Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 28.02.1984 – 1 StR 822/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 822/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Makler Giuseppe I a EEE zus 7 CE / Km BEB-Land (Schi), geboren am ME. EB 1933 in Am / PO (ICE), zur Zeit in Haft,
wegen Beihilfe zur Geldfälschung
- Sachbezeichnung: Ge u.a. -
xF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsanmer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. w> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär EmmEn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juli 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht München I hat den Angeklagten Ianniello wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie strebt mit der Sachbeschwerde eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Begehung an. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere ist die Annahme von Beihilfe nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen sind die anderweitig Verfolgten Pu und FO als die Haupttäter des Verbrechens nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB anzusehen; ihnen - der "Verkäuferseite" (UA S. 33) - hat der Angeklagte beim Absatz des Falschgeldes an Ge und BiiEEB Hilfe geleistet, ohne es jedoch selbst in Besitz zu nehmen (vgl.
UA S. 16/18, 26, 32/34).
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Der Begriff des Sichverschaffens im Sinn von § 146 StGB
setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld an sich bringt, also eigene (Mit-)Verfügungsgewalt begründet (RG JW 1937, 3301; RG HRR 1939 Nr. 1376; BGHSt 2, 116; 3, 154, 156; BGH, Urteile vom 28.1.1954 - 4 StR 690/53 - und vom 19.12.1978
- 1 StR 610/78; Herdegen in LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 20, 29 m. w. N.). Dies war hier nicht schon deshalb der Fall, weil der Angeklagte die Tüte mit dem Falschgeld entgegennahm und sofort an GB weiterreichte. Dieser Vorgang geschah in Gegenwart und auf Weisung des Alleinverfügungsberechtigten FOOD, so daß der Angeklagte nur als dessen Werkzeug anzusehen ist. Daß die Abnehmer eingeweiht waren und den weiteren Absatz des Falschgelds übernehmen sollten, steht
-u-
der Vollendung des Delikts nicht entgegen (vgl. BGHSt 29, 314, 314; BGH MDR 1983, 1040, 1041).
Herdegen Ulsamer Schikora Foth Granderath