Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 15.01.1954 – 2 StR 450/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Hehlerei, die sich auf einen Diebstahl . nach § 17 des Gesetzes über den Verkefir mit unedlen Metallen bezieht, ist nach § 2 Abs 1 StGB strafber, . *
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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: StGB §§ 242,243,261; Gesetz über den‘ Verkehr .
mit unedlen Metallen § 17.
Rechtssatz: Die Hehlerei, die sich auf einen Diebstahl .
nach § 17 des Gesetzes über den Verkefir mit unedlen Metallen bezieht, ist nach § 2 Abs 1 StGB strafber, .
*
Aktenzeichen: 2 StR 450/53 . Urteil des BGH vom 15. Januar 1954 1G Köln
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 15. Januer 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr, Dotterweich “ als Vorsitzender, w Bundesrichter Werner 29 Bundesrichter Dr. Sauer Ri Bundesrichter Dr. Baldus 3 Bündesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, % Landgerichtsrat WB in der Verhandlung, “ Bundesanvalt EUER Pei üer Verkündung B aıs Vertreter der Bundesanwaltschaeft, v:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerickts in Köln vom 18, Dezember 1952
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wird verworfen. “; Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. za
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Die Straikammer kat den Angeklagten wegen Hehierei im Rückfall nach § 261 Abs 1 StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,
I. Die Verfshrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs 2 5 2 StPO,
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II. Die Sachbeschwerde kann ebenfalls nicht durchdringen.
1, Die Behauptung der Revision, der von dem Angeklagten erworbene Draht stamme nicht aus einem von der Bundespost betrisbenen Telefonnetz, widerspricht den Feststellungen. Sie ist deshalb unbeachtlich.
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2. Den inneren Tatbestand weist das Urteil einwandfrei nach, Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte die Herkunft des Drahtes bei dem Erwerb erkannt hat. Sie stützt diese Annahme auf die gesamten Umstände des Falles. Die zevision meint, es ssi fehlernaft, daß die Strafkammer
den Vorsatz "durch Aufzählung von Umständen" begründe,
"die begrifflich nur zu dem Nachweis geeignet sind, daß der Täter diesen Umständen die unreelle Herkunft des Drahtes hätte entnehmen müssen", Diese Ansicht ist nicht verständlich. Der Richter kann sich damit begnügen, die Umstände anzuführen, die dem Täter die Erkenntnis der sträfbaren Herkunft der Sache aufdrängen mussten. Es ist ihm jedoch nicht verwehrt, aus diesen Umständen allein oder in Verbindung mit dem eigenen Verhalten des Täters selbst dessen Wissen um den Makel der Sache zu folgern. Fehlerhaft ist es nur, den Vorsatz scwohl unmittelbar els auch durch die Beweisregel festzustellen (BGH Urt.v. 29. Mai 1952 - 5 StR 441/52 -). Das hat die Strafkammer aber nicht getan.
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3 Die Revision wendet schliesslich ein, der Diebstahl nach § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen begründe nicht die Anwendbarkeit des § 261 Abs 1 StGB. Das ist unzutreifend, Das Reichsgericht hat jede Wegnahme einer fremden Sache, die die Merkmale des § 242 StGB erfüllt, auch wenn sie nach einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist, als Diebstahl iS des Strafgesetzbuchs angesehen (RGSt 2. 354% 10, 330). In der Entscheidung Goldt.Arch. 75, 37: hat es ausgesprochen, daß § 17 aaO nur einen erschwerenden Umstand zum Tatbestande des einfachen Diebstahis enthalte und deshalb zu § 242 StGB in demselben Verhältnis wie § 243 StGB _ stehe. Dem schliesst sich der Senat an, Die Bezugnahme in § 17 aaO auf § 243 StGB stellt auch klar, daß das Verbrechen nach § 17 aa0 ein schwerer Diebstahl iS des Strafgesetzbuchs ist. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb mit Recht nach § 261 Abs 1 StGB verurteilt.
Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Baldus Menges