Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 26.02.1957 – 5 StR 493/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volke
In der Strafsache gegen
den Schlosser Wolodynyr R ds
aus dem Lager HB Kreis Hg:
geboren am WB 1919 in DEE TOD (damals Ostpolen, heute West-Ukraine),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Februar 1957, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 4.Juli 1956 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die, Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.
u u
Dem Angeklagten wird die nach dem 4.Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie
drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe?
Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.
Gegen dia2se Verurteilung haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I.
Die Revision des Angeklagten rügt "Verletzung formellen und materiellen Rechts".
Die Verfahrensbeanstandung ist nicht näher ausgeführt worden und deshalb unzulässig. Unzulässig sind auch alle Einzelausführungen zur Sachrüge. Denn sie greifen ausschließlich die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung als solche an. Damit kann der Beschwerdeführer vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden. Das gilt auch, soweit die Revision Verstöße gegen die Denkgesetze bemängelt; sie übersieht dabei, daß jede derkgesetzlich mögliche Folgerung des Tatrichters in diesem Rechtszuge unangreifbar ist.
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge läßt keine Rechtsmängel erkennen. Die Revision des Angeklagten war deshalb in vollem Umfange zu verwerfen.
II.
Zu diesem Ergebnis führt auch die Prüfung der Revision der Staatsanwaltschaft, die nur sachlichrechtliche Angriffe vorbringt und sich im einzelnen ausschließlich gegen den Strafausspruch wendet. Wie aus dem unbeschränkt gestellten Antrage und aus der Einfügung des Wortes "insbesondere" hervorgeht, sollen die einzelnen Darlegungen lediglich eine Ergänzung und keine Einschränkung der allgemeinen Sachrüge sein.
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1.) Der Oberbundesanwalt begehrt Aufhebung des angelochtenen Urteils in vollem Umfange, weil seiner Meinung nach schon der Schuldspruch rechtliche Mängel aufweist. Der Angriff gegen den Kopf des N sei "unmittelbar von hinten" mit dem Messer geführt worden. Sowohi das Opfer als auch seine Begleiter seien einem in Aieser Form geführten Angriff auf das Leben ersichtlich arg- und wehrlos ausgesetzt gewesen,
Diese Meinung trägt den Feststellungen des Urteils nicht genügend Rechnung. Danach waren der Angeklagte und sein Opfer seit fast zwei Jahren heftig miteinander verfeindet, Der Getötete wußte von dem Angeklagten, daß dieser bei Auseinandersetzungen rücksichtslos mit ge- "fährlichen Werkzeugen (in einem. Falle Sogar mit einem
daß er ihm vor einem Jahr und fünf Monaten mit einem gefährlichen Werkzeug eine schwere Kopfverletzung beigebracht hatte, Nach diesen Feststellungen kennten beide Feinde einander also genügend, um zu wissen, daß jeder von ihnen bereit war, den anderen auf gefährlichste
Weise und nit Waffen anzugreifen, Diese Umstände sprechen
töteten, Soweit er sich im Bereich des Lagers befand,
#6 kommt aber noch hinzu, daß MEERE - ungeachtet der Warnung seiner Frau - den Angeklagten in unmittelbarer Nähe von dessen Wohnung beschinpfte, wobei er sich der Nähe der Wohnung des Angeklagten bewußt war ("n,,, der hier in der Baracke wohne ...'),
Selbst wenn an aber der Meinung sein wollte, die
Fertstellungen ergäben nicht genligend, daß N einen &efährlichen, Überraschenden Angriff seines
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bawuaßt ausgenutzt. Deun nach den Feststeilungen hatte er die SBeschimpiung:n seines Opters als vewußts Herausforderung zum Karpfe empfunden und deshalb vor den Gebrauch des Messers sinngemäß mit den Worten reagierti fier bin ich-" Schon aus diesen Gründen fällt dem Angeklagten kein bewusste Ausnutzung der Arglesigkeit seines Opfers zur Last; eine heimtückische Begehungsart scheidet also aus. Insoweit kennt es zuf die im Urteil angeführten rechtlich:n Erwägungen daher nicht mehr en.
2,) Auch die Auwendung des § 213 StGB ist mit Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Die Reschwerdeführerin macht hierzu geltend, das käbe den Begriff der "schweren Beleidigung" verkannt; die Beschimpfungen seien nicht fortlaufends, sondern stets gleichbleibende Kränkungen gewesen. Der Angeklagte habe außeräem den Fluch "Hure ist deinz Mutter" nur irrtümlich auf sich oder seine Ehefrau bezogen; der
Schwurgericht
Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn komme jedoch dem Totschläger nicht zugute, der aus Irrtum die tatsächlichen Voraussetzungen einer schweren Beleidigung annehme (BGHSt 1,203 ff). Ob aber in dem Irrtum iiber den Gegenstand des #luches "andere mildernde Umstände" im Sinne des § 213 StGB erblickt werden könnten, habe das Schwurgericht bisher nicht geprüft.
aa) Wie die eingehenden Ausführungen des Urteils
(vgl UA 3 28,29) zeigen, ist dem Tatrichter bewußt gewesen, daß der Begriff der "schweren Beleidigung" im Sinne des
§ 213 StGB über den Begriff ler einfachen Beleidigung des
§ 1§ 5 StGB hinausgeht, und eine erhebliche Kränkung erfordert. Unter Zugrundelegung dieser zutreffenden rechtlichen Erwägung hat das Landgericht die besonäeren Umstände des vorliegenden Fallss berücksichtigt und insbesondere Milieu und Persönlichkeit der einzelnen Beteiligten in Betracht gezogen. Dabei ist es in rechtlich unanfechtbarer Weise zu der Feststellung gekommen, daß diesen Angeklagten
6.
gegenüber schon der einmalige Gebrauch des Jortes "Rabein eine besonders schwere Beschimpfung darstellte, wie jeder Lagerinsasse _- auch der Getötete - wußte. Gerade
wollte.
