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BGH Entscheidung vom 28.01.1954 – 4 StR 690/53
4. Strafsenat
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a StR 820,33. 90 In Hamen des Volkes
in der 5trafsache
den Kellner Jokov > EB 4 :.: DEE, eHoren am
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der 1
Sitzung vom 28, Januar 1954, an der teilgenomnen haben:
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als Vorsitz ender, Sundesrichter Krumne Bundesrichte Dr. Engels Bu
ndesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Seibert
1 itzende Richter,
Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, +satsamwalt Ir: EB ei der Verkündung
is Ver treter der Bundesanwaltschaft,
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. für Recht e
Auf die Revision des angeklagt en BB wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über nie Kosten des Rechtsmittels, an das +band-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der in dieser Sache wegen "Geldfälscherei" verurteilte Mitangsklagte a stellte 200 falsche Fünf-DN-Noten her. dis echtem Gelde täuschend ähnlich sahen. Der frühere Hitangeklagte SE nzhn etwa 55 solcher Scheine, auf denen noch die Nummern fehlten, heimlich en sich und in ein Taschentuch gewickelt, im April 1952 dem Angeklagten SB. ir sagte ihm dabei, es handle sich um falsche fünf-Di-Noten, die noch nicht fertig seien, er solle sie aufbewahren. BB 5öfinete das Bündel und überzeugte sich von seinem Inhalt. Dann lieh er Sm»
20 Di echtes Geld. Im Mai 1952 geb er fünf dieser Noten. in Dortmund in zwei Gastwirtschaften für seine Zechen in Zahlung. Beim Versuch, einen weiteren Schein abzusetzen, wurde die Fälschung von dem Wirt erkannt. Die Strafkammer hat DE "een Palschgeldverbreitung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg:
Der Tatbestand der Verbreitung von Talschgeld ist an sich re echtsirrtunsfrei festgestellt. Der Angeklagte hat die falschen Geldnoten in Kenntnis ihrer Unechtheit in Besitz genommen. Darin ist ein "Sichverschaffen" im Sinne des § 147 StGB zu erblicken. Dieses Merkmal setzt nicht voraus, dass der Täter .eine bes sondere, auf die Er-
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langung des Geldes abzielende T Tätigkeit entfaltet. Es
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genügt, wenn er das ihm Anzeboterie Valschgeld zunächst
ohne eigenes Interesse in Kenntnis der Unechtheit anrimmt und an ihn eine eigene Verfügungsgewalt begründet (acHSt 5, 154). Die ibsicht, es in den Verkehr zu bringen.
brauchte er in diesem Zeitpunkt noch nicht zu haben. Un-
erheblich ist es auch, dass der Beschwerdeführer das Falsch.
geld zur Aufbewahrung angenommen hat, Selbst wenn er dem Sau Legenüber. obwohl er ihn dafür 20 DE geliehen hatte, nicht berechtigt gewesen sein sollte, über die Scheine zu verfügen, so würde er die Verfügungssgewalt jedenfalls mit der Zueignungshandlung erlangt haben. Ein abseleiteter Erwerb wird im § 147 StGB nicht vorausgeseizt, es genügt auch eine Unterschlagung (RG IW 1937,
: Annahme von Betrugshandlungen bei der Veraus-
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gabung des Felschgeldes ist ebenfalls rechtlich richt zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die täuschend nachen dazu benutzt, seine Zechen in den Gastwirtschaften zu bezahlen. Die Wirte oder ihre angestellten n, sie erhielten echtes Geld, und liessen sich len » des ängekläagten - davon abhalten. auf sofortiger Erfüllung ihrer Forderungen zu bestehen. Dadurch wurde ihr Vermögen geschädigt. Zutreffend ist der Tatrichter auch davon ausgegangen, dass zwischen der Falschgeläverbreitung und dem fortgesetzten Betrug Tateinheit gegeben ist.
Du rohgeifende Bedenken bes tehen jedoch gegen die Isausführungen, mit denen die Anwendung des § 330 a 2001 lehnt wird. Das Landgericht hat dem Angeklagten Strafmilderung auf Grund des $% 51 Abs 2 StGB gewährt, ie in Laufe des Abends von ihm genossenen Getränke,
9 bis 10 Glas Bier und 12 bis 14 Kacholderschnäpse, erss er "erheblich unter Alkohol stand".
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Den Schutz des § 5l Abs 1 StGB hat es ihm versagt, weil er sich i erhandlung noch daran erinnern konnte,
£ / chen Geldschein an der Theke ein . 2 r: % “7 vn r Im 3s Yotelett. gekauft und dem Gasiv irt DB or der Tür
seiner Gaststätte versprochen hätte, den diesem zur Be-
a ‚eche angekotenen Schein zu zerreissen. Diese Besründung legt die Vermutung nahe, der Tatricht angenommen, ein die Zurechnungsfähigkeii ausschliessender Bauschzustand im Sinne des § 350 a StGB sei losen Trunkenheit gleichzusetzen. Das wäre rechtsirrig. Ein Tätigwerden in einen solchen Zustande ohne bestimmte wäre keine auf einem natürlichen „illen be-Handlung und künnte somit die Strafbarkeitsbedin-
nach dieser Vorschrift nickt auslösen (RGSt 69, 189,
Das Erinnsrungsvermögen ist zwar ein beachtliches
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Anzeichen für den Grad der Trunkenheit des Täters bei
der Tatbegehung, aber keineswegs das einzige und ausschlaggenende Kennzeichen. Selbst ein äusserlich anscheinenäd vernünftiges, planvolles Eandeln schliesst die Än-
nahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit er-
fahrungsgemäss nicht aus, weil es gleichwohl möglich ist, dass der Täter infolge seines Rausches nicht mehr über das nach § 51 Abs 1 StGB erforderliche Hemmungsvermögen verfüst (SIZ 1952, 296)
Das Landgericht hätte daher, wie die Revision mit Recht rügt, den Sachverhalt in dieser Richtung aufklären müssen, vor allem durch Anhörung der beiden Gastwirte und der Bediensteten, die dem angeklagten Speisen und Getränke verabreicht haben. Gegebenenfalls hätte es auch der Zuziehung eines Sachverständigen bedurft. Dieser könnte den damaligen Alkoholgehalt im Blute des Angeklagten unter Zugsrundelegung der von ihm genossenen, nicht für widerlegt erachteten Alkoholmengen unter Berücksichtigung der allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung des Angeklagten vor diesem Zeitpunkt
annähernd ermitteln. In diesen Zusammenhang ist es auch von
Bedeutung, wieviel „lkohol der Angeklagte jeweils zu sich genommen hatte, bevor er die einzelnen Falschgeldnoten nach. 4
einander in Zahlung gab. LKöglicherweise war er bei der Verausgabung der ersten Scheine noch voll zurechnungsfähig.
Wesentlich für die rechtliche Beurteilung ist es fer-
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schweräeführer die falschen Geldscheine zutrug oder sie im nüchternen Zustand eingesteckt hat, um sie zur Bezahlung der Zechen zu benutzen. Im
en Falle wäre die Anwendung des § 330 a StGB unzulässig, Der Täter rüsste alsdann unmittelbar auf Grund der Strafvor-
schrift verurteilt werden, zu deren Verletzung er sich im
ZUTEC ngsfähigen Zustand entschloss (actio libera in causa; ' vgl REST 7. 177, 182; BGHSt 2, 15):
Die unzulänglichen Tatfeststellungen bedeuten nicht nur.
einen Verstoss gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht, sie." begründen auch einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils.
Dieses unterliegt daher der Aufhebung.
Groß Krumme Engels Wartin | Seibert