Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 27.04.1954 – 5 StR 90/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 90/54 2294 032
In Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Verwaltungskaufmann Rolf x (EEE sus StEEED-IeD ED, geboren an W. iiEEEEu> ED ir eu,
wegen Beleidigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizantoenn > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.0ktober 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe?
Der Angeklagte richtete unter dem 4.Juli 1952 eine Eingabe an den Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht in Berlin. Nach Auffassung des Landgerichts sind Form und Inhalt dieses Schreibens grob beleidigend und ist diese Eingabe von dem Angeklasten auch nur zu dem Zwecke verfaßt worden, die Berliner Justiz zu verunglimpfen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten bekämpft dieses Urteil mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers sei vom Gericht zu Unrecht abgelehnt worden, dringt durch.
1.) Der auf diese Verfahrensrüge zu berücksichtigende Akteninhalt ergibt insoweit folgendes;
Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren vor dem Landgericht in Berlin wegen Beihilfe zur Vortäuschung einer Straftat, wegen Beihilfe zum Betruge und wegen Beihilfe zum versuchten Betruge eröffnet werden. Mit diesem Verfahren sollte - einem Antrage der Staatsanwaltschaft entsprechend - das vorliegende Strafverfahren wegen Beleidigung verbunden werden. Der Strafkammervorsitzende gab Jedoch vorher dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu dem Verbindungsamtrage der Staatsanwaltschaft zu Kußern. Gleichzeitig sollte der Angeklagte zu verschiedenen anderen Fragen, u.a. auch der Zuständigkeitsfrage, Stellung nehmen. Das-Aufforderungsschreiben des Vorsitzenden der 1.Strafkammer enthielt u.a. folgende Wendungs "Bei der Zahl und Schwierigkeit dieser Rechtsfragen bin ich bereit, Ihnen, wenn Sie es beantragen, einen Verteidiger zu bestellen." Am 2.April 1953 bestellte der Vorsitzende dann auch einen Rechtsanwalt zum Verteidiger des Angeklagten,
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und zwar sowohl für das bereits eröffnete Strafverfahren wegen Beihilfe zum „otruge usw. als auch "hinsichtlich der Frage der vom Generalstaatsanwalt beantragten Verbindung mit dem Verfahren... gegen Köhler wegen Vergehens gegen
§ 1§ 5 StGB". Am 24.April 1953 lehnte die 1.Strafkammer eine Verfahrensverbindung ab, nachdem sie zuvor das Strafverfahren wegen Beihilfe zur Vortäuschung einer Straftat usw. eingestellt hatte. Diesen Beschluß ließ der Vorsitzende zusammen mit dem Hinweis zustellen, daß ein et- ' waiger Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers im Beleidigungsverfahren an den Vorsitzenden der 4.Großen Strafkammer zu richten sei.
Einen solchen Antrag stellte der Angeklagte am 18.August 1953 und bat zugleich, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Durch Beschluß der 4.Großen Strafkammer vom 28.August 1953 wurde der Angeklagte -von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung befreit; gleichzeitig wurde sein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit der Begründung abgelehnt, daß "ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliegt und die Sache tatsächlich und rechtlich keine Schwierigkeiten bietet".
2.) Nach § 140 Abs II StPO hat der Vorsitzende im allgemeinen dann einen Verteiäiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sachoder Rechtslage die Mitwinkung eines Verteidigers geboten erscheint. Hierbei handelt es sich um Ermessenserwägungen des Tatrichters. Bei der Nachprüfung insoweit ist das Revisionsgericht daher auf die Fragen beschränkt, ob ein Mißbrauch des pflichtgemäßen Ermessens vorliegt, oder ob Ermessenserwägungen überhaupt nicht angestellt worden sind. Im verliegenden Falle ist die Antragsablehnung unter dem Gesichtspunkt mißbräuchlichen Ermessens zu beanstanden.
