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BGH Entscheidung vom 25.02.1954 – 3 StR 735/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Nach der Eheschliessung einer minderjährigen Tochter besteht während der Druer ihrer Ehe für ihren Vater eine aus dem Erziehungsrecht fliessende rechtliche Verpflichtung zur Verhinderung ihres unzüchtigen Verkaltens nicht mehr. Diese kann sich aber für ihn aus seiner Stellung als Kaushaltungs- % vorstand ergeben, sofern die Tochter bei F ihm wohnt. . . . een, .r ee A ie ® IL [1 f }

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2328 009 Für das Nachschlagewerk!

Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StGB § 181 Abs 1 Nr 2

Rechtssatz: Nach der Eheschliessung einer minderjährigen Tochter besteht während der Druer ihrer Ehe für ihren Vater eine aus dem Erziehungsrecht fliessende rechtliche Verpflichtung zur Verhinderung ihres unzüchtigen Verkaltens nicht mehr. Diese kann sich aber für ihn aus seiner Stellung als Kaushaltungs-

% vorstand ergeben, sofern die Tochter bei

F ihm wohnt.

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Aktenzeichen: 3 StR 735/53 5 Urteil des BGH vom 25. Februar 1954 LG Krefeld \

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Brauereiarbeiter Heinrich DEMEED aus YrD, geboren en @. ED EB in st. ı: ;

wegen schwerer Yuppelei u.a,

hat der 3. Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt NEED

els Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Reckt erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 21. Juli 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hatte bis Ende April 1952 eine hohnung inne, von der er ein Zimmer seiner damals 17-jährigen verheirateten Tochter Gertrud HE und ihrem Ehemann überlassen hatte. In einem weiteren Raum hatte er später den Arbeiter Kans Ki als Untermieter aufgenommen. Zwischen diesem und der Gertrud IB kam es in deren Zimmer von .nde 1951 bis Witte 1952 wiederholt zum Geschlechtsverkehr.

nachdem sich deren Zhemann wegen ehclicher Zwistigkeiten . 4

von ihr getrennt hatte.

Weil der Angeklagte das ihm zur Kenntnis gelangte Verralten seiner Tochter nicht unterbunden hat, ist er wegen schwerer Kuppelei zur Gefängnisstrafe von vier lionaten verurteilt worden, die mit einer weiteren Strafe in eine Gesamtstrafe von sechs i!cnaten Gefängnis vereinigt worden ist. Lil seiner Revision ficht er unter Erhebung der Sachbesciserde den wegen Kuppelei ergangenen Schuldspruch an.

Die Revision vertritt die Auffassung, der Angeklagte Könnte wegen Tupdelei nur bestraft werden, wenn er eine hecatspflicht zum Handeln verletzt hätte, Eine solche aus dem elterlichen Erziehungsrecht herzuleitende Pflicht habe Jedoch für ihn seit der Verehelichung seiner Tochter nicht mehr bestanden. Die tatsächliche Fürsorge für sie unter Einschluss des Erziehungsrechts sei seitdem erloschen. Da die Ehe der Gertrud Haie erst im Januar 1953 geschieden worden sei, habe der Angeklagte in dem für die Anklage massgebenden Zeitraum weder das Recht noch die Pflicht zur Erziehung seiner minderjährigen Tochter gehabt.

In Ergebnis kann die Revision nicht zum Erfolg führen, obwohl ihr zuzugeben ist, dass die Gründe des angefochtenen Urteils nicht durchweg frei sind von Rechtsirrtum,

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Kuppelei nach % 181 Abs 1 Nr 2 StGB kann durch Unterlassung begangen werden, wenn eine kechtsoflicht der zur Verantwortung gezogenen Person zum Eingreifen vorliegt und sie die üöglichkeit dazu hat. Eine derartige Rechtspflicht ergibt sich gegenüber minderjährigen Kindern aus dem Recht und der Pflicht der Eltern zu ihrer Erziehung, die aus dem auf der elterlichen Gewalt beruhenden Personensorgerecht entspringen, §§ 1626, 1627, 1651 BGB. Gegenüber volljährigen Kindern besteht diese Rechtspflicht nicht. Sie sind der elterlichen Gewalt, die mit der Volljährigkeit endet, nicht mehr unterworfen. Sofern sie einen sittlich nicht einwandfreien Lebeuswandel führen, kann eine Rechtspflicht ihrer Eltern zum Einschreiten nur entsteken, wenn Dltern und Kinder in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (KG Goläärch 60, 445; RGSt 67, 314).

Hier war die Tochter des Angeklagten während der Zeit, als sie Ceschlechtsverkehr mit KEED unterhielt, bereits verheiratet. iiit ihrer Ehesrhliessung war trotz ihrer ilinderjährigkeit das ?ersonensorgereclt des Angeklagten insoweit weggefallen, als die tatsächliche Sorge urd damit Recht und Pflicht zur Erziehung in Betracht kamen, § 1633 BGB. Denn die Ausübung dieses Teils der Personensorge durch die Eltern ist unvereinbar mit der durch Eingehung der Ehe geschaffenen Rechtsstellung der Tochter als Ehefrau und der ihres Ehemannes. Die Gertrud > stand also in diesem Umfang einem volljährigen Kinde gleich. Daran änderte der Umstand nichts, dass sie zunächst mit ihrem Ehemann in der Wohnung ihrer Eltern lebte und nach dessen hegzug allein dort verblieb. Die elterliche Gewalt lebte durch die eingetretene tatsächliche Trennung von ihrem Ehemann nicht wieder auf.

Infolgedessen kann den Landgericht darin nicht zugestimmt werden, die Bejahung eines Verbrechens der Euppe-

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lei wäre selbst dann möglich, wenn man annehmen wollte, der Angeklagte habe von den geschlechtlichen Beziehungen seiner Tochter zu KOM erst Kenntnis erlangt, als er bereits anderswo Wohnung genommen hatte, Irrig ist die

zur Begründung dargelegte Meinung, dem Angeklagten hätten Gie elterlichen Cbhuts- und Erziehungspflichten gegenüber seiner Tochter obgelegen unabhängig davon, ob er mit ihr in häuslicher Gemeinschaft gewohnt habe oder nicht. Denn einem volljährigen oder einem hinsichtlich der Erziehung als volljährig anzusehenden Kinde gegenüber haben die Eltern nur die sittliche Pflickt, es von einem unzüchtigen Treiben abzuhalten (RGSt 40, 165). Hätte also der Angeklagte erst nach Verlassen der mit seiner Tochter Gertrud geteilten \olinung von ihrem ehebrecherischen Verhalten erfahren, so wäre er nicht verpflichtet gewesen, von seiner neuen Wohnung aus gegen die Fortsetzung ihres unzüchtigen Tuns einzuschreiten, Eine solche Pflicht hätte möglicherweise entstehen können, wenn das ehewidrige und ehebrecherische Verhältnis seiner Tochter zu KB über den Zeitpunkt der Scheidung der Eheleute ge - Januar 1953 - hinaus angedauert hätte. Das war nach den Feststellungen nicht der Fall. Deshalb braucht zu der bestrittenen Frage (vgl Staudinger, BGB § 1633 Anm 4 mit Nachweisen), ob mit der Auflösung der fhe einer Minderjährigen das Personensorgerecht der Eltern wieder wirksam wird, nicht Stellung genommen zu werden.

Durci. den Rechtsfehler ist indes der Bestand des Urteils nicht gefährdet, weil es nicht darauf beruht. Die unrichtige Auffassung über das Fortbestehen der Erziehungspflicht ist nur hilfsweise geäussert worden, Die Strafkammer hat die Entscheidung erkennbar darauf gestützt, dass der Angeklagte zur Zeit, als er Wohnungsinhaber war, von den Beziehungen seiner Tochter zu KW wusste.

