Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 09.12.1954 – 3 StR 295/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

3_StR 295/54 2284 016

Im Namen des v Volkes

in der Strafsache gegen

den Bergmann Erwin G EEE zus VEMEEB, geboren om @. ED ED in van:

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Pr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt -—yg in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 26. Februar 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es ihn schuldig erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wirü die Sache zur neuen Yerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

nr re

Der Angeklagte fragte die zehnjährige Ilse BE und die neunjährige Ute Pi, ob sie fotografiert werden möchten, Auf ihre Bejahung hin veranlasste er die beiden, sich mit angezogenen, gespreizten Beinen und hochgezogenen Röcken auf eine Wiese zu setzen. Dabei waren ihre Höschen und ihre nackten Oberschenkel zu sehen. In dieser Stellung fotografierte er sie je einmal einzeln und einmal zusammen.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision hat er rechtzeitig die Sachbeschwerde erhoben und sie nachträglich gerechtfertigt.

Das Landgericht ist der Überzeugung, dem Angeklagten sei es bei seinen Aufnahmen darauf angekommen, die Gegend um die Geschlechtsteile der Kinder zum Blickfang der Bilder zu machen. Er habe ihnen ähnliche früher hergestellte Bilder kleiner kKädchen gezeigt. Daraus und aus der Beschwichtigung der Mädchen durch den Angeklagten, ihre Höschen würden nicht zu sehen sein, folgert die Strafkammer, er habe die Mädchen zum Zwecke seiner geschlechtlichen Erregung veranlasst, ihre Schamgegend zu entblössen. Wenngleich normalerweise der Anblick eines nur mit einem Schlüpfer bekleideten Kindes nicht unzüchtig sei, so müsse hier für die Zurschaustellung der nackten Oberschenkel und der Schlüpfer seitens der Kinder doch das Gegenteil gelten. Sie hätten dem äusseren Hergang nach eine unzüchtige Hanälung dadurch verübt, dass sie das Betrachten und Fotografieren ihrer Stellung durch den Angeklagten geduldet hätten. Geschlechtlich beziehungslos sei dieses Tun für ihn nicht gewesen, weil er sich an dem Anblick und an den Lichtbildern habe geschlechtlich erregen wollen. Zu diesem Zwecke habe er die Bilder hergestellt.

ou ru m

kai 7

[ET TE ne - B

£}

rue.

‚von Kindern, die unter anderen Umständen als harmlos anzusehen

-3-

Gegen diese Würdigung wendet die Revision ein, bei dem schwachen Triebleben des Angeklagten sei die Annahme, er habe aus Sinnenlust gehandelt, nicht begründet. Jedenfalls könne eine Verurteilung aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht erfolgen, solange nicht weitere Umstände zu dem geschlechtlich bedeutungslosen Verhalten des Angeklagten hinzukämen.

Das Landgericht verkennt nicht, dass das Sitzen eines Kindes mit gespreizten Beinen und hochgezogenem Rock noch nicht als unzüchtig anzusehen ist. Es ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Unzuchtshandlung vorliegt, nicht nur auf das äussere Erscheinungsbild der Körperhaltung des Kindes abgestellt werden kann. Neben dem äusseren Vorgang sind die gesamten Umstände, insbesondere auch Willensrichtung und Beweggrund des Täters, in Betracht zu ziehen. Das gilt für die Vornahme unzüchtiger Handlungen wie für die Verleitung dazu oder zu deren Duldung. Danach kann eine Handlung

wäre, eine geschlechtliche Beziehung erhalten und das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefüht in dieser Hinsicht zu verletzen geeignet sein (RGSt 67, 110; RG JW 1936, 389 Nr 225 BGHSt 2, 212).

Andererseits darf nicht übersehen werden, dass nicht schon Jede selbst auf Sinnenlust beruhende oder auf deren Erregung abzielende Handlung unzüchtig ist wie z.B. kurze oder unbedeuten-

de Berührungen oder handgreifliche Zudringlichkeiten. Die Unzuchts-

handlung muss eine geschlechtliche Beziehung haben und eine ge-

wisse äussere Erheblichkeit aufweisen (RGSt 67, 1705 BEHSt 2, «| 163 /166/). § 176 Abs 1 Nr 3 StGB will das Rechtsgut der ge- ’3].

