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BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 5 StR 461/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 461/54 2286 058

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Wachmann Anton Wilhelm Sc rn >

eus BED Kreis Schi@iB, dort geboren an BED EB,

wegen Totschlags

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.0ktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatsprästdent Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 26.März 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Strafe an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt und die. Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision des Angeklagten erhebt verfahrens- und sachlichrechtliche Rügen. Sie hat nur gegenüber dem Strafausspruch Erfolg.

I.

Die Verfahrensbesohwerde wird in der Revisionsrechtfertigung nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Strafzumessung richtet. Das Schwurgericht hat es zu Ungunsten des Angeklagten als Zeichen eines überdurchschnittlichen Geltungsbedürfnisses verwertet, daß er sich nach seiner Rückkehr in seine Heimat BEP zun Leiter des dortigen "Vereinsbundes" wählen ließ und: als dessen Tambourmajor an Spielmannswettbewerben teilnahm, bei denen er Preise wegen seines schneidigen Auftretens errang (UA S 13,26). Die Revision macht geltend, wenn das Schwurgericht diesen Punkt zum Nachteil des Angeklagten habe verwenden wollen, hätte es ihn näher aufklären, ins- ‚besondere dem Angeklagten Gelegenheit geben müssen, sich über seine Beweggründe zu äußern.

Der Senat braucht auf diese Rüge nicht einzugehen, weil der Strafausspruch jedenfalls auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden muß. In der neuen Verhandlung hat der Angeklagte die Möglichkeit, seine.in der Revisionsbegründung enthaltenen Erklärungen zu diesem Punkte nachzuholen und Beweise dafür anzutreten (vgl auch unten Nr II 5).

- 3.

II.

Die Sachbeschwerde dringt gegenüber dem Schuldäspruch nicht durch, führt Jedoch zur „ufhebung des Strafausspruchs,

Der Angeklagte hielt sich nach dem Zusammenbruch unter einem falschen Namen verborgen, weil er Oberscharführer der Waffen-SS gewesen war. Am 21.September 1945 befand er sich mit Willi CP, einen früheren Gefreiten des Heeres, auf einem nächtlichen Streifzuge. Aus einem ungeklärten Anlaß gerieten beide in einen Wortwechsel.

In dessen Verlauf nannte CE den Angeklagten einen Feigling, beschinpfte ihn wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur SS und drohte, ihn dieserhalb anzuzeigen. Es kam zu einem vom Angeklagten begonnenen kurzen Faustkanpf.

Als CE den Angeklagten mit einem Holzknüppel auf die Schulter schlug, stach dieser mit einem Messer auf ihn ein, bis er zu Boden sank. Dann tötete der Angeklagte ihn durch mehrere Schläge mit dem Knüppel, die den Schädel zertrümmerten.

1.) Soweit die Revision sich gegen die Feststellung des Schwurgerichts wendet, daß der Angeklagte den GED hat töten wollen, also vorsätzlich gehandelt hat, greift sie nur die insoweit rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung an. Sie kann damit nicht gehört werden; denn das Revisionsgericht hat das Urteil nur rechtlich nachzuprüfen (§ 337 StPO).

2.) Das Schwurgericht versagt dem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach § 53 StGB. Dies ist reohtlich nicht zu beanstanden. Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff lag spätestens dann nicht nehr, gor, als Glatzki mit zahlreichen Stichverletzungen/äm Boden lag. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Schwurgericht auch an, daß der Angeklagte, selbst wenn er sich nur hätte verteidigen wollen, die Grenzel der Notwehr nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, sondern aus feindseliger Gesinnung überschritten hat.

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Die Revision greift hier nur die tatsächlichen Feststellungen unzulässig an.

3.) Das Schwurgericht hält den Angeklagten für voll verantwortlich und begründet dies, wie folgt:

"Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.med.Ilchmann Christ, dem sich das Gericht anschließt, handelt es sich bei .dem Angeklagten um einen Menschen durchschnittlicher Begabung mit gesunder Merkfähigkeit, schlechtem Gedächtnis, recht flacher gefühlsmäßiger Einstellung, der mit erheblicher Geltungssucht behaftet ist, die Erlebnisse langsam und zähflüssig verarbeitet, leicht in Erregung gerät und zu explosiblen Handlungen

neigt. Der Sachverständige hält es für möglich, daß der Angeklagte in seinem Zustand zur Tatzeit überempfindlich gewesen ist und im sogenannten Affekt gehandelt hat. Trotzdem ist der Angeklagte, wie der Sachverständige ausgeführt hat, für seine Tat voll verantwortlich. Der Angeklagte kann daher weder den Schutz des § 51 I noch II StGB für sich in Anspruch nehmen."

a) Diese sehr kmappe Begründung reicht insoweit im Ergebnis aus, als die Voraussetzungen des § 51 Abs_1 StGB verneint werden.

