Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 5 StR 197/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 197/53 2293 052
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Hans-Joachin O0 (HEEEEENEEEEED aus HP, dort geboren an BD ,
wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28.Januar 1953 im Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und: Entscheidung an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in 11 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist im wesentlichen unbegründet.
I. Verfahrensvoraussetzungen,
Mit Ausnahme des Handelsvertreters Herbert FB haben alle Verletzten binnen der Frist des § 61 StGB einen formellen Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt. FEB hat bereits am Tattage eine Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, später war er nicht mehr zu ermitteln. Das Revisionsgericht hat keine Bedenken, in der Strafanzeige einen Strafantrag gemäß § 61 StGB zu sehen. Unerheblich ist, daß die Person des Täters nicht genannt und von einer "Entwendung" des Wagens die Rede ist. Ein Strafantrag braucht weder die Person des Täters anzugeben noch die Straftat richtig zu bezeichnen,
Die Strafanzeige genügt auch der Form des § 158 Abs 2 StPO. Sie ist von WB unterschrieben und noch während der Antragsfrist der Staatsanwaltschaft zugeleitet worden (vgl BGH 3 StR 45/50 vom 16.1.1951 = NJW 1951,368).
Il.
Die Revision rügt, die Strafkammer habe zu Unrecht keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen des Angeklagten angenommen. Diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer führt mit Recht aus, daß der allgemeine Vorsatz, bei sich bietender Gelegenheit fremde Fahrzeuge unbefugt zu benutzen, zur Annahme eines Gesamtvorsatzes, wie ihn die fortgesetzte Handlung erfordert, nicht ausreicht. In den von der Revision angeführten reichsgerichtlichen Entscheidungen (RGSt 58,183; 66,51) handelt es sich um wesentlich andere
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- 3.
Fälle. In RGSt 58,183 war der Kreis der Personen, denen gegenüber ein Betrug in Betracht kam, von vornherein fest unrissen; in RGSt 66, 45 /51/ handelt es sich um die Beleidigung derselben Person durch mehrere Teilakte, Im vorliegenden Fall aber waren die Personen der Verletsten zunächst völlig ungewiß. Ebenso war ungewiß, wann und bei welcher Gelegenheit sich für den Angeklagten die Möglichkeit bieten würde, fremde Kraftfahrzeuge zu Spazierfahrten zu benutzen.
., III.
116 JGG auch noch in der Revisionsinstanz anzuwenden ist.
Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Jugendschöffengericht wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 105 JGG bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat vorlagen.
Sollte das Schöffengericht zu dem Ergebnis kommen, daß auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, so wird es zu prüfen haben, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB in der Fassung vom 1.10.1953 zu bewilligen ist.
Sarstedt ‚Dr.Koffka Schmidt Siener Schmitt