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BGH Entscheidung vom 16.03.1954 – 1 StR 711/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt;

tm Namen des Vo lk es

In der Strafsache

gegen. den Holzhauer Josef F

kreis KB) ; dort geboren am 1926, Mi

den Hilfsarbeiter Karı T EEE ru ze (Landkreis KB) , dort geboren am 1928, f wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u.a. E hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung en

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz “ Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwal )in der Verhandlung, - Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die "Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil. des Landgericht s in Regensburg vom 24. April 1953 \ werden verworfen, die des Beschwerdeführers Karl TED mit der Maßgabe, dass ihm Strafaussetzung zur Bewährung ” erteilt wird. m E ”

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte Josef Fo ist unter Freisprechung im übrigen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit einfacher Körperverletzung zu sieben Monaten, der Angeklagte Karl FB wegen Zeihilfe zum Widerstand in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Beide Verurteilten haben Revision eingelegt.

Die Sachrüge der Beschwerdeführer ist offensichtlich unbegründet,

Die Prüfung nach § 51 Abs 2 StGB gehört entgegen der Ansicht der Revision zur Strafzumessung (R6St 69, 112). Das Lendgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die beiden ingeklagten nur je 5 bis 4 Glas Bier getrunken hätten und lediglich "angeheitert" waren. Hiernach kann nicht davon gesprochen werden, dass § 51 Abs 1 oder 2 StGB infolge Rechtsirrtums unangewendet geblieben sei. Wie die Urteilsgründe ergeben, ha- ö ben beide Angeklagten geltend gemacht, dass sie nicht betrunken. gewesen sind.

&uch im übrigen lassen der Schuldspruch und die Straf-" zumessung keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen,

Seit Verkündung des angefochtenen Urteils ist das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, durch das die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 n.P. . StGB) eingeführt worden ist. Gemäss §§ 2 StGB, 354 a StPO ist das neue Gesetz nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953) auch vom Revisionsgericht zu beachten, Das Landgericht hat. aber bereits auf Grund des § 26

- 3.

der Bayr. Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen vom 24. Juli 1947 (Bayr.JMBl S 23) unter Anwendung im wesentlichen gleicher Grundsätze geprüft, ob die Beschwerde- 4%

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führer. für beäitigten Straferlass geeignet sind. 0 R

Hinsichtlich des Angeklagten Josef Bi ) ist die Prage® verneint worden. ‚Der Senat sieht im Hinblick auf die Begründung® des Beschlusses ‚keinen Anlass, die Sache zur Prüfung der Anwendi! barkeit des § 23 n.R. StGB an das Landgericht zurückzuverweisen! Da zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass die Prüfung ein anderes Ergebnis haben würde als die bereits angestellten Erwägungen, beruht das Urteil insoweit nicht auf der Nicht- “

anwendung.des § 23 StGB.

Bezüglich des Angeklagten Karl Tu, dem bereits be" } dingter Straferlass gewährt worden ist, vermag indessen der SeÖ' nat im Hinblick auf die Stellungnahme des Tatrichters die im R § 23 StGB vorgesehene Maßnahme bereits von sich äus zuzubilli- . gen. Die Beschlussfassung über die Dauer der Bewährungsfrist und etwaige Auflagen bleibt dem Landgericht wrbehalten.

‚Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 Satz 1 517 1 Pe Ee un ef

Senatspräsident Dr. Hörchner Dr.. Peetz

ist beurlaubt und deshalb an 0 oo

der Unterzeichnung verhindert.

. „Dr. Beetz nn Bu Mantel Dr.Schalscha . .Dr.Seibert

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