Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 16.01.1951 – 3 StR 45/50

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

2291 068 =

/ 3 St.R, 45/50 Begl. Abschrift!

III - 27/50

In BHumen des Volkes!

In der ütrafssche

gegen de estellten friediich as us ’ t „ geboren en 15 zu

wegen Beleidigung

hat der Strafsenet des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe in der Sitzung vom 16. Januar 1951, am der teilgenommen haben: “

Senatspräsident Richter " als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme \ Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Krauss Bundesrichter Mantel ls beisitzende Richter,

Erster Staatscnwclt Dr. iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für keoht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanügerichts in Darustadt vom 6. Oktober 1950 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe§

Die Strafkammer het den Angexlagten, dem zur Last gelegt war, am 12. August 1950 im Bceuschheimer Waid en der Hausfrau Anna CB einen Notzuchtversuch und in Tateinheit damit unzüchtige Handlungen mit Gewalt vorgenommen zu haben, nur wegen tätlicher Beleidigung (§ 1§ 5 StGB.) schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu einer Gefängnisstrafe von 2 Moneten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt zunächst eine Verletzung der Bestimmungen über den »trafantrag (§§ 61, 194 f. StGB.). Diese Rüge ist unbegründet. Eine Sachentscheidung wegen Beleidigung darf allerdings nur ergehen, wenn ein Strafautrag der verletzten Frau oder ihres Ehemennes formrichtig und rechtzeitig eingebracht worden ist. Diese Prozessvoraussetzung ist hier erfüllt.

Der Strafantrag ist schriftlich angebracht (§ 158 Abs. 2 StPO.). Die Verletzte hat am 17. August 1950 bei der Ortspolizeibehörde gegen den Angeklagten Strafenzeige erstattet, dc.bei den äusseren Hergang der Tat zu Protokoll gegeben und das Protokoll unterzeichnet. Eine solche Protokollunterzeichnung genügt dem Erfordernis Ger Schriftlichkeit.

Aus der Strafanzeige ergibt sich der Wille der Verletzten, dass der Angeklagte wegen der geschilderten Tet strafrechtlich verfolgt werde und zwar nach alleı ihren rechtlichen und sachlichen Beziehun;en, Ga das Protokoll Aukaltspunkte für eine Einschränkung dieses Willens nicht enthält. Es ist daher unschädlich, dass _n üem Protokoll

Il.

die rechtliche Würdigung der Tat als einer tätlichen Beleidigung nicht erwähnt ist, vielmehr nur von dem

- naturgemäss im Vordergrund stehenden - Gewaltver-

brechen die Rede ist.

Dieser Strafantrag ist noch am selben Tage dem Amtsrichter vorgelegen, der den Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen hat. Daher ist die Strafentragsfrist des § 61 StGB. gewahrt. \

Nachdem die Strafkammer die Tatbestandsmerkmale des Notzuchtversuchs und der gewaltsemen Unzuchthandiung im Sinne von § 177 und § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB., die als Sondergesetze den Tatbestand der tätlichen Beleidigung verdrängt hatten, als nicht erwiesen erachtet hatte, war sie nicht gehindert, nunmehr die Tat als tätliche Beleidigung zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der von ihr festgestellte Sachverhalt den äusseren und inneren Tatbestand des § 1§ 5 StGB. erfüllte.

Die Revision rügt zu Unrecht, die Strafkammer habe hinsichtlich des Kusseren Tatbestandes den Rechtsbegriff der tätlichen Beleidigung verkannt.

Es gehört zur Beleidigung die Kundgebung der Missachtung des Verletzten. Diese gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Beleidigung hat die Strafkammer zutreffend darin erblickt, dass der Angeklagte der frenden Frau unter den Rock an den nackten Geschlechtsteil gegriffen hat. Damit hat er den Eindruck erweckt, er traue der Frau C@B zu, dass sie sich einen solchen Angriff auf ihre Geschlechtsehre gefallen lasse. Es gehört nicht zum äusseren Tatbestand der Beleidigung, dass der Angeklagte seine '

Kundgebung so gemeint hat, ebensowenig dass die betroffene Person die Tat als Beleidigung verstanden und empfunden hat. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Frau nach den Umständen des Einzelfalles im allgemeinen als eine Kundgebung der Missachtung zu versiehen war.

Die Kundgebung der Missachtung muss aber, um eine Verurteilung wegen Beleidigung zu rechtfertigen, rechtswidrig sein. Die Beleidigung ist dann nicht rechtswidrig, wenn und solange die erwachsene Frau mit den unzüchtigen Berührungen ihres Körpers durch den Angeklagten einverstanden war.

Die Strafkammer setzt sich bei ihrer knappen Feststellung, dass eine strafbare tätliche Beleidigung vorliege.., mit dieser Frage der Rechtswidrigkeit überhaupt nicht auseinander, Im Anschluss an die tatsächliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten, verneint die Strafkammer, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewalt im Sinne des Notzuchtversuchs wie auch im Sinne der gewaltsamen unzüchtigen Handlungen vorliege und bejaht gleichze.tig den gesetzlichen Tatbestand der tätlichen Beleidigung. Es ist möglich, dass sie hierbei die Bedeutung der Einwilligung der Betroffenen als Rechtfertigungsgrund verkannt hat und dass auf diesem Rechtsfehler der Schuldspruch beruht.

Die Ausführungen der Strafkammer zu dieser Frage sind entweder lückenhaft oder widerspruchsvoll.

Nach den tatsächlichen Feststellungen hat die Frau CB, die sich andern Männern gegenüber sehr oft heraus-

fordernd benommen haette, am Vortag der Tat sich mit dem Angeklagten dahin vereinbart, dass sie am folgenden Tag

in diesem Weld sich wieder treffen und dass er eine Flasche Wein, eie Trinkgefäße mitbringe. Schon kurze Zeit nach ihrem Zusammentreffen am Tag der Tat hat Frau Cg einen ersten Versuch des Angeklagten, sie zu küssen, nicht etwa energisch abgewehrt, vielmehr den Angeklagten auf später yertröstet, Beide setzten sich in einer Schonung des Waldes nieder und tranken gemeinsam den mitgebrachten Wein. Die Frau stand auf, tänzelte vor dem Angeklagten her und sang dazu Liedohen. Nachdem sie sich wieder gesetzt hatte, legte sie ihren Arm über seine Schulter. Darauf gab der Angeklagte ihr einen Kuss, ohne erkennbaren Widerstand zu finden. Sie liess ihren Rücken auf den Waldboden zurückfallen. Der Angeklagte griff nun unter ihre Röcke und drang mit seiner Hand bis zum nackteu Geschlechtsteil der Frau vor, worauf die Frau seine Hand wegdrückte. In Würdigung dieses ersten Abschnitts des Vorgangs stellt die Strafkammer fest, das Zusammentreffen am 12, August sei der Frau "offenbar nicht unerwünscht" gewesen und sie sei "offenbar zunächst den Zärtlichkeiten

des Angeklagten nicht abgeneigt gewesen". Bis dahin kann

dem Vorgehen des Angeklagten durch die Einwilligung der

Frau die Rechtswidrigkeit genommen sein. Die Urteilsgründe lassen eine solche rechtliche Würdigung nicht klar erkennen, vor allem aber lässt das Urteil tatsöchliche Feststellungen darüber vermissen, bis zu welchem Zeitpunkt "zunächst" das Einverständnis der Frau fortbestanden hat, ferner in welchem Verhalten des Angeklagten im einzelnen über diesen ersten Abschnitt des Vorgangs hinaus eine strafbare tätliche Beleidigung erblickt wird,

Auf Seite 5 unten des Urteils ist festgestellt:

. "Lie Abwehr der Frau wuchs iu dem Macs, wie die Zudring-

lichkeiten des Angeklagten zunahmen. Zweifellos hat der Anguklegte die Grenzen eines erlaubten Tuns weit überschritten, indem er zu einem derben Angriff überging,

wes er jedoch nicht hätte riskieren dürfen, als er erkannte, dass die Zeugin anderen Sinnes war, wie er", Diese Erkenntnis hatte der Angeklagte nach seinen. eigenen Einräumungen aber erst, n«chdem die Frau bei ser Berührung