Jeden Zweifel über die Erheblichkeit der Beschimpfung und der hierdurch verursachten Kränkung räumen aber die Darlegungen des Urteils aus, mit denen auf die ständige Wiederholung der Beleidigungen hingewiesen wird. Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits entschieden hat, kann eine Beleidigung auch dann zu einer "schweren werden, wenn sie sich aus einer Vielzahl von Kränkungen zusammensetzt, von denen jede einzelne noch keine schwere Unbill bedeuten muß. Bei einem ehr-
jede einzelne Beleidigung für sich allein, sondern es muß das Gesamtverhaltien daraufhin geprüft werden, ob es als Ganzes eine schwere Kränkung des Totschlägers darstellte (vgl u.a. RG ERR 1932,1176; BCH 5 StR 50/54 vom 26.3.1954), Nicht erforderlich ist, daß sich der Grad der einzelnen Beleidigungen verschärft und hierdurch die Kränkungen als Gesamtheit gesteigert werden,
Einzelfalle der Tatrichter beurteilen. Rechtlich unanfechtbar hat er hier in dem ständigen Gebrauch des Schimpfwortes "Rabei" eine solche schwere Kränkung des Angeklagten Zescenen,
bb) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin und des Oberbuniesanwalts ist die Würdigung des Schwurserichts dabei ersichtlich nicht durch den Umstand be-
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einflußt worden, daß der Angeklagte auch den Fluch "Hure ist deine Mutter” irrtümlich auf sich oder seine Ehefrau bezogen hatte. Die zusätzliche Rinwirkung dieses Irrtums auf den Zustand des Angeklagten wird zwar am Schlusse der Ausführungen zu § 213 StGB (bei der Zusammenfassung) im Urteile erwähnt. Wie die eingehenden Darlegungen zu der Bedeutung des Wortee "Rabei" zeigen, hat das Schwurgericht jedoch hierin die entscheidende Ursache für die Reizung des Angeklagten zum Zorn gefunden, Ganz offensichtlich ist gerade der ständige beschimpfende Hinweis auf seine körperliche Entstellung von dem Angeklagten als besonders kränkend empfunden worden. Wäre der Tatrichter anderer Meinung gewesen und hätte er entsprechend dem Vorbringen der Revision angenommen, der Angeklagte wäre ohne den Fluch nicht so außer sich gewesen, um zu töten, so hätte es — wie erwähnt - nicht der eingehenden Überlegungen im Urteil über die Bedeutung und Wirkung des Schimpfwortes "Rabei" bedurft. Denn es liegt auf der Hand, deß die zusätzliche Beschimpfung mit dem Fluche ''Hure ist deine Mutter" in jedem Falle den Begriff der "schweren Beleidigung" im Sinne des § 213 StGB erfüllt haben würde.
b) Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge läßt keine Rechtsmängel bei Anwendung des § 215 StGB erkennen.
Insbesondere ergeben sich keine Bedenken daraus, daß der Angeklagte ohne vernünftigen Grund die gefährliche Lage selbst herbeigeführt hatte. Von der durch § 213 StGB zwingend vorgeschriebenen Strafmilderung schließt eigene Schuld den Totschläger nämlich nur dann aus, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer zugefügte Kränkung bezieht; diese muß er verschuldet, d.h. in dem gegebenen Augenblick durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer genügenden Anlaß zu der krönkenden Erwiderung bot (vgl u. BGH 1 StR 238/55 von 30.7.1956; OGHSt 2,340; RG JW 1950,919; HRR 1936,1390). Das bloße Nacheilen des Angeklagten erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er hat sich damit zwar in die Lage versetzt, die ihn kränkenden Worte des VE 2 ©.
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hören, nicht aber hat er dadurch die Kränkung als solche verschuldet, Fr hat sie nicht einmal herbeigeführt; denn der Getöteie hatto das Schimpfwort bereits gebraucht, bevor er wußte, wo sich der Angeklagte befand. Deshalb kommt es auch auf das Fehlen einer positiven Feststellung darüber, aus welchen Grunde der Angeklagte seinem Feinde gefolgt war, nicht an, Jedenfalls konnte nicht festgestellt werden, daß er es tat, weil er Ne ax -
greifen oder töten wollte.
Nach elldem mußte die Revision der Staatsanwalt-Schaft ebenfalls ohne Erfolg bleiben,
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision . des Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der Stastsanwaltschaft Gas angefochtene Urteil in vollem - Umfange aufzuheben. j
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker