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BGH Entscheidung vom 05.02.1960 – 4 StR 465/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 465/59 2160 049

Im Namen des volkes In der Strafsache gegen

den Arbeiter Paul E DB aus Hp dort geboren am 0. ED

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1960,an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Bundesanwalt WB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. Juli 1959 insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die Strafaussetzung wird versagt.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten entzogen und eine Sperre von 18 Monaten bis zur Erteilung einer neuen Erlaubnis angeoränet.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung, der Angeklagte mit seiner Revision nur gegen die zintziehung der Fahrerlaubnis. In beiden Rechtsmittelbegründungen wird geltend gemacht, das sachliche Recht sei verletzt.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

1. Die Beschränkung dieses Rechtsmittels auf den angegriffenen Teil des landgerichtlichen Urteils ist wirksan (BGH in NJwW 1954, 39 Nr. 16 unter Nr. 3).

2. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Revision vollen Erfolg.

a) Für rechtsirrig hält sie die Meinung der Strafkamner, das Öffentliche Interesse stehe der Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht entgegen. Für die Würdigung dieses Angriffs ist nachstehender Sachverhalt von Bedeutung:

Am späten Abend des @. EEE 1959 fuhr der Angeklagte in Begleitung zweier Kameraden, entsprechend einem gemeinsamen Plan, auf dem dazu verbotswidrig benutzten Kraftrad seines Bruders, das einen Hubraum von 250 ccm hatte, von Hg; ihrem

gemeinsamen Wohnort, nach dem etwa 6 km entfernten Ho, um dort, wie schon während des verflossenen Abends in Hg, eine Gastwirtschaft zu besuchen. £iner seiner Fahrtgenossen, Josef YWB, hatte auf dem Soziussitz Platz genommen, der andere auf dem Fahrersitz. Der Angeklagte saß vor diesem zweiten Kameraden zum Teil auf dessen Schoß, zum Teil auf dem Tank und hatte die Steuerung des Kraftrads übernommen. während die Hinfahrt nach Ho@D glatt verlief, glitt auf der Rückfahrt nach Hg, die mit der gleichen Sitzverteilung kurz nach Mitternacht stattfand, das Fahrzeug ab. Dabei wurde AED vom Beifahrersitz gegen einen Leitstein rechts’ neben der Fahrbahn geschleudert. Er erlitt so schwere Schädelverletzungen, daß er nach 20 Stunden starb. Der Blutalkoholgehalt betrug beim Angeklagten zur Unfallzeit 1,3 %o. Infolge seiner darauf zurückzuführenden Fahrunsicherheit,

der vorschriftswidrigen Besetzung des Kraftrads und seiner unter diesen Umständen mit 50 km/st zu hohen Geschwindigkeit glitt er in einer langgezogenen Kurve aus, wahrschein-

lich weil auf der von ihm befahrenen rechten Seite Splittsteinchen lagen, die von der Fahrbahn noch nicht entfernt worden waren. Dies hatte der Angeklagte schon auf der Hinfahrt nach Ho bemerkt.

Die Strafkammer bezeichnet in ihren Strafzumessungsgründen sein Verschulden als erheblich, weil er nicht nur unter Alkoholeinfluß gefahren sei, sondern roch weitere grobe Verstöße gegen seine Fahrerpflichten begangen habe. Sie liegen nach der Auffassung des Landgerichts in der vorschriftswidrigen Besetzung des Motorrades und in der mit Rücksicht hierauf und auf die ungenügende, durch Splittreste beeinträchtigte Bodenhaftung des Fahrzeugs zu hohen Geschwindig” keit. Wegen dieser Verstöße hat es trotz der bisherigen straf losigkeit und des guten Leumunds des Angeklagten die für

empfindlich, aber schuldangemessen gehaltene Strafe von sieben Monaten Gefängnis gegen ihn ausgesprochen, Zs hat dabei nicht außer acht gelassen, daß auch seine Beglciter eine gewisse Verantwortung für das Zustande&vmmen der Fahrt und infolgedessen auch für ihre Folgen treffe.

Der von der Strafkammer bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung steht nach ihrer Auffassung das gesetzliche Hindernis des öffentlichen Interesses trotz der schweren Schulä des Angeklagten nicht entgegen. Zwar reiche das Schuldmaß grundsätzlich allein aus, die Vollstreckung der Strafe anzuordnen. "Sie würde dies auch getan haben", betont die Strafkammer, "wenn Opfer des Leichtsinns des Angeklagten ein Unbeteiligter geworden wäre". Da aber einer seiner Mitfahrer, der sich in gleicher #eise leichtsinnig verhalten habe, das Opfer geworden sei und der Angeklagte auf der wenig befahrenen straße in erster Linie seine Fahrtgenössen in Gefahr gebracht habe, lasse es sich vertreten, auch unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung von ihr abzusehen.

