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BGH Entscheidung vom 14.01.1954 – 3 StR 578/54

3. Strafsenat

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2236 056 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Stefen S ED =: To. =<- boren am ED 1901 ir am,

wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Bir der Verhandiung,

Oberstaatsanwalt oem bei der Verkündung als Vertreter der Bun desanwaltschaft,

Justizangestellter .als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Se wird das Urteil

des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 22. Dezember 1953,

soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |

Von Rechts wegen

Gründeszs

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sachhehlerei durch Inpfandnehmen eines oder zweier Pelzmäntel verurteilt, Seine Sachrüge ist begründet;

1. Zum äusseren Tatbestand des § 259 StGB geben die Urteilsfeststellungen keinen Aufschluss darüber, ob sich der Schuldspruch auf die Tnpfandnahme. des Breitschwanzmantels beschränkt, oder ob das Landgericht, auch das "Ansichnehmen!'

(UA S 6) des Persianerklauenmantels, den der Angeklagte möglicherweise nur zur Aufbewahrung entgegengenommen hat, für tatbestandsmässig hält. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe bietet keine sicheren Anhaltspunkte, Schon dieser Mangel zum Schuldspruch nötigt zur Aufhebung. und Zurückverweisung, damit der Sachverhalt klargestellt werden kann,

Zum Begriff des Ansichbringens vgl BGH NJW 1952, 754 und BGHSt 2, 355. Ein bloßes Verwahren auf kurze Zeit wäre nicht als ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB anzusehen,

2, Auch die innere, .Tatseite der Hehlerei ist bisher nicht: festgestellt, Zu

a) Der Angeklagte erhielt die Mäntel von einem Landsmann, dessen Namen er nicht genau kannte, den er jedoch im iro-Lager in München schon gesehen hatte. Dem Urteil zufolge wusste er bei der Annahme nicht, dass die Mäntel gestohlen waren. As kommt also darauf an, ob er dies im Sinne der widerlegbaren Beweisregel des § 259 StGB "den Umständen nach annehmen musste", Dies schliesst das Landgericht aus dem Missverhältnis

zwischen der Höhe des Darlehns und dem Yert des Pfandes, aus der Ungewissheit über die Person des Landsmannes und endlich daraus, dass dieser "bis heute noch nicht wieder aufgetaucht i ist, um die Mäntel abzuholen und seine Schuld zu begleichen". | Zumindest das letztere ist rechtsirrig. Es kann dahinstehen, ob jenes Missverhältnis und die Nichtkenntnis der in | schrift den Angeklagten nach der hier festgestellten Sachlage wirklich misstrauisch machen mussten. ‘Denn gegen die Beweis- | vermutung hatte er sich dahin verteidigt, er habe insoweit keine Bedenken gehabt, übrigens "von dem Inhalt des Kartons mit dem Bersianerklauenmantel keine Kenntnis gehabt", Beides hält die Strafkammer auch deshalb für widerlegt, weil der Unbekannte nicht wieder erschienen ist. Diese Tatsache, die naheliegende Gründe haben wird, belastet jedoch den Angeklagten nur dann, falls er seinerzeit schon wusste, dass der Unbekannte ausbleiben werde. Hierzu ist jedoch niehts festge-

stellt.»

b) Unklar. ist auch hier wiederum, welche Bedeutung das Landgericht der Kenntnis des Angeklagten von dem Inhalt des Kartons mit dem Persianerklauenmantel beilegt.

c) Das angefochtene. Urteil enthält auch nichts darüber, ob der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Dazu ' gehört, dass er die in äusserer Beziehung tatbestandsmässi-. | gen Handlungen aus Eigerinutz begangen hat (BGHSt 6, 59). Ein - Inpfandnehmen oder Aufbewahren aus Gefälligkeit wird hierzu nur eusreichen, falls er sich hiervon irgendeinen, wenngleich

wittelbaren Vorteil versprach (vgl RGSt 54, 338, 341; BGH 3 StR 358/53 vom 14. Januar 1954, NJW 1954, 480).

Glanzmann u Koeniger Jagusch Maaß Dr. Wiefels