Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 14.09.1956 – 5 StR 181/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2262 031
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Steindrucker Walter H EEEB zu: eEEEEEED, geboren am ME 1911 in 1GB Bezirx« 1:1 GE,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 14.September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . (ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Walter HD wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 8.Mai 1956, soweit es ihn betrifft,im Strafausspruch und hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Revision -— an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfalle als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Neben dieser Strafe hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeoränet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten ist von dem Verteidiger zulässigerweise auf den Strafausspruch und die Anordnung nach § 42e StGB beschränkt worden. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafzumessungsgründe halten der Nachprüfung nicht stand. Die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist nicht ausreichend begründet worden. Zwar sind die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB zutreffend festgestellt worden. Es fehlt aber an einer ausreichenden Gesamtwürdigung der Taten, wie sie das Gesetz verlangt. Die Strafkammer führt hierzu in den Gründen des angefochtenen Urteils nur folgendes aus:
"Die Vielzahl der gegen das Eigentum seiner Mitmenschen gerichteten Taten und das Straffälligwerden verhältnismäßig kurze Zeit nach der Verbüßung langer Freiheitsstrafen läßt erkennen, daß der Angeklagte aus charakterlichem Defekt ein unbelehrbarer Hangtäter ist, der durch den Vollzug von Freihceitsstrafen nicht von neuen Taten abgeschreckt werden kann. Bedenkenlos gibt er seinem auf die Beschaffung fremden Eigentuns gerichteten Triebe nach und ist, sobald sich eine günstige Gelegenheit abzeichnet, zur Tat bereit. Es besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit, daß Hille auch in Zukunft durch weitere, seinem Hang entspringende, gegen das Eigentum seiner Mitmenschen gerichtete Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird."
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- 3.
Darüber hinaus gibt die Strafkammer bei der im übrigen sehr kurz gehaltenen Darstellung des Werdeganges des Angeklagten nur die Zahl und die Art seiner zwölf Vorstrafen wieder, die zum Teil vor und zum Teil nach ‘dem zweiten Weltkriege gegen den Angeklagten verhängt worden sind. Diese Aufzählung der Strafen genügt als tatsächliche Grundlage nicht der Gesamtwürdigung der Taten, wie sie § 20a Abs 1 StGB vorschreibt. Es ist vielmehr darzulegen, daß die früheren Taten und die jetzt abgeurteilte Tat gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erscheinen lassen. Sie müssen in einem gleichgearteten Verhältnis zu seinem Wesen stehen (vgl RGSt 68,149/156/; RG IW 1934,1662°°, BGH 3 StR 51/50 vom 20.Pebruar 1951, bci Hülle NJW 1951,295/297/). Um dies darzutun, ist eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die dic früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten, in der Regel nicht zu entbehren (vgl z.B. BGH 5 StR 136/54 vom 27.April 1954, bei Herlan MDR 1954,528). Wichtig ist vor allem die Feststellung, auf welche äußeren Umstände und inneren Beweggründe sic zurückgingen (BGH NJW 1953, 673). Denn davon hängt es ab, ob gie Ausdruck desselben Wesenszuges sind, aus dem die neuen strafbaren Handlungen hervorgegangen sind. Diese müssen kennzeichnend sein für das Persönlichkeitsbild, das sich auch aus den anderen Taten ergibt. Die Wesensart des Angeklagten muß also mit typischen Merkmalen belegt werden, die an bestimmten "symptomhaften" Taten in Erscheinung getreten sind.
Diesen Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof immer wieder betont hat, genügt das angefochtene Urteil nicht. Ss 1881 nicht ausreichend erkennen, welcher Art die früheren Diebstähle des Angeklagten waren, und weshalb sie nach Begchungsweise, Gegenstand und Beweggrund den jetzigen ähnelten und aus diesen oder anderen Gründen auf einen vcrbrcocherischen, zur Charaktereigenschaft gewordenen
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-4- Hang des Angeklagten schließen lassen.
Da die Verurtcilung aus § 20a StGB gleichzeitig die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung bildet, mußte auch diese aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker