juni 1935 eingeführte § 175 Abs 2 StGB will Härten vermeiden, die sich in besonders leichten Fällen jugendlicher Verirrung - z.B. bei Verfehlungen zwischen Schülern, besonders in Internaten - aus einer gerichtlichen Bestrafung ergeben könnten (Schäfer bei Pfundtner-Neubert II c 6 S 84; vgl auch RGSt 71, 246, 247).

Daß es eich nach Auffassung der Strafkammer rechtlich um eine Tat handelte. daß der ältere litangeklagte Tin der Verführer und der Beschwerdeführer noch nicht vorbestraft war, nötigtedas Landgericht nicht dazu, den Fall als mal der Angeklagte sich auch in beischlafeähnlicher reise (Versuch des Afterverkehrs) betätigt hatte (vgl Schäfer aa0), Es ist kein durchgreifender Widerspruch, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung das noch sehr jugendliche Alter des Beschwerdeführers strafmildernd hervorhebt und in diesem Zusammenhang von einer einmaligen EIntgleisung spricht. Ein Rechtsverstoß tritt dabei nicht zutage.

Das Urteil kann jedoch deshelb im Strafeusspruch nicht bestehen bleiben, weil der Beschwerdeführer zur Tatzeit (Frühling bis Sommer 1953) noch nicht einunäzwanzig Jahre alt, also "Heranwachsender" i.S. der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes war. Diese Neuregelung, die der Tatrichter noch nicht berücksichtigen konnte, hat das Levisionsgericht zu beachten ($% 116 Abs 1 JGG; BGH 4 StR 740,53 vom 28. Januar 1954).

Dies führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das nunmehr nach § 108 Abs 1, 5 40 Abs 1 JGG zuständige Jugendschöffengericht. Dieses erhält dadurch zugleich Gelegen-

heit, die Frage einer etwaigen Strafaussetzung nach § 8 20 ff JGG oder gemäß § 23 StGB zu prüfen.

Groß krumme Engels

Hülle Seibert