Dem Urteil 1äßt sich entnehmen, daß der Angeklagte zur Tatzeit weder an einer Krankheit, die zu einer Störung der Geistestätigkeilt geführt haben könnte, noch an Geistesschwäche litt. Dies behauptet auch die Revision nicht. 3ie nimmt für den Angeklagten eine Bewußtseinsstörung infolge hochgradiger Erregung in Anspruch.

Es ist richtig, daß ein starker Zornausbruch zu einer völligen Bewußtseinsstörung führen kann. Der Täter ist dann strafrechtlich nicht verantwortlich, wenn der Erregungs-

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zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist (vgl BGH vom 19.12.1952 - 1 StR 365/52 - bei Dallinger MDR 1953,146; ferner 2 StR 398/55 vom 13.11.1953). Dies gilt aber nur in seltenen Ausnahmefällen. In der Regel kann ein starker Zornausbruch allenfalls zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs 2 StGB führen

(vgl BGHSt 3,194/1997). Ihr völliger Ausschluß dagegen nach § 51 Abs 1 StGB setzt im allgemeinen eine lange Zeit hindurch angestaute innere Spannung, jedenfalls eine besonders ungewöhnliche Lage voraus, die den Affektsturm auslöst.

Beides wird durch die Feststellungen des Urteils ausgeschlossen. An ihnen scheitern die Bemühungen der Revisisn, eine solche seelische Lage des Angeklagten darzutun. Dies gilt besonders für die Behauptung der Revision, seit der früheren abfälligen Bemerkung Glatzkis über die SS habe sich im Angeklagten ein zunächst zurückgedrängter Zorn gegen CE angesammelt, der auf dessen neue Äußerungen hin blindwütig ausgebrochen sei. Diese Sachdarstellung hat in dem Urteil keine Stütze. Der Angeklagte ist zwar nach dem Sachverständigengutachten, das das Schwurgericht sich zu eigen macht, ein Mensch, der "Erlebnisse langsam und zähflüssig verarbeitet". Die Möglichkeit einer seelischen Stauung wird aber, wie das Schwurgericht erkennbar angenommen hat, durch die Art, in der er die erste Äußerung CE aufgenommen hatte, und besonders dadurch ausgeschlossen, daß er die Beziehungen zu ihm fortgesetzt und mit ihm wiederholt nächtliche Streifzüge unternomnen hat.

b) Die wenigen Sätze des Urteils ermöglichen dem Senat Jedoch nicht die Nachprüfung, ob das Schwurgericht auch die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB ohne Rechtsirrtun verneint. Sie geben kurz das Sachverständigengutachten wieder, "dem sich das Gericht anschließt", und enden damit, daß "der Angeklagte, wie der Sachverständige ausgeführt hat, für seine Tat voll verantwortlich" sei, also "weder den

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Schutz des § 51 Abs 1 noch Abs 2 StGB für sich in Anspruch nehmen" könne.

Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB vorliegen, ist jedoch überwiegend rechtlicher Art. Sie ist nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht in eigener Verantwortung zu entscheiden. Nur die dazu erforderlichen medizinischen Erkenntnisse hat der ärztliche Sachverständige dem Richter zu vermitteln. Findet dieser sie überzeugend, so hat er auf ihrer Grundlage die tatsächliche und rechtliche Beurteilung selbst vorzunehmen. Statt dessen überläßt das Schwurgericht es in erster Linie dem Sachverständigen, über die Anwendung des § 51 StGB zu entscheiden, und tritt dem "überzeugenden Gutachten" ohne erkennbare nähere Prüfung bei. Damit werden die Aufgaben des Gerichts und des Sachverständigen

‘ verkannt, und die Grenze der beiderseitigen Verantwortung

wird verwischt. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel.

ce) Auf diesem Fehler kann der Strafausspruch auch beruhen; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte durch die tät 1i c he Auseinandersetzung, insbesondere den Schlag mit dem Knüppel, in eine hochgradige Erregung versetzt worden ist, die eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt haben könnte. Dies gilt um so mehr, als er nach der Auffassung des Sachverständigen und des Schwurgerichts "leicht in Erregung gerät und zu explosiblen Handlungen neigt". Das Schwurgericht befaßt sich nur mit der Wirkung, die dieworte COM, für sich allein betrachtet, auf den Angeklagten hatten, und kommt zu dem Ergebnis, daß sie ihn nicht sonderlich erregt haben (UA S 23,24). Daraus ergibt sich nichts über die seelische Wirkung des Kampfes.