b) Die Staatsanwaltschaft glaubt in diesen Erwägungen des Landgerichts die Meinung erkennen zu können, das öffentliche Interesse stehe einer Strafaussetzung zur Bewährung nie entgegen, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein irgendwie an der Tat des Angeklagten Beteiligter deren Opfer wird. Läge allerdings eine solche, mit dem Anspruch auf allgemeine Geltung vertretene Auffassung der intscheidung des Landgerichts zu Grunde, so wäre sie schon deshalb rechtsfehlerhaft. Denn cin Grundsatz, daß das Öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung immer verneint werden dürfe, wenn das Opfer einer Straftat durch eigene Schuld zu seiner Verletzung beigetragen hat, könnte von Rechts wegen nicht gebilligt

werden. Vielmehr hängt auch in einem solchen Fall die vıntscheidung darüber, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erheischt oder nicht, von den sonstigen Umständen des Falles ab. Auch dann muß die Entscheidung hierüber auf Grund einer umfassenden Prüfung der Tat, des

in ihr liegenden Unrechts- und Schuldgehalts, der Persönlichkeit des Täters und unter Berücksichtigung aller anerkannten Strafzwecke getroffen werden (4 StR 4/57 vom 28. Februar 1957 IM § 23 StGB Nr. 38; BGHSt 6, 298, 301).

Die auf das Mitverschulden des Unfallopfers hinweisende ) Stelle des angefochtenen Urteils darf indes nach Meinung des Senats nicht in dem von der 3taatsanwaltschaft angenommenen allgemeinen Sinne verstanden werden. Hierfür kann dem Urteil kein sicherer Anhalt entnommen werden.

c) Dagegen hätte die Strafkammer bei zutreffender und umfassender Berücksichtigung aller Gesiditispunkte, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Entscheidung über die Frage nach dem öffentlichen Interesse an der Strafvollstreckung Beachtung verlangen, im vorliegenden Fall gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB Strafaussetzung zur Bewährung versagen müssen.

Wie die Strafkammer selbst wiederholt betont, wiegt der Unrechts- und schuldgehalt der Tat des Angeklagten, besonders wegen der Häufung seiner Verkehrswidrigkeiten schwer: Unter ihnen kommt eine besonders nachteilige Bedeutung der Tatsache zu, daß er, noch dazu unbefugterweise, ja gegen das ausdrückliche Verbot seiner Mutter, ein fremdes Fahrzeug, dad seines Bruders, in Gebrauch nahm und in erheblich angetrunke nem Zustand lenkte. In ständiger Rechtsprechung hat der Senat

an dem Grundsatz festgehalten, daß bei einer auf Trunkenheit beruhenden Verkehrsstraftat das öffentliche Interesse in der Regel einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht. Insoweit verdient und verlangt auch der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung angemessene Berücksichtigung. Die Strafkammer hat sich hierzu weder in ihren Erwägungen zum Strafmaß noch zur Bewährungsfrage geäußert. Es besteht deshalb begründeter Anlaß zu der Annahme, daß sie diesen Gesichtspunkt entweder übersehen oder nicht genügend beachtet hat. Der hohe Grad an Leichtsinn, den der Angeklagte bei der zu bloßem Vergnügen in angetrunkenem Zustand unternommenen-Fahrt bewiesen hat, könnte, wie ähnliche dem Senat dienstlich bekannt gewordene Fälle gezeigt haben, nur allzu leicht auf Gleichaltrige ansteckend wirken, wenn ihnen der Ernst des Richterspruchs nicht durch seinen Vollzug zum Bewußtsein gebracht würde.

Nur dann, wenn gewichtige Gründe zugunsten des Angeklagten sprächen, ließe es sich verantworten, ihm die Vergünstigung einer Strafaussetzung zuteil werden zu lassen. Eine solche Bedeutung, die zur Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung führen könnte, kommt weder der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten, zumal angesichts seiner Jugend, noch seinem sonstigen guten Leumund zu. Dies gilt auch von der Tatsache, daß das Opfer der Tat des Angeklagten durch eigene Fahrlässigkeit sein Unglück mitverschuldet hat. Dieser Gesichtspunkt ist - insoweit verdienen die Ausführungen der Strafkammer zum Teil Anerkennung - im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung gewiß nicht unbeachtlich. Er vermag jedoch die erheblich zum Nachteil des Angeklagien sprechenden Umstände nicht in einem solchen Maß zu verdrängen, daß sich das öffentliche Interesse im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB gerechterweise verneinen ließe.

Das Urteil der Strafkammer hat dem Senat auch insoweit, als es sich um die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung handelt, genügend viel an Tatsachen unterbreitet, daß er sich zu einer abschließenden Beurteilung dieser Frage in der Lage sieht, ja sich hierzu für verpflichtet hält. Sie muß zum Nachteil des Angeklagten entschieden werden.

Bei diesem ergebnis brauchen die Einwände der örtlichen Staatsanwaltschaft und des Generalbundesanwalts nicht mehr erörtert zu werden, die sich gegen die Erwägungen der Strafkammer im Rahmen der Persönlichkeitsprüfung nach § 23 Abs. 2; St@B richten.

III. Der Angeklagte wendet sich nit seiner Revision nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Beschränkung seines Rechtsmittels ist beachtlich und wirksam (BGH 2 StR 500/53 vom 16. Oktober 1953, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1954, 16). Ein Erfolg ist dem Angriff nicht beschieden. Er ist offensichtlich unbegründet.

Rotberg Sauer Martin Flitner Börtzler