Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 1 StR 670/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 670/53

2288 067°

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Gipser Fritz F aus | Gemeinde ar eboren am

1927 in S ‚ Gemeinde 6 (Kreis S

a

);

wegen versuchter Notzucht u.8.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter. Dr. Jagüsch Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat BB :.::

. als Vertreter der Bundesarwaltschaft,

Justizangestellter ib

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz .

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 24, September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-2_-

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist auf die Sachrüge gestützt und hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1; »oweit sich der Angeklagte gegen. den Schuldspruch wendet, richten sich seine Ausführungen lediglich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts; sie sind in diesem Rechtszuge unzulässig (§ 337 StPO). Denkfehler, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch sonst sind den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler nicht erkennbar.

2, Auch bezüglich des Strafausspruchs würde die Revision an sich nicht zum Erfolg geführt haben. Seit dem Erlass des angefochtenen. Urteils ist jedoch der § 23 StGB nF in kraft getreten. Diese Bestimmung hat auch das Revisionsgericht in Erwägung zu “ ziehen (§ 2. Abs 2 StGB nF, § 354 a StPO, BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, , 733), Der Angeklagte ist nach der Urteilsfeststellung unbestraft, die jetzt verhängte Strafe liegt unter 9 Monaten. Ob

im übrigen die Voraussetzungen für Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen, bedarf der Nachprüfung durch den Tatrichter.

N

. et Irma

Hiernach ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Dr. Hörchner Mantel Die Bundesrichter Glanz- - " mann und Dr. Jagusch sind _

beurlaubt und deshalb an de

Unterzeichnung verhindert...

Dr. Schalscha j Dr. Hörchner