Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.04.1954 – 2 StR 500/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
2310 038
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann Josef H EEE aus x ED, geboren am EEE 1895 in CB,
wegen Untreue u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt “ Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Öberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist,
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
vVohar a ERETRE
x
IR
. 74
w
N “‘ $
Gründes
Der Angeklagte betrieb den Grosshandel mit Installationsmaterial. Sein Geschäft war überschuldet. In einem Vertrag mit dem Finanzneubauamt Iserlohn verpflichtete er sich zur Lieferung von Installationsmaterial, das er seinerseits erst einkaufen musste. Er erhielt Voraus-
zahlungen von dem Finanzneubauant in Höhe von 224.532,74 DM:
Zu einem Betrage von rund 45.000,- DM hat er die bestellten Waren nicht geliefert. Er verwandte diesen Betrag für eigene Zwecke.
Das Landgericht hat den Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen - wegen Untreue zu einer GefängnißStrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 200 DM verur-
“ Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Das landgericht verkennt zwar nicht, dass nicht schon jeder Kauf mit Vorschusszahlung ein Treueverhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer schafft. Es ist aber der Meinung, dass nach den Besonderheiten des Falles ein Treueverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Finanzneubauant Iserlohn bestanden habe. Die Tatsache, dass der "Angeklagte überschuldet gewesen sei, und dass die Vor-Schüssgelder sein gesamtes Betriebskapital gewesen seien, habe praktisch das Geschäftsrisiko auf das Finanzneubauamt Iserlohn "verschoben". Dieser Umstand habe die Verpflichtung des Angeklagten "bedingt", die Vorschussgelder
eg
Eur
auch so zu verwenden, wie es von dem Käufer vorgesehen gewesen sei:
Diese Darlegungen können die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) nicht tragen. Der - hier allein in Betracht kommende - Treubruchstatbestand setzt voraus, dass der Täter die ihm kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht verletzt, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Dafür genügt nicht die allgemeine Pflicht zur Vertragserfüllung und auch nicht die allgemeine Schuldnerverpflichtung, Verträge nach Treu und
. Glauben zu erfüllen und auf die Interessen des Vertrags-
partners Rücksicht zu nehmen (RGSt 73, 2995 77, 150).
Die Verpflichtungen, deren’ Verletzung § 266 StGB ergreift, müssen vielmehr ihrem Wesen nach besondere Treueverpflichtungen sein. Wer bei Warenbestellungen den Preis im voraus annimmt, um dafür die Ware zu beschaffen, hat noch nicht eine allgemeine Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen; er darf über das in sein Eigentum
De erkaneene Geld auch für persönliche Zwecke verfü-
eh (RUSt 69, 146; 70, 321 und die Entscheidung des er-E felinenden Senats in 2 StR 116/53 = NJW 1953, 1601). Nur "kanz ausnahmsweise kann bei der Entgegennahme von Vorauszahlungen eine Treuhänderstellung entstehen. Und zwar dann, wenn die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ausdrücklich zum Inhalt - und zwar
zum wesentlichen Inhalt - des Vertrages gemacht worden ist (BGHSt. 1, 186).
