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BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 2 StR 171/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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TmNamen des Volkes

In der Strafisache gegen

den Kraftfahrer Günther [siedrich O0 ‚aus Yan GEREEEED GENE Ha 2.2%. &u

Untersuchungshaf;.

1.

2. den Bauarbeiter Hermann \iilhelm «riedrich, genannt Fritz K

aus dort geboren an EREEEEEmD 7929, 2.21. in Untersuchungshaft, .

3, den Fau- und Kunstschlosser Lothar D aus TEE, geren am 1923 in TED, z2:2t. !n Untersuchungshaft,

wegen einfachen Diebstahls i.R., u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom y, Juli 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bindesrichier Werner Bindesrichter Dr, Arndi-Bundesrichter Dr. Menges -

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

I. Auf die Revision des Angeklagten OWEMP wira das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 2. Februar 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben;

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. hinsichtlich der Verurteilung als gefährlichen Gewohnheitsverbresher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahlsin Eüskfall und wegen schweren kautes in Tateinheit mit einem Vergehen nach den Gesetz lIr 61 der Aliiierten Eohen Kommission in vollem Umfangs;

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II.

2, hinsichtlich der Verurteilung wegen einfachen Dieb- ‚stahls im Strafausspruch, abgesehen yon den Feststellungen zum Rückfailjz

53. im Gesamtstrafausspruch.

Im übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.

Auf die Revisionen der Angeklagten KB una TED wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betriffs, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandiung und i.ntscheldung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurlickverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: OB 215 gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall; Of und KEiwals gefährliche Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall nach den §§ 242, 243 Abs 1 Nr 2 und 5, 244, 47 StGB und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs ı Nr 1 und 4, 47 StGB; Diffpwegen Beihilfe zum schweren kaube der beiden anderen Angeklagten in Tateinheit mit Hehlerei und einem Vergehen nach dem Gesetz Nr 61 der Alliierten Hohen Kommission.

Die Revision des Angeklagten KW rügt zunächst die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Sie weist daraufhin, daß das Urteil die Anwendung des § 20 a StGB gegen den Angeklagten auf die Äußerung seiner Mutter stützt, sie könne erst ruhig sein, wenn ihr Sohn hinter Gefängnismauern untergebracht sei. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer diese Äußerung auf Grund der Aussage einer Zeugin vom Hörensagen festgestellt und nicht die Mutter hierüber vernommen hat. Diese Rüge ist begründet, Wollte die Strafkammer der Erklärung der Mutter des Angeklagten erhebliche Bedeutung für das gegenwärtige Verfahren beilegen, so war es notwendig, die näheren Umstände und den Zusammenhang, in dem sie gefallen war, zu ermitteln. Es bedurfte insbesondere der Prüfung, ob es sich nicht nur um eine gelegentliche Unmutsäußerung handelte, sondern ob sie auf sorgfältiger Prüfung und Überlegung heruhte. Darüber konnte zuver-

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lässig nur die Mutter des Angeklagten Auskunft geben, Die Aufklärungspflicht gebot deshalb, sie zu vernehne,

Sodann erheben alle Angeklagten die Sachbeschwerf de,

EEE wenäet sich ausdrücklich nur gegen die Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB, Kwrüg: außerden | die Verletzung der §§ 243 Abs 1 Nr 5 und 250 Abs 1 Nr4 StGB. Wrehauptet, er habe nicht zu einer be-- stimmten Tat Hilfe leisten wollen. Die Revisionen der Angeklagten Kuna DW sina in vollem Unfeneel begründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten Op hat nur in einem Nebenpunkt keinen Erfolg.

I. Die Verurteilung des Angeklagten Op wegen einfachen Diebstahls im Rückfall ist im Schuld-

spruch tedenkenfrei, Von Rechtsirrtum beeinflußt ist nur der Strafausspruch, weil das Urteil, wie unter II noch näher auszuführen ist, die Voraussetzungen des

§ 20 a StGB nicht einwandfrei darlegt. Insoweit ist das Urteil deshalb im Strafausspruch aufzuheben.

