Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 21.01.1954 – 4 StR 688/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| j ey Pf 4_SHR. 698/53 7982 088 .
In Namen des Volkes
In der Strafisache
gegen
den Maurer Günter I ME =: CE, Cor: geboren an EEE ' 227;
wegen erfolgloser Anstiftung zun Meineid
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter,
Stsatsanvalt EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten DEE i 7 < das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Juni 1953 aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision mit der Massgabe verworfen, daß die Aberkennung der Eidesfähigkeit
entfällt.
Von Rechts wegen
Der zur Tatzeit 24 Jahre alte Angeklagte Tun ist wegen unternommener Verleitung zum Meineid, unter Einbeziehung einer früher erkannten Gefängnisstrafe, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten und drei Wochen verurteilt. Ferner ist gegen ihn auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre und auf dauernde Eidesunfähigkeit erkannt:
Der Angeklagte hatte auf seinem von ihm geführten Motorrad einen Zusammenstoss mit dem Fahrrad des früheren Mitangeklagten IB :chabt. Beide Fahrzeuge fielen dabei um und wurden geringfügig beschädigt. Der Zeuge BD I] hatte den Zusammenstoss beobachtet.
Nachdem TED in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren polizeilich vernommen war, versuchte dieser den Zeugen zu veranlassen, die Sache zu seinen Gunsten "hinzubiegen" und seine Aussage in einem ‚dem Beschwerdeführer günstigen Sinne zu berichtiger DE EBD ‘erhielt sich jedoch ablehnend. Einige Zeit Später
rat der Angeklagte erneut an den Zeugen heran und bat ihn, er solle doch mal sehen, was er bei der Vernehmung für ihn machen könne. Schliesslich forderte. der Beschwerdeführer vor. der schöffengerichtlichen Hauptverhandlung vom 24, November 1952 den als Zeugen geladenen Di : uf: seine früheren (polizeilichen) Aussagen auf keinen Fall zu beschwören; er solle nur sagen, daß er sich an nichts mehr erinnern könne. Der Zeuge lehnte aber auch diesmal ab.
Das Landgericht hat in diesem Tun des Beschwerdeführers das fortgesetzte Unternehmen der erfolglosen Verleitung zum Meineid (§§ 49 a, 159 StGB) gesehen.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine
Verfahrens- Ina Sachrge,
Das. Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.
A
|. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (9 344 Abe 2 S 2 StPO) und daher unbeachtlich.
2. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreiTienden rechtlichen Bedenken. Nach dem festgestellten Sachverhalt könnte es zwar den Anschein haben, als wenn der Angeklagte im ersten Falle den Zeugen nicht zum Meineid, sondern nur
zu einer falschen volizeilichen Aussage habe verleiten
wollen. Das Entfallen dieses Tatbestandes aus dem Rakmen der fortgesetzten Handlung würde jedoch den Schuldspruch nicht berühren. Im übrigen ergibt der Zusammenhang der Urteils sgrü ünde (insbesondere die Ausführung zu IV des Urteils),
daß der Angeklag te schon damals zumindest mit der Möglich- | keit gerechnet und es gebilligt hat, daß CD sein: falsche Aussage, zu der er verleitet werden sollte, vor Gericht zu erstatten und zu bseidigen haben werde.
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Im letzten Fall, am Morgen vor der Hauptverhandlung, hat der Beschwerdeführer den Zeugen aufgefordert, seine 3 polizeilichen Aussagen auf keinen Fall sy beschwören. Dies | könnte so aufgefasst werden, daß der Beschwerdeführer den Zeugen nicht zu einem Falscheid verleiten, sondern es | vielmehr auf jeden Fall vermeiden wollte, daß er schwor. Die Strafkammer hat dies aber nicht so ausgelegt, sondern dahin: ) solle bei seiner gerichtlichen Vernehmung. eidlich, der Wahrheit zuwider anders aussagen als vor der Polizei. Diese Beweiswürdigung war rechtlich mög- | lich. Die Revision wendet sich auch nicht besonders hier = |
gegen.
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Danach ist die Annahme einer erfolglosen Anstiftung zum Meineid (§ 49 a Abs 1 1.V.m. § 159 StGB in der damals geltenden Fassung) rechtlich nicht zu beanstanden.
3, Auch der Strafausspruch als solcher - von den Nebenfolgen abgesehen - unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dem Landgericht waren "mildernde Umstände nicht ersichtlich". Der Tatrichter hat bei dem Beschwerdeführer Ikeine Umstände erkennen können, die seine Tat in einem milderen Lichte erscheinen lassen"; Das Urteil macht zwar an dieser Stelle einen Zusatz, der zunächst bedenklich erscheinen könnte: "... wenn man nicht berücksichtigen will
daß der Angeklagte noch verhältnismässis jung ist".
Dies ist jedoch dahin zu verstehen, daß das Landgericht die Berücksichtigung dieses Umstandes erwogen, aber abgelehnt hat. Dagegen lässt sich rechtlich nichts erinnern. Der Tatrichter war nicht genötigt. die verhält-
nismässige Jugend des Angeklagten zum Anlass der Zubilligung mildernder Umstände (§ 154 Abs 2 StGB) zu nehmen.
4: Dageg en sind die Ausführungen der Strafkamner über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit von Rechtsirrtum beeinflusst: Das Landgericht hat sowohl dem wegen Meineids verurteilten Mitange: xlagten wie auch dem Beschwerdeführer "gemäss § 161 StGB" die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt. Die Urteilsfassung ("... waren ..» abzuerkennen") lässt die Möglichkeit offen, daß die Strafkamner den Ausspruch dieser Nebenfolge auch bei dem Angeklagten OO — ] als zwingend vorgeschrieben angesehen hat. Das wäre aber nicht richtig. Der Beschwerdeführer ist aus § 159 i1.V. mit 8 49 a Abs 1 unter Anwendung des § 44 Abs 53 8 1 und 2 und des § 21 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Danach stand zemäss § 161 Abs 2 StGB die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte im pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters (vgl BGHSt 1. 241, 244). Da die Urteilsgründe nicht er-
kennen lassen, ob die Strafkammer sich dessen bewusst Sewesif ist, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden. Durch
die Neuregelung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes ist die Möglichkeit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte im Fall der erfolglosen Anstiftung zum Meineid unver ändert geblieben. Nur daß sie jetzt nicht mehr auf §§ 159,. | 161 Abs 2 StGB, sondern auf § 49 a Abs 1 in Verbindung | mit § 8 44, 45 StGB beruhen würde.
Das angefochtene Urteil ist ferner fehlerhaft, soweit | es dem Beschwerdeführer die Eidesfähigkeit " nach § 161 Sr aberkannt hat. Dies war unzulässig, da der damals allein ini Betracht kommende § 161 Abs 2 StGB eine derartige Massnahme | nicht vorsah (vgl auch BGHSt 1, 244, 245). Der Ausspruch = dieser Nebenfolge war somit von hier aus in Fortfall zu bringen. Mit dieser Maßgabe war die Revision im übrigen zu verwerfen.
Groß Krumne 0.00 Hülle Martin u Seibert