4.) Da das Urteil schon aus diesem Grunde im Strafausspruch aufgehoben werden muß, braucht der Senat nicht auf die Angriffe einzugehen, die die Revision dagegen

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richtet, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 213 StGB verneint. Hierzu wird jedoch für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:

a) läßt sich die Einlassung des Angeklagten, CD habe gedroht, ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur lWaffen-SS zu melden, wiederum nicht widerlegen, so kann eine solche Drohung unter den weit zu fassenden Begriff der schweren Beleidigung im Sinne des § 213 StGB fallen; denn dieser hat nicht nur die Tatbestände der §§ 185 ff StGB im Auge.

b) Eine Mißhandlung ist dem Täter "ohne eigene Schuld" zugefügt worden, wenn er dem anderen Teil dazu im gegebenen Augenblick keinen genügenden Anlaß geboten hatte. Um dies zu entscheiden, muß der Tatrichter das Gesamtverhalten beider Beteiligten, das der Mißhandlung unmittelbar voraufging, in Betracht ziehen. Es ist also nicht allein maßgebend, daß der Angeklagte den ersten Flustschlag führte, Die vorangegangenen herausfordernden Bemerkungen CD müssen auch hier mitberücksie htigt werden.

5.) Bei der Strafzumessung zielt das Schwurgericht zu Ungunsten des Angeklagten auch sein Verhalten in den Jahren nach der Tat heran. Es führt aus, er habe zwar das Leben eines ordentlichen Staatsbürgers geführt, seine Tätigkeit als Vorsitzender und Tambourmajor des Vereins zu Bergbuir zeige aber, daß er unablässig darauf bedacht gewesen sei, sein überdurchschnittliches Geltungsbedürfnis zu befriedigen. Es habe ihm offenbar sehr viel daran gelegen, sich nach Kräften in den Vordergrund zu schieben und bewundert zu werden. Dafür spreche auch der Brief an seine Eltern mit der Schilderung seines angeblichen Heldentodes,bej, deresich fälschlich zum Offizier befördert habe. In eine ähnliche Richtung weise sein Versuch, in eine künftige Europaarmee aufgenommen zu werden. Wie dieser erkennen lasse, habe der Angeklagte sich trotz seiner Tat

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für fähig und würdig gehalten, junge Menschen zu Soldaten auszubilden und zu erziehen.

Die Revision bekämpft diese Strafzumessungserwägungen.

Zu ihnen ist zu bemerken:

Die Verwertung eines vor oder nach der Straftat liegenden Verhaltens des Täters bei der Strafzumessung darf nicht zur Bestrafung einer Gesinnung führen, die mit der Straftat in keinerlei Beziehung steht. Nur soweit das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten mit der Straftat zusammenhängen, wenn sie z.B. Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, ist ihre Berücksichtigung nicht zu beanstanden (vgl BGH NJW 1954,1416).

Diesen Zusammenhang stellt das Schwurgericht her, indem es seinen oben wiedergegebenen Feststellungen entnimmt, der Angeklagte habe keine richtige, von sittlichem Empfinden getragene jiinstellung zur Tat; er habe nicht das Leben eines Mannes gelebt, der unter seinem häßlichen Verbrechen schwer trage.

Diese Folgerung kann nicht als unmöglich bezeichnet werden. Ihre Voraussetzungen liegen auf tatsächlichem Gebiet. Die Angriffe der Revision müssen also scheitern, weil sich kein rechtlicher Fehler nachweisen läßt. In tatsächlicher Beziehung wird die neue Hauptverhandlung dem Verteidiger die Möglichkeit,

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seine Einwendungen vorzutragen, und dem Schwurgericht die Gelegenheit geben, seine bisherigen Feststellungen

und Schlüsse sorgsam zu überprüfen,

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis den Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Schmidt Siener Schnitt _Dr.Börker