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BGH Entscheidung vom 11.12.1952 – 5 StR 518/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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tR_ 518/52
2249 074
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zollsekretär Erich. c EEE,
geboren anHEEMEEED 1905 in zum, Bezirk So, wohnhaft in HOEEEEED dei K@D, Hei traGe @,
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
hat der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der
“
Sitzung. vom 11.Dezember 1952, an der teilgenommen haben.
Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr, Koffka Bundesrichter Siener als beisitzende lichter,
Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Nebenklägers - des Hauptzollamts Kiel - wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 18.Dezember 1951, soweit Verurteilung erfolgt ist, im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Falle - Fall Im - in Tateinheit mit Untreue verurteilt ist.
III. Der Strafausspruch und der gesamtstrafenausspruch werden aufgehoben.
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- 2 =- iv. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und £ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
y. Im übrigen wird die Revision des
Angeklagten verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte war seit 1937 im Zolldienst beschäftigt. Er ist wegen Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung
in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue, zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt, im übrigen ist er freigesprochen bezw. das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden.
Der Angeklagte hatte Anfang Juni 1949 im Fall "Skandia" als Zollbeamter dem Kaufmann Knud SC äurch bewußte Pflichtwidrigkeit dazu Beihilfe geleistet, daß SCHE von den für das dänische Schiff "Skandia" bestimmten zoll- und steuerfreien Nahrungs- und Genußmitteln einen Teil für sich abzweigte. Zu diesem Zwecke hatte der Angeklagte wahrheitswiärig auf den Zollbegleitschein einen falschen Schlußabfertigungsvermerk gesetzt. Zine Falschbeurkundung gemäß § 348 StGB hat die Strafkammer hierin nicht erblickt, weil der Zollbegleitschein keine öffentliche Urkunde darstelle. Im Fall "JE" hat der Angeklagte im März 1950 in mehreren Einzelfällen dazu beigetragen, daß der norwegische Schiffsoffizier Kjell JciiiiiD Zigaretten unversteuert und unverzollt von dem norwegischen Schiff "Jarama" herunterbrachte und /vorkahethe. Das gleiche hatte er zu Gunsten des Stewards Wei uit Zigaretten und Kaffee getan.
Gegen das Urteil haben das Hauptzollamt in Kiel als Nebenkläger sowie der Angeklagte Revision eingelegt.
Das Hauptzollamt rügt, daß in den beiden Fällen die gleichzeitige Verurteilung wegen verbotswidriger Einfuhr auf Grund des Devisengesetzes unterblieben sei und daß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen Falschbeurkundung des Zollbegleitscheines verurteilt habe.
‘ Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des formellen und materiellen Rechts.
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A. Die Revision des !iaupzollantes :liel ist unzuläcsiz, Das Hauptzollamt war nach § 472 AbgO nur insoweit Nebenkläger, als dem Angeklagten eine Steuer- und Zollzuwiderhandlung zur Last gelegt wurde. Auf tateinheitlich damit zusammentreffende Straftaten kann es seine Revision nicht stützen. Nur dann, wenn der Nebenkläger seine nevision auf die Verletzung eines Gesetzes stützt, zu dessen Verfolgung er berufen ist, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob andere Gesetze richtig angewandt worden sind (vgl. RGSöt 61,349, 351; 65, 61). Auf etwaige andere Gesetze wäre in der RBevisiominstanznur dann einzugehen, wenn die .evision des . Angeklagten hierzu Anlaß böte, d.h. wenn auf sein Rechtsmittel das Urteil in der Schuldirage aufgehoben werden müßte. Dies ist hier jedoch nicht der all.
Daraus folgt, daß das lauptzollamt die unterlassene Anwendung des Devisengesetzes nicht rügen kann, weil wegen dieses Vergehens nicht das Hauptzollamt sondern die Oberfinanzdirektion in äiel, die kein: Rechtsmittel eingelegt hat, Nebenkläger war. /!egen des Vergehens gegen § 348 StGB aber ist das Hauptzollamt nicht zur Nebenklage berechtigt. Bei dieser Rechtslage kann nicht erörtert werden, ob die Rügen an sich berechtigt wären.
3. Revision des Angeklagten; 1.) Fall "Skandial!.
a) Die Revision rügt die Hiohtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 auf die am 4.Juni 1949 begangene Tat. Der Bundesgerichtshof hat jedoch wiederholt bereits ausgesprochen, daß das Straffreiheitsgesetz auf Steuervergehen keine Anwendung findet (vgl. BGHSt 1, 74).
b) Dagegen ergibt sich, daß eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Falle Skandia nicht erfolgen durfte. Der Angeklagte ist wegen dieser Tat mit vier Mona“ ten Gefängnis und 400.- DM Gelästrafe bestraft worden. Di® Strafverfolgung wegen der Untreue unterlag daher dem Straf-
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freiheitsgesetz, so daß Verurteilung lediglich nach den Steuergesetzen hätte erfolgen dürfen.
Da Tateinheit vorliegt, ist insoweit für eine ilnstellung des Verfahrens wegen der Untreue kein Raum, vielmehr ist lediglich der Schuldspruch zu berichtigen (BGH 5 StR 64/52 v.8.Mai 1952) und das Urteil insoweit im Strafausspruch aufzuheben, da die Höhe der Strafen durch die gleichzeitige Verurteilung wegen Untreue beeinflußt sein kann. |
2.) Zum Fall "Jarama"
bringt die Revision im wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts vor. Die vom Gericht gezogenen Schlüsse verstoßen jedenfalls nicht gegen die Denkgesetze und die hebenserfahrung.
Die unterlassene Vernehmung des Ausländers Kjell ICE stellt keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Das Gericht konnte sich mit dem Zeugnis der ?rau Be@iiiBB begnügen, der gegenüber Jogn erklärt hatte, der ihn bei der zweiten Fahrt begleitende Beante sei derselbe wie im ersten Fall,
3.) Der bedingte Vorsatz ist in allen Fällen aus“: reichend dargelegt. !’ach den Feststellungen ist der Angeklagte seiner Prüfungepflicht als Zollbeanter bewußt nicht nachgekommen; er hat "beide Augen zugedrückt".
Im Unterfall 4) sind die Feststellungen des Landgerichts allerdings etwas dürftig; doch geht auch hier aus dem Zusammenhang hervor, daß der Angeklagte von dem Verbringen des 'Sackes Kaffee in den Wagen Kenntnis hatte.
Im übrigen enthält das Urteil keine sachlichrechtlichen Fehler. Auch die Verurteilung wegen Untreue im Falle "Jarama" ist unbedenklich,
BESTREITEN
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C. Zur Strafzumessung bemängelt die tevision die Nichtberücksichtigung des § 27c StGB. Dieser itüge kann der Erfolg nicht versagt werden. Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Es läßt nur erkennen, daß er nicht mehr bei der Zollbehörde angestellt ist. Die Strafen
von 400.- DM und 1 000.- DM sind nicht so gering, daß sie
sich ohne weiteres im ilahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse: eines ehemaligen Zollsekretärs halten. Insoweit war daher das Urteil ebenfalls aufzuheben.
Unrichtig bemessen, aber zu Gunsten des Angelllasten, ist die Wertersatzstrafe. Micht auf die Höhe der hinterzogenen Steuer, sondern auf den Wert der Gegenstände, auf die sich die Steuerhinterziehung bezieht, kömnt cs an,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-' bundesanwalts. j
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Loffka Siemer