Im vorliegenden Falle hat das. Landgericht dies nicht festgestellt. Die Erwägung des Urteils, die Verlagerung des Geschäftsrisikos habe die Pflicht des Ange-
ck
. Sr er" FRE
-
‘ a 7 5
en I IE EEREN. Sm u x AR. a gen,
Y;
er
RN
ee:
- der geführt haben, lässt sich den Urteilsgründen nicht 'entnehmen. Dagegen spricht, dass die beiden Vertragschlies-
. Finanzneubauamt Iserlohn bei den Vertragsverhandlungen
' chem Umfange der Angeklagte mit dem Geld bereits Material
N I»
klagten "bedingt", die Gelder nur zweckgebunden zu verwenden, reicht dafür nicht aus, Vielmehr hätte es der Feststellung bedurft, dass beide Vertragsteile durch ausdrückliche Abreden oder doch zumindest stillschweigendver einbart hatten, dass die Vorschussgelder nur für die Beschaffung des Materials verwandt werden durften. Ob eine solche Vereinbarung vorlag, ist nach den bisherigen Feststeliungen zweifelhaft. Bei Abschluss des Vertrages ist sie offenbar nicht getroffen worden, weil damals eine Vorschusszahlung noch gar nicht in Aussicht genommen war. Ob die Umstände, die die Vorschussforderungen des Angeklagten begleiteten, zu einer Vereinbarung über die zweckgebundene Verwendung der Gel-
» Le. Ps he BR 1 VE
x RA
senden bei den beiden ersten Vorschussleistungen nür schriftlich miteinander verhandelt haben, und in dem Schriftwechsel diese Frage nicht erörtert worden ist. Auch hat der frühere Mitangeklagte PEEEEP, der das
B: ‚# Br;
vertrat, offenbar ohne besondere Rücksprache mit dem Angeklagten die Auszahlung der Vorschüsse angewiesen; und zwar obwohl er erkannt hatte, dass die Angaben des Angeklagten in seinem "Sicherungs- und Übereignungs"-vorschlag falsch waren. Wie das Urteil an anderer Stelle ausführt (5 34 UA), hat sich PB auch gar keine, bestimmten Vorstellungen darüber gemacht, ob und in wel-
eingekauft hatte. Ihm genügte es zu wissen, dass bei der Ljeferfirma des Angeklagten Material vorhanden und lieferbar war (S 24, 34 UA). Alles das spricht gegen eine ausdrückliche oder doch zumindest stillschweigende Vereinbarung, die Vorschussgelder nur in einer ganz bestimm-
PD a RE tee ‘
an
* un ED ne vr“
PO .
OR Na,
‘ SEP Ze N. x
$
ER
ungen “ ..
mas,
TE
7, we KA a Zu0R
. sprache werden besonders zu klären sein. Gegebenenfalls Br 3 %,;könnt von diesem Zeitpunkt an eine Untreue des Angeklag- > = :ten in Betracht.
“ tung zu klären haben.
ten Weise zu verwenden. Anderseits erscheint es denkbar,
dass eine solche Vereinbarung vor der dritten Vorschüss- "Be leistung anlässlich der Aussprache vom 1. Oktober 1951, % jE in der PEEEEEEED dem Angeklagten Vorhaltungen machte, = getroffen worden ist. Die näheren Umstände dieser Aus- er
Hinzuweisen ist noch auf folgendes: Das Landgericht zT hat einen versuchten Betrug (§§ 263, 43 StGB) mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte zunächst tatsächlich den Willen gehabt habe, die Gelder nur für den Auf- ”” trag des Finanzneubauamtes zu verwenden (S 35 UA). An a anderer Stelle wird ausgeführt, der Angeklagte habe diese Absicht schon bald nach dem Empfang der ‘ersten Vor- u 4 schusszahlung aufgegeben (S 19 UA). Diese Feststellung legt die Prüfung nahe, ob der Angeklagte nicht die zwei- = te und dritte Vorschussleistung gerade unter Vorspiege- ES lung dieser Verwendungsabsicht erwirkt und sich damit 3 eines Betruges schuldig gemacht hat. Eine solche Täuschungshandlung über innere Vorgänge kann für die Vor- » schussleistung ursächlich geworden sein, auch ohne dass die Pflicht zur zweckgebundenen Verwendung des Geldes zum ausdrücklichen Vertragsinhalt gemacht wurde. Das Landgericht wird den Sachverhalt daher auch noch in dieser Rich-
RK :3 £ »3 fa Ir
Da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, kön- = nen die Verfahrensrügen unerörtert bleiben. Das Landge- " richt wird Gelegenheit haben, in der erneuten Hauptver- M ‘3
sah re N
De nie
BREI ng R <£ TSARRTITE, Be 12% Su RZ KR.
ir
handlung die Beziehungen des Angeklagten zu seiner Liefer-
firma (Zn & KB näher aufzuklären, soweit es etwa für die innere Tatseite von Bedeutung sein kann.
Dr. Moericke Werner Dr. Arndt Maaß Menges
a -.
LRAM Bi
5 “&
Fr ”
APIS er Bea
s
a