. ihres nackten Geschlechtsteils die Hand des Angeklagten

weggedrückt hatte. Das Urteil sagt nicht, dass es diese Darstellung als widerlegt erachte. Daraus könnte der Eindruck entstehen, der Angeklagte habe, nachdem er die Einstlichkeit des Widerstandes der Frau erkannt hatte, noch einen weiteren derben Angriff gegen den Körper der Frau in Uberschreitung der Grenzen des Erlaubten geführt. Über einen solchen weiteren An;riff enthält des Urteil aber keine Fest“ stellung. Es scheintfvielmehr das Gegenteil auszusprechen mit der am Ense der Urteilsgründe getroffenen Feststellung, eB sei dem Angeklagten nicht nachgewiesen, dass er den Viderstand der Frau, nachuem er desseu Ernstlichkeit erkannt hatte, weiterhin noch mit Gewalt zu brechen versucht

hätte. Zum äusseren Tatbestand bleibt also unklar, welche bestimmte Tätlichkeit nicht mehr von der im Anfang vorhandenen Einwilligung umfasst w:r.

Aber auch der innere Tatbestand der rechtswidrigen tätlichen Beleidigung ist, wie die Revision mit kiecht hervorhebt, nicht einwandfrei geklärt. Die Strefkammer hat den Vorsatz nur kurz Gemit begründet, der Angeklagte habe bewusst seine Missachtung kunägetan, d-ı Angeklagte habe den derben Angriff nicht "riskieren dürfen, als. er'erkafinte,

-7=-.

dass die Zeugin anderen Siriues war wie er". Diese ?eststellung reicht nicht aus. Zum Vorsats gehört nicht mur das Beussiseiu des Augeklagten von seinen, die Missachtung der Gesshlechtsei;re der Frau er..eundar machıenden Handlungen. Der Vorsatz entfällt aueh denn, wein de: Anzeklagte irriserweise dus Vorliegen von Umständen boi sciner Tat angenenmen hat, welche einen Rechtferti ‚un _sgrund abgeben. Dazu kunn insbesondere, wie die Revision nit Recht rügt, die Annalmne des An;eklagten gehören, die ;rau sei mit seinen särtlichkeiten, bis er von ilır abliess und wegging, einverstanden, ihr Widerstanä sei bis dahin nicht ernstlich ;;emweint geweren, sie habe also auf die Hahrung ihrer Guschleohtsehre verzichtet, Die Strafkammer, die davon auszeht, dass der Angelilagte "zw.ächst" berechtigt war

. anzunchmen, der Widerstand der Frau sei nicht ernstlich,

hätte deshalb bestimmte Feststellungen durüber treffen | mäcsen, welche Vorstellunren der Angeklagte über die etwairen vrensen der Einwilligung und über den Zeitpunkt ihres, Wegfallc hatte. Für eine körperliche berührung, die er als zebilligt ansah, entfiel der Vorsztz. Wenn beı der w:iteren Klarstellun: des äusseren Tatbestandes sich ergeben sollte, dass der Augeokla;te Über den Zeitpunkt des Wegfalls der Einwilligung hinaus seine Zudring- | lichkeit fortgesetzt habe, so hätte die Strafkammer noch zu pr’iien, inwieweit hierbei seine Annahme noch weiter

berechtigt war, der Widerstand der Freu sei nicht ernstlich, sie billi.e also seine weiteren Zudringlichkeiten,

ijenach ist das Urteil aufzuhebe;ı und die üache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückzuverweisenv

R\ .

gez. Richter gez. Krumme gez. Dr. Engels

ges. Krauss gez. Mantel «

" . ®’ B | Beglaubigt: Justizassistent . .

als Urkundsbeanter der Geschäftsätelte des Bundesgerichtshefes