Es ist festgestellt, dass die Gertrud TWw ein in der Wohnung des Angeklagten mit seinen Räumen zusanrmenhängendes Zimmer in Benützung hatte, dass sie dort lionate hindurch mit Km gemeinschaftlich schlief und mit ihm geschlechtlich verkehrte, ferner dass dem Angeklagten dieser Sachverhalt nicht verborgen bleiben konnte, weil nur durcl. seinen Schlafraum Ks das Zimmer der DB erreichen konnte. Auf dieses Bewusstsein des Angexlagten zur Zeit des gemeinschaftlichen Wohnens wird im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung seiner Tat in den Urteilsgründen noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Es heisst dort: "Selbst wenn man entgegen der Überzeugung des Gerichts annehren würde, dass der Angeklagte erst im Juni 1952 ....,;,, von dem geschlechtlichen Verhältnis seiner Tochter mit TED :enntnis bekommen hat .....". Aus die-' sen \\orten ergibt sich eindeutig, dass die Strafxanmer von der pflic.twidrigen Unterlassung des Einschreitens innerhalb’ einer Zeit ausgegangen ist, zu welcher der Angexlegte mit seiner Tochter Gertrud dieselbe Wohnung, weis auch nach Räunen abgeteilt, innehatte, Auch die weiteren Fusführungen darüber, dass der 'ngeklagte gegen das unzüchtige Treiben hätte wirksam vurgehen können, machen das klar. Unbeachtlich sind deshalb die gegen das ohne Denkverstuss ermittelte Beweisergebnis gericu„teten Behayiptungen der R:vision, KLEE habe durch das Fenster in das zu ebener Erde gelegene Zimmer der EB einsteigen xönnen, der Angeklagte habe, als er nach seinem legzug aus der „onnung von den Verhältnis der beiden erfahren habe, gegen kirchner nicht mehr vorgehen können.

Da also der Geschlechtsverkehr zwischen Gertrud E@& EB und KB in der Familienwohnung des an: eklagten zur Zeit seiner Anuesenheit stattfand, war er auf Grund seines hausrechts verpflichtet, dem hindernd entgegenzu-

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treten. Das hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenuorren. Er hat ausserdem mit bindender Wirkung für das Fevisiunsgericht festgestellt, der Angeklagte wäre imstande gewesen,durch Kündigung des :lietverhältnisses gegenüber KEEEEEB und weitere Massnahmen, das unzüchtige Treiben zu unterbinden. Der Angeklagte habe aber chne ernsthaften Widerspruch das Veri.alten seiner Tochter geduldet.

Diese Untätigkeit hat das Landgericht mit Recht als Verbrechen der Kupselei nach § 181 Abs 1 Nr 2 StGB beurteilt,

Der Angeklagte beruft sich in der Revision schliesslich nocn darauf, er habe sich nicht für befugt gehalten, weiter als durch Erwalınungen und Vorstellungen auf seine verlheirstete Tochter einzuwirken. Zudem müsse ihn sein Irrtum über die wanre Rechtslage zugute gelialten werden. Auch demit kann er nichts ausrichten. Dass er in seiner „chnuug &is Fauilienoberuaupt ehebrecherische Bezieliunsen seiner Tochter zu KB nicht dulden durfte, war ibm bewusst. Das ist daraus zu ersehen, dass es im Juni 1952 zwischen ihm und seiner Tochter wegen ihrer Beziehungen zu KOEEED zu einer Auseinandersetzung kan.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, musste die Revision verworfen werden.

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Seit dem 1. Oktober 1953 ist ) 23 StGB in Kraft, der dem Tatrichter die »öglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung bietet, die er bei Erlassung des Urteils noch nicht berücksichtigen konnte. § 23 StGB ist als milderes Gesetz im Sinne von § 2 Abs 2 StGB anzusehen. Deshalb war es angezeigt, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen zwecks Prüfung der Frage, ob Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, § 354 a StPO.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus