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BGH Entscheidung vom 22.04.1954 – 3 StR 714/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR. 714/53
2328 077
Beschluss§
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In der Strafsache gegen
den: Bauunternehmer Willi NR ED au: Ku, geboren am MB. Em ED in veuH,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 22. April 1954 beschlossen:
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Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. Juni 1953 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse
zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Steuerordnungswidrigkeit und wegen Hinterziehung von Lohnsteuer und des Notopfers "Berlin" für die Monate Mai bis August 1952 zu Geldstrafen verurteilt worden. Obwohl er über seine Verpflichtung zur fristgemässen Anmeldung und Abführung der genannten Steuern mehrfach und eingehend belehrt worden war, verzögerte er die Anmeldung mit dem, Ziel, das Finanzamt über das Bestehen und die Höhe der Steueransprüche im unklaren zu lassen, um seine Zahlungen hinauszuschieben. Auf diese Weise konnte er die von ihm geschuldeten Beträge vorübergehend in seinem Betrieb verwenden.
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' Die vom Nebenkläger, dem Finanzamt Kassel-Innenstadt, „gegen dieses Urteil ohne Beschränkung eingelegte Revision "ist vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich der
Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gerechtfertigt:.:.:.
worden. Hier bemängelt er, dass das Landgericht den: !
Sachverhalt, der der Verurteilung wegen dieses Vergehens .; ;
zugrunde liegt, nicht zugleich als Untreue nach § 266 StGB gewürdigt hat.
Die Revision ist zunächst mangels einer nach den § 8 467 RAbgO, 344 StPO vorgeschriebenen Begründung insoweit unzulässig, als die Verurteilung wegen Steuerordnungswidrigkeit angefochten worden ist.
Soweit sie sich im übrigen gegen die Nichtanwendung des § 266 StGB wendet, ist sie deshalb unstatthaft, weil hier dem Finanzamt die Befugnis zur Einlegung des Rechtsmittels fehlt. Nach § 467 RAbgO hat das Finanzamt im gerichtlichen Steuerstrafverfahren die Rechte eines Nebenklägers. Es kann deshalb nach § 467 Abs 2 RAbgO, § 401 StPO auch Rechtsmittel einlegen. Seine Befugnis hierzu reicht jedoch nur soweit, wie es nach seiner Stellung im Strafverfahren zur Verfolgung von Rechtsverletzungen auf dem Gebiete des Abgabenrechts berufen ist. Es kann also nur solche Rechtsfehler rügen, die die Verurteilung aus den die Nebenklage rechtfertigenden Steuergesetzen betreffen. Bei etwaiger Tateinheit zwischen Steuervergehen und einem Vergehen des allgemeinen Strafrechts kann die Rüge des Nebenklägers nicht bemängeln, dass die Nichtanwendung eines allgemeinen Strafgesetzes fehlerhaft wäre (BGH 5 StR 518/52 vom 11. Dezember 1952 = Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1953, S 86; BayObLG NJW 1952, S 136). Daraus folgt, dass die Revision des Nebenklägers auch
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hinsichtlich der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung unstatthaft ist, also nach § 349 Abs. 1 StPO in ihrem
. ganzen Umfang als unzulässig zu verwerfen war.
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