II. Wie die Revision des Angeklagten Rp zu- fi treffend hervorhebt, ergeben die Feststellungen nicht, % daß er und MED bei dem gemeinschaftlichen schweren] Diebstahl und dem gemeinschaftlichen schweren Raube . ’ waffen bei sich geführt haben.

1. Im ersten Falle bemerkt das Urteil nur, . daß die Angeklagten eine Schreckschuß- und eine Gaspistole bei sich trugen, "von denen sie Gebrauch machen wollten, wenn sie bei der Ausführung des Eankeinbruchs überrascht werden sollten", Hierzu kam es nicht.

Das Urteil enthält keine Angaben über die Beschaf-- fenheit der Pistolen. Es steht deshalb nicht fest, daß es Waffen im technischen Sinne waren (vgl hiersü BGHSt 4, 125). Noch weniger ergibt das Urteil, daß die Angeklagten die Eignung der Pistolen zum Gebrauch als Waffe kannten, BGHSt 3, 229, 232.

Waffe i. S. des § 243 Abs 1 Nr 5 StGB ist allerdings jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dient und eine erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann. Daß die Pistolen solche Werkzeuge waren, legt das Urteil nicht dar. Vor allem fehlt es an der Feststellung, daß die Angeklagten mit der Möglichkeit rechneten, die Pistolen bei dem Einbruch als gefährliche \erkzeuge (z.B, zum Schlagen) zu benutzen (BGHSt 4, 125, 127). Die wiedergegebene Femerkung des Urteils 1äßt die Möglichkeit offen, daß die Angeklagten die Pistolen nur zu einer leeren Drohung verwenden wollten. Danı- wäre aber § 243 Abs 1 Nr 5 StGB nicht erfüllt.

2. Für den Raub besorgte K@MB sich durch DEE einen französischen Trommelrevolver mit sechs Schuß Munition. Auf dem Wege zu der Sparkasse, die OR mit KW ünerfallen wollte, probierte er den Revolver aus. Eine Patrone klemmte, so deß kein Schuß losging. Während der Tat hielt OB den kevolver auf den Rendanten der Sparkasse gerichtet. Auch diese Feststellungen reichen nicht aus. Der Trommelrevolver war zwar eine Waffe im technischen Sinne. Der Täter "führt" eine solche \iaffe aber nur dann "bei sich", wenn er das Bewußtsein hat, daß die Taffe zum Gebrauch bereit ist, BSHSt 3, 252. Das

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sagt das Urteil nicht Eine klare Feststellung hierüber ist aber unerläßlich, weil sich so nicht beun. teilen läßt, ob die Angeklagten überhaupt in der Lage waren, die Pistole gebrauchsfertig zu machen,

Die unrichtige Anwendung der § 8 243 Abs 1 Nr 5 und

250 Abs 1 Nr 1 StGB nötigen dazu, das Urteil in vollel.

Umfange aufzuheben, soweit es sich auf den schweren Diebstahi und den schweren Raub der Angeklagten OD WED una KW ezieht (vgl hierzu Rast 65, 312).

III. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung der Angeklagten Of und Kup als gefänrlicher Gewohnheitsverbrecher. Gewohnheitsverbrecher ist eine Person, die infoige inneren Hanges mehrfach Rechtsbrüche begangen hat und zu Wiederholungen

neigt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfalle zutref-|

fen, ist eingehend und: sorgfältig auf Grund der Per-

sönlichkeit des Täters und des von ihm verübten Un- T

rechts zu prüfen. Die bloße Feststellung, daß er schön.

zahlreiche Straftaten begangen habe, genügt hierzu nicht (RGSt 72, 2955 BGHSt 1, 94, lol). Das Urteil führt bei beiden Angeklagten nur die Zahl und die Art ‚der Vorstrafen an sowie deren Verbüßung. Bei OD "hebt es noch hervor, daß die Diebstähle meist Lebens-

mittel betrafen. Es erörtert aber nicht die Umstände, |;

unter denen die Angeklagten schuldig wurden, die Beweggründe und die Einflüsse der Umwelt, die zu den. Taten führten. Das war aber um so notwendiger, als beide Angeklagten jetzt erst 25 Jahre ali sind und die Lebensmitteldiebstähle, die MED in den Jahren

1947 bis Juni 1949 begangen hat, möglicherweise auf Notf‘

und Entbehrung beruhten. Der abschließenden Feststellung der Strafkammer, bei den Angeklagten sei der

Hang zu Eigentumsdelikten fest eingewurzelti, fehlt daher bisher die tatsächliche Grundlage; denn das Urteil 1&äßt nicht erkennen, daß die Strafkammer

die früheren Straftaten der Angeklagten überhaupi daraufhin geprüft hat, ob sich aus ihnen !n Verbindung mit den neuen Straftaten ein solcher innerer Hang ergibt,

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist bedenklich; denn das Urteil 1äßt nicht erkennen, daß die Strafkammer erwogen hat, ob nicht die Strafen von sieben und acht Jahren Zuchthaus die Jugendlichen Angeklagten zu beeinflussen vermögen.

IV. Die Verurteilung des Angeklagten Dfpkann ebenfalls nicht bestehen bleiben,

SEE erzählte DEM von dem Einbruch in die Sparkasse, Er hob dabei hervor, daß sein Freund hierbei eine Gaspistole gehabt habe; "das sei nicht das Richtige; sie müßten eine Schußwaffe haben". DEE beschaffte daraufhin KW einen Trommelrevolver französischen Fabrikats mit sechs Schuß Munition durch einen Bekannten, der hierfür 5o IM verlangte. KEED car DEEEEB für diesen Dienst ein Paar braune Lederhandschuhe, die aus dem Einbruch stammten, mit dem Hinweis, es sei "heiße Ware". Danach erzählte KEEED den IE, das er mit seinem Kumpel einen weiteren Sparkasseneinbruch vorhabe, bei dem sie

den Sparkassenleiter zwingen wollten, den Panzerschrank

aufzuschließen. Dabei erfuhr DW, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, die Einzelheiten des Vorhabens der Angeklagten Tip und OB.

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Trotzdem widersprach er nicht der beabsichtigten

Verwendung des Trommelrevolvers gegen den Sparkassen. leiter. Dadurch stärkte er nach der Annahme der ‚Strafkanner den Täterwillen des Korte und leistete | ihm psychisch Beihilfe,

Ob diese rechtliche Folgerung zutrifft, obwohi KB offensichtlich ohnehin zum Kaube entschiossen war, ist allerdings zweifelhaft. Indessen kann dies dahingestellt bleiben. Minat durch die Beschaffung] | des Revolvers die Gefahr begründet, daß KW mit dieser Waffe einen Raub begehen werde. Auf Grund dieses Nvorausgegangenen Tuns" war er verpflichtet, diesem Erfolg entgegenzutreten. Dadurch, daß er dies bewußt "unterließ, machte e? sich der Beihilfe zum Raube schuldig. Die Strafkammer hat ihn wegen Beihilfe zu einem Raube nach § 250 Abs 1 Nr 1 und 4 StGB verur- | teilt. Daß die Haupttäter eine Waffe bei sich geführt haben, ist jedoch bisher nicht erwiesen. Infolge- I: dessen muß das Urteil auch, soweit es den Ange- ; klagten MED betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen. daß das verbotene hWaffenführen stati nach dem Gesets Nr 61 der AHK nach deutschem Recht zu bestrafen

ist (BSH St 5, 1 ff).

Dr. Hoericke Dr. Dotterweich herner

Dr. Arndt . Menges

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