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BGH Entscheidung vom 13.04.1954 – 1 StR 417/54

1. Strafsenat

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1/54 | „374 064 7,

imNamer des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Jose? G ED :.: VE. sort zevoren em ED :>>',

wegen Untreue u.a.

hat der {. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ‘7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsideni Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr, Mannzen

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat st bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 13. April 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Unverschlagung, begangen in den Jahren 1948 und 1949, zu neun Monaten Gefängnis und 60V DM Geldstrafe verurteilt worden. Er hat Rer’- sion eingelegt und in seiner Rechtsmittelbegründung Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

1, Die Nachprüfung ergibt keine den Bestand des Schuldspruchs berührenden Rechtsfehler; insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Auch das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 3) kann nicht angewendet werden, obwohl das Urteil erkennen lässt, dass der Angeklagte sich zur Zeit der Tat in einer augenscheinlich durch die Kriegsund Nachkriegsverhältnisse hervorgerufenen Notlage befand Der Gewährung von Straffreiheit stehen die §§ 3 Abs 2, 10 StFG entgegen, und zwar wegen der Verurteilung des Angeklagten vom 11. Januar 1943 zu i Jahr 9 Monaten Gefängnis, die infolge der späteren Bestrafung vom 27. Juni 1950 zu 5 Monaten Gefängnis beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 noch unbeschränkter Auskunft aus dem Strafregister unterlag (vgl § 2 Straftilge).

2; Jedoch muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. weil das Urteil keinerlei Ausführungen über die Gründe enthält, die zur Versagung der Strafaussetzung (§ 23 StGB) geführt haben. Zwar hat die Revisionsbegründung keinen Verstoß gegen § 267 Abs 3 Satz 3 StPO gerügts hat aber der Tatrichter unterlassen, die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen, so liegt darin ein sachlichvechtlicher Mangel, der auf die Sachrüge vom Revisionsgericht zu beachten ist (BGHSt 6, 68). Dass die Prüfung unterlassen worden ist, liegt nahe, da äie Feststellung der äusseren Voraussetzungen gerade im vorliegenden Falle Erwägungen voraussetzt, von denen arzuanehmen ist, dass sie ihren Niederschlag in den Urteilsgründen ge-

funden hätten, wären sie angestellt worden. Im Gegensatz zu der im Straffreiheitsgesetz getroffenen Regelung stehen nämlich äie Vorstrafen des Angeklagten der Anwendbarkeit des § 3 StGB nicht entgegen, weil die'der Vorstrafe vom 27. Juni 1950 zugrundeliegende Tat nach den hier abzuurteilenden Vergehen begangen ist

und weil die früheren Vorstrafen nicht in dem nach § 23 Abs 3

Nr 3, Abs 4 StGC23 zu berücksichtigenden Zeitraum liegen. Sind hiernach die äusseren Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung gegeben, so ist nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass bei ordnungsmässiger Prüfung angesichts der Notlage des Angeklagten zur Tatzeit und seiner Straflosigkeit innerhalb der letzten Jahre ihm die Vergünstigung des § 23 StGB zuteil geworden wäre. Bei

dem engen Zusammenhang, der im gegebenen Fall zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und der Strafzumessung besteht, hat der Senat den gesamten Strafausspruch aufgehoben

Dr. Hörchner Dr. Peetz Jagusch Dr. Schalscha Dr. Mannzen