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BGH Entscheidung vom 06.04.1955 – 5 StR 417/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nur gegeben, wenn die Rechtsansicht des

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Für das Nachschlagewerk! 2 196 C 97

Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: GVG § 121 Abs 2

Rechtssatz: Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nur gegeben, wenn die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs oder Oberlandesgerichts, von der das vorlegende Gericht abweichen will, Grundlage der Entscheidung

war. Aktenzeichen: 5 StR 471/54 LG Hannover Beschl.des BGH vom 6.April 1955 Gemäß. § 121 Abs 2 GVG

vorgelegt durch 01G Celle

Beschluß

In der Strafsache

gegen

den Bäckermeister August I un eus CD, geboren am EB 1907 in BEE Kreis sem,

wegen Trunkenheit am Steuer u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 6.April 1955 auf den auf § 121 Abs 2 Gva gestützten Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 14.Juli 1954 beschlossen;

Von einer Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage wird abgesehen.

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Die nach § 121 Abs 2 Gye notwendigen Voraussetzungen der Vorlegung sind nicht gegeben.

Die Urteile BGH 5 StR 28/54 vom 26.3.1954 = VRS 6,354'°9 und 3 StR 504/53 vom 5.11.1953 = BGHSt 5,168 [7 t27 stehen der vom Oberlandesgericht Celle beabsichtigten Aufhebung des Berufungsurteils nicht entgegen. In dem erwähnten Urteil des 5.Strafsenats ist zwar ausgeführt, für die Anwendung des § 42m StGB komme es nur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Werde das festgestellt, dann müsse die Fahrerlaubnis entzogen werden. Für die Erwägung, daß von dem Angeklagten auch bei Belassung der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr drohe, weil er etwa durch die Strafverbüßung genügend gewarnt sei und sich die Folgen der Tat und die Strafe nach seiner allgemeinen charakterlichen Veranlagung und Haltung auch zur Warnung dienen lassen werde, sei dann kein Raum mehr. - Die Urteilsgründe ergeben aber klar, daß der 5.Strafsenat das Urteil der Strafkamer nicht aus diesem, Sondern aus einem ganz anderen Grunde aufgehoben hat.

Die erwähnten Rechtsausführungen enthalten nur einen Hinweis. Das Oberlandesgericht Celle ist durch sie an

der von ihm beabsichtigten Entscheidung nicht gehindert. Gebunden im Sinne des § 121 Abs 2 GYG an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ist ein Oberlandesgericht nur, soweit die in

der Entscheidung geäußerten Rechtsansichten Grundlage (Aufhebungs- oder Verwerfungsgrund) der früheren Entscheidung waren. Das trifft hier nicht zu. Das gleiche gilt für das oben angeführte Urteil des 3.Strafsenats,. Die Gründe dieses Urteils ergeben, daß der 3,Strafsenat das Urteil der Strafkamner nur deshalb aufgehoben hat, weil die Strafkammer ohne jede Begründung dem Angeklagten "die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit" entzogen hat. Die

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weiteren Rechtsausführungen des Urteils, durch die das Oberlandesgericht Celle sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung gehindert sieht, tragen das Urteil nicht. Sie sind daher für das Oberlandesgericht nicht bindend.

Auch das inzwischen ergangene Urteil des 3.Strafsenats BGHSt 7,165 = NJW 1955,557 (mit Anmerkung von Schmiät-Leichner) = JZ 1955, 248 = DAR 1955,88, das der jetzt beschließende Senat abgewartet hat, begründet die Vorlegung nicht. Denn dieses Urteil erklärt für die Beurteilung der Eignung oder Nichteignung den Zeitpunkt der Urteilsfindung für maßgebend. Es folgert daraus, daß der Tatrichter "im Rahmen der Eignungsprüfung auch Umstände berücksichtigen kann, die in der Zeit zwischen der Tat und der Hauptverhandlung hervorgetreten sind". Das stimmt gerade mit dem entscheidenden Gesichtspunkt überein, aus dem das Oberlandesgericht Celle die Berufungsentscheidung aufheben will.

Sarstedt Dr.k:ffka Siemer Schmitt Börker