&) Aus dem Umstande, daß die Hauptverhandlung in Atwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde, weil er
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gemäß § 2%3 StPO von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden war, läßt sich allerdings für eine etwaige Beiordnungspflicht nichts herleiten,
Eine allgemeine Regelung dieses Falles, im Sinne einer notwendigen Verteidigung, ist im Gesetze nicht vorgesehen. Es handelt sich insoweit auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, mithin um eine Lücke des Gesetzes, die der Tatrichter stets im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß § 140 Abs II StPO schließen müßte. Das ergibt sich allein schon aus der Bestimmung des § 234 StPO, wonach der Angeklagte befugt ist, sich in seiner Abwesenheit durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Der Gesetzgeber hat mithin die Frage einer Wahlvertretung ausdrücklich geregelt; dann aber kann die Möglichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß eine Regelung der notwendigen Verteidigung für die Fälle des § 233 StPO_verdehentlich unterblieben sein könnte. Der Umstand der Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung zwang das Gericht mithin noch nicht ohne weiteres zu besonderen Erwägungen über die Verteidigerbeioränung.
. Insoweit ist im übrigen auch noch zu berücksichtigen, daß bei sinnentsprechender Auslegung der Vorschrift des § 233 StPO eine Entbindung des Angeklagten von der Erscheinenspflicht im allgemeinen nur dann angeordnet werden kann, wenn von v:’rnherein die Tat leicht und die Schwierigkeit der Sachlage geringfügig erscheinen. Für die Mehrzahl der in Abwesenheit eines Angeklagten verhandelten Fälle entfällt die ilöglichkeit der Beiordnung eines Verteidigers unter diesen Gesichtspunkten somit schlechthin.
b) Auch im vorliegenden Falle drängten weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sachlage zu einer Verteidigerbeiordnung. Denn die Höhe der verhängten Geldstrafe ist verhältnismäßig gering, und der Sachverhalt beschränkt sich im wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom 4.Juli 1952, dessen Abfassung der Angeklagte nicht bestreitet,
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0) Der Revisirn ist jedoch darin beizutreten, daß hier die Schwierigkeit der Rechtslage die Beiorädnung eines Verteidigers notwendig machte.
Wie das angefochtene Urteil ergibt, waren gelegentlich eines anderen Strafverfahrens gegen den Angeklagten den beteiligten Justizorganen mehrfach Fehler unterlaufen, die jedenfalls eine Verletzung der Strafprozeßordnung darstellten. Aus diesem Grunde hatte sich der Beschwerdeführer - nachdem eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung im Amte ohne Erfolg blieb - mit seinem Schreiben vom 4.Juli 1952, wegen dessen Form und Inhalt er in dieser Sache verurteilt worden ist, an den Generalstaatsanwalt beim Landgericht in Berlin gewandt. Diese Eingabe läßt deutlich erkennen, daß der Yeschwerdeführer dabei auch geglaubt hat, zur Wahrnehmung eigener Interessen und zum Schutze der Berliner Verfassung und der Grundrechte tätig werden zu sollen,
Für die Frage der Verteidigerbeiordnung kommt es nun nicht darauf an, ob diese für sein Schreiben mitursächliche Einstellung des Angeklagten ihn im Ergebnis vor einer Verurteilung wegen Beleidigung schützen würde oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich insoweit nicht um eine völlig abwegige und daher erörterungsunwürdige Verteidigung des Beschwerdeführers handelte, sondern um eine Einlassung, die letzlich auch im angefochtenen Urteil andeutungsweise berücksichtigt worden ist. Sie berührt die anerkannt schwierigen Gebiete der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" und des "Irrtums". Line sachgemäße Verteidigung in diesen Rechtsfragen ist einem Laien im allgemeinen unmöglich. Schon deshalb war die Beiordnung eines Verteidigers geboten. Die Ablehnung des dahingehenden Antrages begegnet mithin durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
Da nicht ausgeschlossen- werden kann, daß die angefochtene Entscheidung auf diesem Rechtsfehler beruht, war
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sie in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück-
zuverweisen, ohne daß es auf die weiteren Revisicnsrügen - die im übrigen unbegründet waren - ankan.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker