Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 17.03.1954 – 4 StR 358/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Pain 358/54 2273 053 6
ImNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Robert 0 EEE 2.: TE: “or: geboren smlB 19:2,
wegen forigesetzier Untreue u. &.
hat der 4. Strafsenat des kundesgerichtsnofs in der Sitzung von 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krümme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bindesrichter Dr. Hülle &undesrichter Dr. Augustin Zundesrichter Dr. Seibert als beisitzende kichter,
Staatsanwalt in der Verhandlung, Btaatsanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bandesanwalischaft, Justizangestellter IL als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten OD zezen üas Urteii des Landgerichts in Hagen vom 17. März 1954 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung
. wegen Unterschlagung entfällt,
Die Kosten des kechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen,
Von Rechts wegen
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A Der Angeklagte EEE v2: seit dem Janre 1949 ais Vertreter Ger ve -GnbH, einer kisenund wetailwaren-Großhandlung in Vin: töiig. Diese unterhielt in Iserinhn eine Geschäftsstelle miö Ausileferungslager von Armaturenmessing, deren Leitung dem Beschwerdeführer übertragen wurde. Er wurde zunächst auf Provisionsbasis entlohnit, in der Weise, daß er von den Rkechnungssummen der ei.ngekauften und verkauften Waren bestimmte Prozenisäinze erhieit. Später vereinbarte die Firma Yo mit dem Angeklagten ein festes Gehalt von 600 DM monsas5lich. Daneben standen ihm Provisionen von 3.-DM vro Tonne umgesetzien NHaterizls und in Sonderfälien
Pränrien zu.
Ler beschwerdeführer nahun die Ein- und Verkäufe selbständig vor. Er unterhielt bei Ger Filiale Iserlohn des Barkvereins VB in >rivaikonto. Über dieses liefei} anfangs sowohl die privaten als auch die aus den Geschäf;en mit der Firma Wei kommenden Gelder. im Januar 1951 wurde ein ebenfalls auf seinen Namen laufendes Separatkonto bei derselben Fank eingerichtet, und zwar ausschliesslich zu dem Zweck, die Überweisungen der Firma v EEE an ihn zur Bezahlung seiner für diese Tirma vorgenommenen Kinkäufe aufzunehmen, Gemäß Vereinbarung mit der Firma durfte der Beschwerdeführer über dieses Sonderkonto nur im Rahmen seiner Kinkäufertätigkeiv und zur Bestreitung der Unkosten der Geschäftsstelle Iserlohn verfügen, Gegenüber der Eank war er bezüglich beider Konten allein verfügungsberechtigt.
Infolge übermässigen Aufwandes geriet der Angeklagte in geldliche Schwierigkeiten. Er suchte sie durch verschiedene Machenschaften zum Nashteil der
Firma (CB =: überwinden.
ı. Im Herbst 1952? schl108 er mit den Iserlohner
:. Firmen GW uni Co., G. KE und Co. und R. vos & U Co. Tauschgeschäfte ab, Er lieferte ihnen
Ü aus dem Iserlohner Lager 9.302 kg Armaturenmessing ung # erhielt dafür dieselbe Menge an Messingspänen, Rech- ; nungen wurden nicht erteilt, Der Firma Ve
H.. meldete er diese Geschäfte wahrheitswidrig lediglich H als Einkauf von 9,302 kg Metallspänen und nannte als ; Verkäufer eine nicht bestehende Firma SC.
B Die Firma Weil ünerwies daraufhin insgesamt
vi 18 000 DM auf das Separatkento des geschwerdefürrers, “ ha dieser vorher Beträge des Separatkontos in entspre-Br chender Höhe für seine persönlichen Zwecke verbraucht
hatte, erreichte er auf diese Weise einen Ausgleich i seiner Schuid.
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2. Im Oktober 1952 nahm der Angeklagte mit einer Firma Ro ein Tauschgeschäft vor. Diese Firma “lieferte auf Grund dieses Abkommens 1617 kg Messingund Feilspäne an die (Geschäftsstelle Iserlohn. Der Angeklagte versprach, dafür dieselbe Menge Armaturen-B: messing zu liefern. Gegenüber seiner Firma ließ er or die Späne wiederum als von der Firma SCHE << - kauft melden und erreichte dadurch, daß die Firma Ve inn etwa 2 000 DM zukommen ließ, worüber er zu seinen Gunsten verfügte. Die Lieferung von Armaturenmessing an Re unterließ er, weil er hierzu infolge der durch die Geschäfte mit CB, KO una Vo entstandenen Fehlmenge am Lager-
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bestand von vornherein nicht in der Lage war. Die Firma Rei nat erst auf Klage die ihr zustehenden Mengen Armaturenmessing von der Firma Wei erhaı- ten.
3. Zur selben Zeit kaufte der Beschwerdeführer für Testmetall von einer Firma Wi ?985 ke Metallspäne zum Preise von 5.056,90 DM: Der Firma Wei meldete er dieses Geschäft als Einkauf
bei der fingierten firma Sc. Laraufnin überwies die\festifetali GmbH den Kaufpreis auf das Se- \ paratkonto. Der Angeklagte führte ihn jedoch nicht
ab, sondern verbrauchte das Geld für sich. Die Firma Wi hat später auf Klage. von der Yen
GmbH den Kaufpreis bezahlt erhalten,
s 4. Ferner verkaufte der Beschwerdeführer an eine
Firma Ki in Iserlohn 5335 kg Armaturenmessing. Lie Lieferung sollte nicht auf einmal, sondern nach und nach erfolgen. Der Beschwerdeführer lieferte zunächst 2 000 kg an KB. meldete aber seiner Firma den Verkauf der Gesamtmenge von 6336 kg, um die Fehlmengen im Lagerbestand zu verschleiern, Die Firma KIEEEEE erhielt daraufhin von der VD can: eine Rechnung über die Gesamtmenge, zahlte jedoch nicht. Bei einer Kontrolle des Auslieferungslagers wurde eine Fehlmenge von 9984 kg Armaturenmessing festgestellt:
5. Dem Beschwerdeführer wurde nunmehr Anfang November 1952 von der Firma Wei jede Verfügung über das Separatkonto untersagt. Gleichzeitig wurde er angewiesen, weitere Geschäfte mit der Firma über sein Privatkonto abzuwickeln. Lieses Konto wies da-
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mals einen Fehlbetrag von rund 9000 DM auf. intgezen dem Verbot ließ der Angeklagte den gesamten Bestand des Separatkontos mit 8.936,33 DM auf sein Privatkonto übertragen ,
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Untreue, zum Teil in Tateinheit mit Betrug und Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf konaten und zu einer Geldstrafe von 5000 DM verurteilt worden,
Die Strafkammer hat in den fTauschgeschäften mit den Firmen Cm, ID una Vo gleichzeitig Untreue, Btrug und Unterschlagung gesehen, in dem Tauschgeschäft mit Roi Untreue in Tateinheit mit Detrug, ferner Untreue in den Geschäften mit WC un: KB und schliesslich Untreue in der vom Angeklagten veranlassten Überweisung des Saldos des Separatkontos auf sein Privatguthaben.
Die Revision des Beschwerdeführers, der die Sachrüge erhebt, kann keinen Erfolg haben.
B. I. Zu Unrecht rügt die Revision Nichtanwendung des § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenGes. Die Darlegungen der Strafkammer über das zwischen der Firma Weg» GEB una dem Angeklagten bestehende Rechtsverhältnis lassen deutlich erkennen, daß OENB vei dem Ein- und Verkauf nicht als Kommissionär, d.h. nicht im eigenen Namen (§ 383 HGB) tätig geworden ist, Er handelte vielmehr als "Vertreter" der Firma Vi, nämlich als Leiter der Iserlohner Geschäftsstelle, und zwar auf Grund des mit ihm abgeschlossenen Peschäftigungsvertrages (vgl jetzt auch § 84 Abs 1, 2 HGB idF des Gesetzes vom 6. August 1953)
benentsprechend hatte er die für das Lager gelieferten oder angekauften Erzeugnisse nicht in Kommission, Lie frage einer Anwendbarkeit des § 95 Börsenües. konnte sich daher dem Tatrichter nicht stellen. Der Beschwerdeführer war auch nicht Geschäftsführer
i S der §§ 6, 35 ff, 81 a GmbHices,
II. 1) Im Falle der Tauschgeschäfte mit den lirmen Gm, MED und VE ist die Annahme eines Betruges (§ 263 StGB) zum Nachteil der We iiiib-GmnH rechtsbedenkenfrei.
Ferner ist die Auffassung der Strafkammer, daß die Handlungsweise des Beschwerdeführers zugleich Un - treue nach § 266 StGB zum Nachteil der Firma Wege GEB :2arstellt, im Ergebnis rechtlich zutreffend. Er hat als selbständiger Vertreter für ein angebliches Kaufgeschäft von seiner Firma Geldbeträge angefordert und auf das Separatkonto überweisen lassen, die er zur Verschleierung der unberechtigten Abhebungen von diesem zweckgebundenen Konto und zu dessen Ausgleich verwenden wollte und benutzt hat. Da-Aurch hat er die Treuepflicht gegenüber seiner Firma verletzt und ihr Nachteile zugefügt. Diese Nachteile - 1.5 einer Vermögensgefährdung - lagen bereits darin, daß die Firma VeiilB die für den vorgespiegelten Ankauf angeforderten 18 000 DM auf das Separatkonto überwies und diese Beträge dadurch der Verfügungsgewalt ihres ungetreuen Vertreters überiieß. Liese Erwägungen, welche die Annahme einer Untreue rechtfertigen, hat der Tatrichter nach dem Zusammenhang der ÜUrteilsgründe ersichtlich angestellt.
Aum inneren Tatbestand führt das Landgericht aus: "Er handelte dabei vorsätzlich, denn er wußte oder mußte zumindestens wissen, daß das Geschäft der
Firma Nachteil brachte." Mit dieser Wendung - "oder mußte zumindestens wissen" - hat die Strafkammer offensichtlich der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß der Angeklagte die Schädlichkeit seiner Handlungsweise als möglich erkannt und innerlich gebilligt, also zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt ha‘, Daß sich der Beschwerdeführer seiner Treupflichtverletzung bewußt war, ergibt der Urteilszusammenhang.
Die Annahme einer tateinheitiichen Unterschlagung (§ 246 StGB) ist dagegen nicht aufrechtzuerhalten, Diese soll nach Auffassung der Strafkammer in der “.. Verfügung über die zum Tausch verwendete Menge Armaturenmessing bestehen. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte diese Messing- Ausrüstungsstücke oder deren wirtschaftlichen Wert durch die Auslieferung an die drei Firmen auf Grund der Tauschverträge sich selhst rechtswidrig zugeeignet hat. Für die Armaturen erhielt die Firma entsprechende Mengen von Metallabfällen. Auch diese hat sich der Beschwerdeführer, wie der festgestellte Sachverhalt erkennen lässt, nicht zugeeignet. Vielmehr erstrebte und erreichte er nur einen Ausgleich seiner Schuld. Eine Unterschlagung läge vor, wenn der Angeklagte Materialien veräussert hätte, um den Erlös an sich zv. bringen. So liegt der Sachverhalt jedoch nicht. Die Verurteilung wegen Unterschlagung war daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 St?O zu beseitigen.
2) Im Fall Rei ist die Annahme von
Untreue in Tateinheit mit Betrug rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann hierzu im wesentlichen auf Gie Ausführungen zu den Tauschgeschäften mit den
Firmen CD, co una KEE verwiesen werden: ;
Den Schaden hat das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung darin gesehen, "daß die Firma Wein die bereits durch Überweisung bezahlten Metallspäne auf Klage der Firma Re hat nochmals bezahlen müssen." Insoweit liegt jedoch kein durchgreifender Widerspruch zu den übrigen Feststellungen, sondern nur eine etwas unscharfe Ausdrucksweise vor. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, daß die Firma Rei die von dem Angeklagten als Gegenleistung zugesagte Lieferung von Armaturenmessing 'sckließlich von der Firma Wei erhieı:t. Diese hatte dem Angeklagten für die angeblich von SCHE zekauften Späne 2000 DM zukommen lassen, über die er zu seinen Gunsten verfügte. Die von der Firma Reli bei. der Firne Yelnachträslich durchgesetzte Warenlieferung hat die Strafkammer als Schaden in Höhe von. 1978,75 DM bemessen, Davon ist das Landgericht auch bei der rechtlichen Würdigung ersichtlich ausgegangen.
In dem Verhalten des Angeklagten könnte auch ein Betrug zum Nachteil der Firma Rei liegen; denn bei dieser war möglicherweise durch die von ihr - unter Ausbleiben der zugesagten Gegenleistung - bewirkte Lieferung der Metallabfälle seine für den EPeschwerdeführer voraussehbare Vermögensgefährdung eingetreten. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer den Sachverhalt nicht auch in dieser Hinsicht rechtlich gewürdigt hat,
3) Bei dem Geschäft mit der Firma Wim begegnet die Annahme von Untreue keinerlei rechtlichen Pedenken,
4) Den Vorgang mit der Firma KIEW bezeichnet das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung ebenfalls
als "Tauschgeschäft". Auch hier liegt, wie die Sach. verhaltsfeststellungen erkennen lassen, nur ein Vergreifen im Ausdruck vor,
Den der Firma Wei Aurch den Angeklagten zugefügten Nachteil sieht die Strafkammer einmal in dem Verlust des über 6336 kg Armaturenmessung abgeschlossenen Geschäfts. Nach dem Zusammenhang der Ur. teilsgründe hat das Landgericht damit gemeint: Durch den Verkauf und die teilweise Lieferung an die in wirtsce haftlichen Schwierigkeiten befindliche Firma KB entzing Ger Veiii-nnH ein entsprechender Abschluß mit einem zahlungsfähigen Abnehmer. Gegen diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme 15ß8t sich rechtlich nichts einwenden.
Ler Tatrichter erblickt den der Firma Weib We: ugefügten Schaden weiter darin, daß ihr durch den groben Vertrauensbruch des Beschwerdeführers die Übersicht über ihren Vermögensstand unmöglich gemacht wurde,
Auch insoweit ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte erstrebte durch die Angabe einer höheren Liefermenge eine Verschleierung des Lagerfehldestandes. Er hat auch, wie die Feststellungen erkennen lassen, dureh. ‚seine Handlungsweise für die in Ve ansässige und auf die Meldungen des Angeklagten angewiesene Firma eine vorübergehende Erschwerung der übersicht über die Geschäftslage in Iserlohn erreicht. Dies kann § 8leichfalls ein Nachteil i S des § 266 StGB sein, wenn der Treugeber durch falsche berichte, auf die er vertraut, zeitweilig gehindert wird, die ihm zu-
- in -
stehende Rechte wahrzunehmen. Daß dies der Fall war, hat das Landgericht offensichtlich angenommen, Wie die Feststellungen ergeben, ist es erst durch die an Ort und Stelle vorgenommenen Nachforschungen des Prokuristen der WeEEB-CmuH möglich gewesen, den wirklichen Sachverhalt zu ermitteln.
Zum inneren Tatbestand der Untreue hat die Strafkammer zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen.
Den Darlegungen des Landgerichts über die vom Beschwerdeführer begangene, als grober Vertrauensbruch gekennzeichnete Treupflichtverletzung und seine Verschleierungsmaßnahmen ist jedoch auch bei diesem Tathergang eine ausreichende Feststellung der inneren Tatseite mit Sicherheit zu entnehmen,
5, In der vom Angeklagten, entgegen ausdrücklicher Weisung veranlassten Umbuchung des Guthabens des Sonderkontos auf das Privatkonto hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsverstoß den äußeren und inneren Tatbestand der Untreue als erfüllt angesehen. Der Beschwerdeführer hat bewußt unter Mißbrauch seiner Befugnisse über das im Interesse der Firma zu verwertende Separat- ' konto für seine persönlichen Zwecke verfügt und dadurch das Vermögen seiner Firma zumindest gefährdet. Auf die Rechtsstellung des Angeklagten als Inhaber beider Konten gegenüber der Bank kommt es für die Beurteilung dieser Maßnahme im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber nicht an.
Die Revision wendet sich vergeblich hiergegen. Die von ihr behauptete Unterstellung hat das Landgericht nicht vorgenommen.
6) Auch im übrigen läßt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Bine teilweise Freisprechung kam für den Tatrich- | ter nicht in Betracht, weil die Teilakte der fortge-
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setzten Untreue nach der Auffassung der Strafkammer mit den übrigen, nicht für erwiesen erachteien Zuwiderhandlungen in Tateinheit standen.
Dafür, daß sich der Angeklagte, wie der Verteidiger geltend machte, besondere Verdienste um den Aufschwung der Iserlohner Geschäftsstelle erworben hätte, ergeben die Feststellungen der Strafkanmer keine greifbaren Anhaltspunkte, Jedenfalls wäre es kein Ermessensverstoß, wenn der Tatrichter diese Verdienste, sofern sie vorlagen, bei der Strafzumessung nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte,
Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung, die der Senat aufgehoben hat, ist ersichtlich ohne Einfluß auf die Strafhöhe gewesen, Im Strafausspruch konnte das Urteil daher bestehen bleiben,
7, Somit war die Revision des Angeklagten mit der aus dem Urteiisspruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet zu verwerfen.
Krumme Engels Hülle
Dr. Augustin Seibert