schlechtlichen Unverdorbenheit von Kindern dadurch schützen, dass er ein gegen Zucht und Sitte verstossendes Hinlenken des Kindes auf Vorgänge des Geschlechtslebens verbietet, durch die seine sittliche Reinheit, seine Vorstellungswelt und sein Gefühlsleben gefährdet werden können (BGHSt 1. 168 /T73/,. Dieser Zweck der

n

genannten Strafvorschrift ist auch richtungweisend, wenn in Grenzfällen zweifelhaft ist, ob die Handlung des Täters unzüchtig ist. Für die richtige Beantwortung dieser Frage Kann die Schwere der angedrohten Strafe einen Anhalt geben. Sie lässt äie Absicht des Gesetzgebers erkennen, ernsten Gefahren für die sittliche Reinheit entgegensutreten, nicht blossen Ungehörigkeiten, Deshalb muss in Grenzfällen das Urteil zweifelsfrei erkennen lassen, ob sich der Tatrichter bewusst war, dass zwischen Taten von äusserer Erheblichkeit. und weniger schwerwiegenden Handlungen ein Unterschied gemacht werden muss (BGH NIW 1954, 120 Nr 275 4 StR 700/53 vom 18. März 1954). Das kann hier den Urteilsgründen nicht zuverlässig entnommen werden.

Obwohl die Beziehung der Handlungsweise der Määchen zum Geschlechtlichen nicht verneint werden-kann, ist sie noch nicht : von solcher äusserer Erheblichkeit, dass sie geeignet gewesen wäre. das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines unvoreingenommenen, gesund empfindenden Beobachters zu verletzen. Zutreffend verweist die Revision darauf, dass kleine Mädchen, die sich auf Kinderspielplätzen namentlich an Geräten heruntummeln, oft dem Beschauer. denselben Anblick bieten, wie ihn der Angeklagte bei seinen Lichtbildaufnahmen hatte, ohne dass der Verdacht entstünde, der Betrachter einer derartigen Körperstellung von Kindern begehe schon durch sein Hinsehen eine unzüchtige Handlung. Es kommt also darauf an, ob die vom Angeklagten an die beiden Mädchen gerichtete Aufforderung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt. Das ist zu verneinen, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

warn, A ARE x

Solche könnten dann gegeben sein, wenn der Angeklagte es darauf abgesehen gehabt oder wenigstens billigend damit gerechnet ; hätte, bei einer etwaigen Verschiebung der Unterkleidung die nicht mehr verhüllten Geschlechtsteile der Kinder oder die nächst

BON a

der Schamgegend liegenden Körperteile zu sehen. Hätte der Angeklagte in dieser Absicht gehandelt, so könnte in seinem Vorgehen eine versuchte Verleitung der Mädchen zur Verübung einer unzüchtigen Handlung gefunden werden, nämlich dazu, ihre Geschiechtsteile oder deren Umgebung unzüchtigen Blicken preiszugeben. Dabei wäre es ohne Belang, :ob das vom Angeklagten ins Auge gefasste und erstrebte Verhalten der Mädchen zur Entblössung ihres Unterleibs geführt hätte. Ebensowenig wäre von Bedeutung, ob diese sich des Unzuchtscharakters des vom Angeklagten ausgegangerien Ansinnens bewusst gewesen waren (RG IW 1956, 1973 Nr 3m.

Nach dieser Richtung enthält das Urteil keine Feststellungen. Der bisherige Sachverhalt trägt aber die Entscheidung nicht. Das blosse Fotografieren der Kinder in den obengekennzeichneten Stellungen ist noch keine Unzuchtshandlung: Der ‘Körper der Kinder ist dadurch nicht in einer Weise in Mitleidenschaft gezogen worden, die die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB rechtfertigen würde ( vgl RG JW 1936, 260 Nr 20). Demnach bedeutet auch die an sie gerichtete Aufforderung des Angeklagten, sich in der von ihm gewünschten Art aufnehmen zu lassen, keine Verleitung zur Duldung einer unzüchtigen Handlung, ebensowenig zur Vornahme einer solchen.

Das Urteil, in dem übrigens auch die Alterskenntnis des Angeklagten nicht erwähnt ist, kann. deshalb nicht bestehenbleiben, Ob etwa eine versuchte Verleitung zur Vornahne einer u unzüchtigen Handlung in Betracht kommen kann, wird auf , Grund der neuen Verhandlung zu klären sein.

TE

Sollte sie keinen genügenden Anhalt für den Tatbestand eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens ergeben, so bestünde Anlass, die Handlungsweise des Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Belcidigung zu würdigen. Da-

bei wäre zur inneren Tatseite die Bedeutungslosigkeit des Einverständnisses der Kinder zu beachten (PG DR 1944, 767 Hr 4 c). Strafantrag ist von den gesetzlichen Vertretern der verletzten Mädchen ordnungsmässig gestellt.

Ferner wäre auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Angeklagte die Mädchen durch eine Aufforderung zu ihrem Verhalten bestimmt hat. Somit hat er durch eine in natürlichen Sinne einheitliche Handlung dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Mag es auch ein höchstpersönliches Rechtsgut schützen, so ist doch nicht Tatmehrheit, sondern gleichartige Tateinheit gegeben (BGHSt 1,20).

Glanzmann Krauss Koeniger Maaß Dr. Wiefels

.._— nenn.

nn ne

. . non. 07m >