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BGH Entscheidung vom 24.02.1956 – 1 StR 238/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ım Namen des Volkes In der Stirefsache gegen

den Friseurgehiifen Georg W ip aus RE, <-- boren am HERE 1925 ir To. zu: 22:

ja Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 10, Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Hörcehner als Vorsitzender,

Bundesrichter Martel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Dr.Hengsberger. als beisitzende Richter,

Szastsanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 24. Februar 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Schwurgericht ZU- rückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen .

- 2-

Gründes

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Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden, Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg; sie iss auch nur insoweit näher ausgeführt,

1. Die Verfahrensrügen können auf sich beruhen, d& die Sachbeschwerde durchgreift: oknehin berühren sie sich mit dieser, soweit § 267 Abs 3 Satz 1 und Satz 2 StPO als verletzt bezeichnet sind.

2 Das Schwurgericht hat die Nichtanwendung des § 213 StGB nicht ausreichend begründet.

a) Zwar ist es im wesentlichen Sache des Tatrichters zu beurteilen, ob eine Beleidigung im Sinne dieser Vorschrift schwer ist (RGSt 66, 159, 161). Seine Entscheidung unterliegt jedoch der Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht (RG JW 1930, 919 Nr 23). Diese ist dem Senat hier nicht möglich. Das Schwurgericht hat seine Rechtsansicht nicht näher begründet. Der von ihm festgestellte Sachverhalt erforderte dies aber. Denn den Angeklagten, der Frau MB aufrichtig liebte, sie hatte heiraten wollen und noch eine Aussprache mit ihr. suchte, konnten die von ihr unmittelbar vor der Tat gegen ihn gebrauchten Schimpfworte (Lump,Bandit oder ähnlich) schwer kränken -. wenn nicht schon für sich allein, so mindestens in ihrem Zusammenhang mit der weiteren Äußerung, er habe ihre Ehe zerstört und sei an allem schuld. Das gilt erst recht angesichts der bekräftigenden Wirkung, die diese Äußerungen als Antwort auf seine Frage hatten, warum sie ihm den gemeinen Abschiedsbrief geschrieben habe, ihn, der überraschende Schroffheiten und ebenfalls Schimpfworte ähnlicher Ai enthielt, und warum sie ihn (durch ihren Ehemann) habe überfallen lassen (vgl BGH 5 StR 50/54 vom 26, März 1952).

b) Nicht gebilligt werden kann femer die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei nicht ohne eıgsne Schuld von Frau MB Aurch die erwähnte Beleidigung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Steile zur Tat hıngerissen worden. Gewiß hatte er keinen "rechtlichen Anspruch auf Fortsetzung des Verhältnisses mit der verheirateren Frau"s ob er eine Aussprache "im gegenwärtigen Augenpl:ck auch nicht einmal billigerweise' von ihr verlangen" konnte, mag auf sich beruhen. Beide Gesichtspunkte hindern die fu-- wendung des § 213 Halbsatz i StGB nicht. Von der duren lie-MI(l‘ se Vorschrift zwingend vorgeschriebenen Strafmildervung schließt eigene Schuld den Totschläger vielmehr nur Jan aus, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer (äurch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung) zugefügte Kränkung bezieht; diese muß er verschuidet, d.h, in dem gegebenen Augenblick durch ein Verhalten herbeigeführt hater, das dem Opfer genügenden Anlaß zu der kränkenden Erwiderung f bot (RG JW 1930, 919 Nr 253: HRR 1936, 1390; OGHSt 2, 340,

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342). Dass dies zuträfe, ist dem Urteil nicht zu entnernmen. Der Angeklagte hat zwar Frau MB überraschend auf der Straße angesprochen, sich auch von ihr nicht ohne weitberes abweisen lassen; Form und Inhalt des Gespräches, wie ® 6 sie im Urteil mitgeteilt sind, lassen aber keine Schärfe erkennen, die ihre kränkende Antwort auf seine erwähnten Fragen hinreichend erklärte, Daß es ihm nicht bloß um Klarheit herüber zu tun war, sondern, daß er etwa, cbriohl schon unzweideutig abgewiesen, in erkennbarer Weise beharrlich an dem Vorhaben festhielt, die Geliebte zurücksugewinnen, demnach erneut in ihre Ehe einzubrechen, ist } bisher nicht festgestellt, k

3. In der neuen Verhandlung hat das Schwurgericht Ge- A Jegenheit, auch das übrige Vorbringen der Revision zur Swraffrage zu berücksichtigen, Insbesondere wird es gege-

benenfalls prüfen müssen, ob das Verhalten der Frau Mg. auch wenn es der Angeklagte eigener Schuld zuzuschreiben hätte, als ein "anderer mildernder Umstand" im Sinne des

§ 213 StGB anzusehen ist, sei es für sich allein cder in Zusammenhalt mit anderen Hilderungsgründen, etwa der erherich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei. Ausführung der Tat.

Zur Zurückverweisung der Sache an ein anderes Schwurgericht iag kein hinreichender Anlaß vors

Dr.Hörchner Bundesrichter Mantel Martin ist beurlaubt und

‘ deshalb an der Unter-

“ zeichnung verhindert.

Hübner . en Dr ‚Hengsberger

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