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BGH Entscheidung vom 14.04.1954 – 4 StR 46/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gezen
den Bergmann, zuletzt Wachmann Stefan F EEE aus
Bad OENB, zseboren am. EEE GE ir :: bei KW (U), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Sundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter NED .als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 9. Oktober 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 10. Oktober 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Honate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von fkechts wegen
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Der bereits vorbestrafte Angeklagte neigt nach dem Genuss alkoholischer Getränke”zu Gewalttätigkeiten. Im’ Verlauf des 28. Februar 1953 hatte er erheblich dem \lkohol zugesprochen und in der letzten der von ihm aufgesuchten Gaststätten zwei Tassen Kaffee - die eine mit einem Glas Weinbrand darin - getrunken, um wieder nüchtern zu werden. Er schloss sich dann gegen 23.30 Uhr der dort tätigen Frau T@®an und wollte mit ihr in ihre Wohnung, was diese jedoch verhinderte. Darauf trat er gegen die Haustür, klopfte an das Schlafzimmerfenster der Eheleute K-TeiiB und lärnte im IIof. Als sich der Ehemann TW-HEiump — das spätere Opfer - dies verbat, drohte er diesem, er werde ihn totschlagen. Dann schoss er mit einer Schreckschusspistole und liess das
Ruhegebot des Hausbesitzers HE und des kieters Deu
unbeachtet. Dieser kam nun in Begleitung des N@WD-SED heraus, um die Polizei zu holen. Der Angeklagte stürzte sich daraufhin mit einem Dolch auf Be,
der jedoch ausweichen konnte: Auf einen Hilferuf der Frau N@EED-D 1ief der Angeklagte fort, kam aber bald wieder. Da man für eine noch nicht heimgekehrte Hausgehilfin Schlimmes befürchtete, nahm BO seinen
Gummiknüppel zur Hand, während sich NP Ve und der im Hintergrund bleibende Hauswirt mit kleineren
Kknüppeln versahen. Der Angeklagte kam vom Hof her auf die Strasse und blieb in einiger Entfernung von N@>- EEE und EOEEEED stehen. Er erklärte ihnen dem Sinne nach, er werde sie umbringen, worauf die beiden ihn
nochmals aufforderten wegzugehen. NED-TED stand dabei, ohne eine Angriffsbewegung zu machen, auf dem
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Bürgersteig vor dem Haus. Plötzlich lief der Angeklagte, geduckt wie ein Wettläufer, auf p-T zu und stiess ihm den Dolch tief in den Unterleib, Der Verletzte starb einige Stunden später an den Folgen des Stichs.
Der Angeklagte liess sich dahin ein, er könne sich infolge Trunkenheit an nichts mehr erinnern.
Das Schwurgericht hat die Tat des Angeklagten als Totschlag gewertet und ihn zu zehn Jahren Zuchthaus und äührverlust verurteilt: In Übereinstimmung mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen hat es auf Grund der Entladung einer Affektstauung in Verbindung mit dem Alkoholgenuss die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers als erheblich vermindert angesehen.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Verfahrensbeschwerden:
1) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht
(§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch. Das Schwurgericht hat u.a. den Polizeivertragsarzt Dr. Temmiib als Zeugen und Sachverständigen sowie Prof. Dr. Si» vom Institut für gerichtliche Medizin in kKünster, den Direktor des Hygien.-bakteriol. Instituts in Bad Oeyn-
hausen Dr. Weib und den Tervenarzt Dr. VD als Sachverständige gehört. Dr. ICEEEEEEB hatte am
ı. März 1953 um 3.45 Uhr früh bei dem Angeklagten eine
Blutprobe entnommen. Diese ergab nach dem schriftlichen Gutachten des Dr. Woii> für die Zeit der Blutentnahme einen Blutalkoholgehalt von 2,47 pro kille und liess sich für die Zeit der Tat (1. kärz, 0.40 Uhr) auf etwa 2,77 pro Mille berechnen, wie der Senat auf
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Grund der Verfahrensrüge aus den äkten festzustellen in der Lage war. Dementsprechend hat Dr. We@iilED gemäss seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten einen Blutalkoholgehalt von 2,77 pro Hille als Höchstwert festgestellt. Damit war ohne jeden Zweifel die 3lutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Tat und nicht im Augenblick der Blutentnahme gemeint. Für die Annahme der Revision, dass das Schwurgericht irrig auf den letzteren Zeitpunkt abgestellt unä den inzwischen erfolgten Alkoholabbau nicht berücksichtigt habe, besteht sonach kein Anhalt. .Ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht oder
eine den Urteilsbestand beeinträchtigende Unklarheit liegen daher nicht vor.
2) Inwiefern die Vorschrift des § 242 (StPO) verletzt sein soll, führt die Revision nicht aus (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3) Der Revisionsangriff, das Schwurgericht habe den Einwand vermeintlicher Notwehr nicht berücksichtigt, wird im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erörtert.
II. Nach den Urteilsausführungen ist die Annahme rechtsbedenkenfrei, dass der Angeklagte sein Opfer mit bedingtem Vorsatz getötet hat.
1 Rechtliche 3edenken könnten gegenüber der Auffassung des Landgerichts bestehen, der Angeklagte sei trotz der bei ihm ausgelösten Affektstauung und der Alkoholwirkung lediglich erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen. Die vom Schwurgericht erwähnte Zielstrebigkeit. überdurchschnittliche Intelligenz und das für erwiesen erachtete partielle Erinnerungsvermögen allein würden keine entscheidenden Schlüsse auf seine Zurechnungs- "fähigkeit zulassen (BGHSt 1, 384, 385; BGH 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1953; JZ 1954, 209 ff, 211).
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Das Urteil führt aber weiter aus, dass der Angeklagte auf sämtliche Zeugen —- bis auf Frau TB - nicht den “indruck eines Betrunkenen gemacht habe. Das Landgericht schliesst daraus in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit zwar lich enthennmt gewesen sei,dass aber bei ihm weder eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit noch eine, das Geistesleben stark beeinträchtigende Trübung oder Störung des Bewusstseins vorgelegen habe. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, ‚dass das Schwurgericht zutreffend den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustandes nicht auf sinnlose Trunkenheit beschränkt,
. Das landgericht hat dabei nicht verkannt, dass der Angeklagte nach der Bekundung der Frau TB sehr betrunken war und"ziemlich getorkelt hatte". Wenn es die Bedeutung dieser Aussage mit dem Hinweis auf die vom angeklagten auch dieser Frau gegenüber bewiesene Zielstrebigkeit ausräumt, so ist das, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Das Schwurgericht hat aber dieser Bekundung offenbar auch deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil keiner der übrigen Zeugen Anzeichen erheblicher Trunkenheit bemerkt und der Angeklagte während des massgebenden Zeitabschnitts vor und "bei:.der Tatausführung - also etwa eine Stunde nach dem Zusammentreffen mit Frau T@&B - ersichtlich nicht getorkelt hat:
Wenn daher das Schwurgericht auf Grund des von dem Angeklagten gewonnenen Gesamteindrucks und in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen Dr. WED
bei dem Beschwerdeführer nur eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens, nicht aber dessen völligen Ausschluss angenommen hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
2) Das Landgericht hat auch nicht den Rechtsbegriff der Notwehr (§ 53 StGB) verkannt. Es führt ohne Rechtsverstoss aus, dass irgendein gerechtfertigter Anlass
zu seinem Vorgehen für den Beschwerdeführer nicht bestanden habe; auch hätten NEP-TFeii> und BED keinerlei Angriffshandlungen gegen ihn unternommen. Er . war vielmehr der Angreifer. Dafür, dass er, selbst
unter Berücksichtigung seines Zustandes, irrig eine
für ihn bestehende Notwehrlage angenommen haben sollte, besteht nach dem Sachablauf kein Anhalt. Es bedeutet
daher keinen Rechtsverstoss, wenn sich das Schwurgericht
mit diesem, von der Verteidigung behaupteten Einwand in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auseinander-
gesetzt hat.
3) Die Strafzumessung lässt gleichfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoss erkennen.
Dies gilt auch von der mit Rücksicht auf die Vorstrafen erfolgten Versagung mildernder Umstände aus § 213 StGB.
Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen. Jedoch erscheint es aus Billigkeitsgründen
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angezeigt, die weitere, drei Monate übersteigende Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.
Groß Krumme Hülle Dr. Augustin Seibert