Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 1 StR 615/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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orten
1_StR 615/53 | 2088 076
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Artisten Harry W m aus TORE, geboren am EEE 1930 in na dei CE.
wegen Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen habens>
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel . Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha . als beisitzende Richter, ed Oberstaatsanwalt Dr. RED in der Verhandlung, - Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung ‘als Vertreter der Bundesanwaitschaft, . Justizangestellter MP als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juli 19553 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten, der in zwei Fällen mit der damals gerade 14 Jahre alten Anneliese StB unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie bei einer weiteren Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr aufgefordert hat, wegen drei Vergehen der Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen a Rechts, sowie des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nicht verletzt.
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Die Urteilsgründe lassen eindeutig erkennen, daß die Strafkammer von der Schuld des Beschwerdeführers voll überzeugt gewesen ist. Hinsichtlich der ersten Verfehlung Br hat der Tatrichter zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er sich an dem Mädchen verging, nachdem es das 14. Lebensjahr voliendet hatte.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Mädchen sei unglaubwürdig, greift er in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Sie ist rechtlich bedenkenfrei und daher für das Revisionsgericht bindend. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. -
2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen blei- Be: ben. Seit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist der BR. § 23 StGB n.P. in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat
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auch das. Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs 2 StGB n.F., § 354 a StPO; BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953, 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Die Strafkammer hat zwar dem Angeklagten Straferlass auf Grund der bayerischen Gnadenbestimmungen versagt, sie hatte jedoch noch keine Gelegenheit, die Anwendbarkeit des § 23 StGB n.F. zu prüfen. Diese Beurteilung steht dem Tatrichter zu. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. | j
Der Strafantrag des Vaters der Verletzten von 29. Dezember 1952 genügt im Hinblick auf den Inhalt der. Strafanzeige von demselben Tage auch im Falle I c des Urteils den Anforderungen der Rechtsprechung.
Bundesrichter Dr. Peetz ist Dr. Hörchner beurlaubt und deshalb an Mantel der Unterzeichnung verhindert.
- Dr. Hörchner Heimann-Trosien . Dr. Schalscha