Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 20.11.1962 – 1 StR 450/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 San 450/62 | 2190 017 Bu |
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufm. Angestellten Walter Josef 5 ww DO, sort geboren am EB 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen vers. schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilaenannen heben
Senatspräsident Dr. Geier. als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Yillns Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai.
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichteh Mi als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | als Vrkundsbeanter. er Geschäftsstelle,
für Nscht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. September 1962 im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter Schwerer ‚gleichgeschlechtlicher Unzucht und wegen einfacher gleichgeschlechtligher Unzucht in drei Fällen verurteilt ist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe wid der Anordnung der' Bicherungsverwahrung mit den Feststellungen. aufgehoben.
| Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformeil in Ziffer I Abs. 2 dahin berichtigt, daß
. der Angeklagte dreier Ver ehen der einfachen gleichgeschlecht-
lichen Unzucht schuldig ist.
Im Umfange der Aufhebung‘ wirä die Sache zu never Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht, wegen einfacher gleichgeschlechtlicher Unzucht in drei Fällen, wegen Beleidigung und wegen Unterschlagung in zwei Fällen, und zwar hinsichtlich der Sittlichkeitsdelikte als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, FAH einer Gesanmtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und &ie Bicherungavermehrung angeoränet.
Die Revision des Angeklagten. greift die Verurteilung wegen versuchter ‚schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht vollen Umfangs und. die Verurteilung wegen dreier Fälle der einfachen 'gleichgeschlechtlichen Unzucht insoweit an, als der Angeklagte: deswegen als gefährlicher 'Gewöhnhei tsverbrecher verurteilt worden ist. Die Reyi-
sion hat teilweise Erfolg. u,
1: Das Landgericht 'nat ohne erkennbären Rechte
irrtum den Angeklagten im Falle O3 ] wegen versuchter schwerer eleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt. Insbesondere angesichts. der vorangegangenen und das. Tun . des Angeklagten begleitenden Redensowie seiner Vorstrafen lag es nahe, ‚das ‚Ergreifen der linken Band des Jugendlichen und das Herumreiben daran als Versuch anzu-
BB ou sleichgeschlechtlichen Henälungen ge-. neigt zu a machen... le:
2° Dagegen. kann. die Verurteilung ı des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. in allen Fällen
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seiner Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht nicht: bestehenbleiben. Die Strafkamer hat, wie der Urteilszusammenhang: ergibt, } 20 a Abs. 1 StGB angewandt. Die Eigenschaft als gefähriicher Gewohnheitsverbrecher verlangt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, der früheren Taten und der neuen Tat (BGH NJ%W 1953, 6735 MDR 1957, 562; ferner Urteil von 18. Oktober 1955 - 1 StR 405/55 -). Über die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere sein Vorleten, führt das Landgericht nichts Näheres aus. Die Vorstrafen hat es nur formell behandelt, ohne in der erforderlichen Weise (BGH NJW 1954, 846; ferner Urteil vom 27. April 1954 - 5 StR 136/54 bei Herlan, MDR 1954, 528), wenn auch nur kurz, Feststellungen über Umfang, Ursachen und sonstige die Taten kennzeichnenden Umstände zu treffen. Es fehlen dem Urteil also alle Darlegungen,. aus denen sich ein abschließendes Bild über den Angeklagten und darüber gewinnen 1881, ob
er auch die früheren Taten aus. einem. ihm etwa innewohnenden } verbrecherischen Hang heraus begangen hat.
Danach PR das angefochtene Urteil mit den Feststellungen im Strafausspruch. aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht. und wegen vollendeter einfacher
gleichgeschlechtlicher Unzucht in drei Fällen als ge- _ fährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist, ferner hinsi chtlich der Gesamtstrafe und der Anordnung der ‚Sicherungsverwahrung. Die weitergehende ‚Revision des Angeklagten ist. zu ‚ verwerten. |
Der bedat weist darauf hin, daß auch Taten, die als solche Vergehen sind, durch eine Verurteilung des
Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht
zu Verbrechen werden (BGHSt 4, 226). Da darum die Taten des Angeklagten in den drei Fällen der Verurteilung wegen vollendeter einfacher gleichgeschlechtlicher Unzucht auch bei Bejahung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher Vergehen vleiben würden, hat der Senat die Urteilsforme), insoveit von sich aus berichtigt. |
Dr. Geier nn Ererre . ‚Fischer. Mai. Sanders en